Rechtsprechung zu § 241 BGB
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BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03
a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 - II ZR 354/ 02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/ 03, ZIP 2005, 254).
b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, daß ihm rechtliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit des Modells mitgeteilt werden, die durch eine Gesetzesänderung entstanden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Rechtslage insoweit tatsächlich geändert hat. Entscheidend ist, ob mit entsprechenden Prozeßrisiken gerechnet werden muß.
BGB § 280, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 n. F.; KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03
a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 - II ZR 354/ 02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/ 03, ZIP 2005, 254).
b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne daß der Anlageinteressent darüber informiert wird.
c) Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe anbietet.
BGB §§ 134, 138, 280, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 723 Abs. 1 Satz 2 n. F.; HGB § 234 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07
a) Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet, den Kreditnehmer bei Kreditvergabe über die sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Eigentumswohnung aufzuklären, wenn sie positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung.
b) Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis dann gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen davor zu verschließen.
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BGH, 27.06.2007 - XII ZR 53/05
Zur Aufklärungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahrzeuges (im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/ 04 - NJW 2006, 2618).
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BGH, 07.02.2007 - XII ZR 125/04
Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/ 04 - NJW 2006, 2618 und vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/ 04 -).
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BGH, 07.02.2007 - IV ZR 5/06
Täuscht der Versicherungsnehmer bei Vertragschluss über einen gefahrerheblichen Umstand im Sinne der §§ 16, 17 VVG, so sanktionieren die §§ 16 bis 22 VVG die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit grundsätzlich abschließend. Daneben bestehen keine Ansprüche des Versicherers aus culpa in contrahendo.
Nur wo die §§ 16 ff. VVG nicht eingreifen oder andere geschützte Interessen des Versicherers nicht abschließend behandeln, kommt ein über die Sanktionen der §§ 16 ff. VVG hinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers in Betracht. Das kann der Fall sein bei Schadensersatzansprüchen des Versicherers aus unerlaubten Handlungen, insbesondere bei den Tatbeständen der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, die neben den §§ 16 ff. VVG anzuwenden sind (Fortführung der Senatsurteile vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/ 82 - VersR 1984, 630; vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/ 87 - VersR 1989, 465 und vom 18. September 1991 - IV ZR 189/ 90 - VersR 1991, 1404).
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BSG, 24.01.2008 - B 3 KR 2/07 R
Krankenversicherung - nichtärztlicher Leistungserbringer - Geltung der zivilrechtlichen Grundsätze über die Haftung wegen schuldhafter Vertragsverletzung - Beachtung des Beschleunigungsgebotes durch Krankenkassen - rückwirkender Vertragsabschluss - Versorgungsvertrag über Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege
Tatbestand: Die klagende Gesellschaft begehrt von der beklagten Krankenkasse die Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die der bis zum 31. 10. 2005 als Einzelfirma betriebene Pflegedienst "PflegeMobil S. K." für mehrere Versicherte der Beklagten im März und April 2002 aufgrund ...
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BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06
Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist
In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.
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BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05
Verhaltensbedingte Kündigung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung und einen von der Beklagten hilfsweise gestellten Auflösungsantrag.
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BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04
Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit
Tatbestand: Die Parteien streiten über eine außerordentliche Kündigung der Beklagten.
