Rechtsprechung zu § 241 BGB
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BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

BGB §§ 276, 676; WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2

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BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 628/05

Schadensersatzanspruch wegen einer Hepatitis-C-Infektion - Ausschlussfrist

Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer Hepatitis-C-Infektion der Klägerin.

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BAG, 21.11.2006 - 3 AZR 586/04

Höhe einer Nettogesamtversorgungsobergrenze

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, wie hoch die Nettogesamtversorgungsobergrenze für die Altersrente ist, die der Klägerin nach Beendigung ihres vorzeitigen Ruhestandes zusteht.

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BAG, 20.09.2006 - 10 AZR 439/05

Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

Ein Auszubildender unterliegt während des Bestandes des Ausbildungsverhältnisses einem Wettbewerbsverbot. Verletzt er dieses schuldhaft, ist er schadensersatzpflichtig.

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55
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BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 85/05

Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob auch der Beklagte dem Kläger die geforderte Betriebsrente schuldet.

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BAG, 07.06.2006 - 4 AZR 316/05

Tarifvertragliche Residenzpflicht eines Hausmeisters

1. Ein Tarifvertrag kann die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Begründung eines Wohnsitzes am Ort seiner Tätigkeit begründen, wenn dieser Verpflichtung ein durch die Besonderheit des Arbeitsverhältnisses begründetes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers zu Grunde liegt (hier: Hausmeister).

2. Die Erfüllung einer solchen Verpflichtung richtet sich nicht nach melderechtlichen, sondern nach bürgerlich-rechtlichen Kriterien (§ 7 BGB).

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BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 412/05

Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Auftragsverlust des Verleihers

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

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BGH, 08.05.2006 - II ZR 123/05

a) Die Tätigkeit als Treuhandgesellschafter ist keine Rechtsbesorgung i. S. des Art. 1 § 1 RBerG.

b) Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht schon deshalb ein Bankgeschäft i. S. des § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, weil in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, dass bei einem Liquiditätsengpass das Auseinandersetzungsguthaben ratenweise ausgezahlt werden darf.

c) Ein mit einer AG geschlossener stiller Gesellschaftsvertrag ist ein Teilgewinnabführungsvertrag i. S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG und wird deshalb grundsätzlich erst mit der Genehmigung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Will sich der andere Vertragsteil mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen von dem Vertrag lösen, muss er deutlich machen, dass der Widerruf oder die Kündigung gerade auf diesen Grund gestützt wird. Ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz kann nicht nachträglich in eine Lösung wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 293 f. AktG umgedeutet werden.

RBerG Art. 1 § 1; BGB § 139; KWG §§ 1, 32; AktG §§ 292, 293, 294

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BFH, 25.04.2006 - VIII R 40/04

1. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen möglicher vertraglicher Schadensersatzverpflichtungen für die nicht vollständige Rückgabe von Leergut darf steuerrechtlich nur gebildet werden, wenn der Getränkehersteller von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen Kenntnis hat oder zumindest eine derartige Kenntniserlangung unmittelbar bevorsteht.

2. Nach den im Getränkehandel branchenüblichen Abläufen kann im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme des Rückgabeverpflichteten gerechnet werden.

EStG § 5 Abs. 1, Abs. 4 a, § 6 Abs. 1 Nr. 3 a; HGB § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4

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BGH, 25.04.2006 - X ZR 198/04

a) Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschiedenen Reiseveranstaltern geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünschenden Reisekunden ein eigenes Vertragsverhältnis mit Haftungsfolgen für das Reisebüro zustandekommt.

b) Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die Durchführung der konkreten gewählten Reise jedenfalls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig.

c) Insbesondere die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).

BGB §§ 278, 280 Abs. 1, 662, 675 Abs. 1 und 2; BGB-InfoV §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1

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