Rechtsprechung zu § 241 BGB
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BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 651/03
Ausbildungskosten - zweistufige Ausschlussfrist
Haben die Parteien vereinbart, dass Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zu erstatten sind, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird, entsteht der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nicht mit dem Zugang der Kündigungserklärung, sondern erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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BGH, 07.07.2004 - IV ZR 140/03
1. Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision muß nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist (durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unabhängige, auch zusätzliche Ausführungen) begründet werden. Vielmehr kann eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, z. B. in dem Schriftsatz gegeben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird. In diesem Fall beginnt die Frist für eine Anschlußrevision mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses.
2. a) Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke belastet hatte, stellen stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erbschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, auch wenn sie langfristig zu tilgen sind.
b) Der Erblasser kann den Vorerben jedoch im Wege eines Vermächtnisses zugunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an sich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der Folge, daß Erstattungsansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB insoweit nicht geltend gemacht werden können.
ZPO § 544 Abs. 6 Satz 3, § 551 Abs. 3 Satz 2; BGB § 2124 Abs. 2, § 2126
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BSG, 13.05.2004 - B 3 P 3/03 R
Bindung der Pflegekasse an die Leistungszusage eines privaten Pflegeversicherungsunternehmens
Tatbestand: Der 1981 geborene Kläger leidet an einem Down-Syndrom. Während seiner Schulausbildung war er in die bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung seines als Beamter tätigen Vaters einbezogen. Seit dem 1. April 1995 bezog dieser für seinen ...
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BGH, 28.04.2004 - XII ZR 21/02
Allein der Umstand, daß die vom gewerblichen Vermieter verlangte Betriebskostenvorauszahlung die später entstandenen Kosten deutlich unterschreiten, führt noch nicht zur Annahme einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Eine solche ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die einen Vertrauenstatbestand beim Mieter begründen, zu bejahen (im Anschluß an BGH Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 195/ 03 - NJW 2004, 1102).
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BGH, 15.04.2004 - VII ZR 471/01
Der Verzug mit der Bezahlung einer Abschlagsforderung endet jedenfalls nach Abnahme und Erteilung einer Schlußrechnung.
VOB/ B § 16
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BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der bei einem investiven Verkauf eines Grundstücks der Käufer nicht nur den fest vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat, sondern den Verkäufer auch von weitergehenden Entschädigungsansprüchen eines Restitutionsberechtigten freistellen muß, unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG.
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BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 9/03
Altersgrenzenregelung - Vertragsauslegung - Überraschungsklausel
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis am 30. April 2001 geendet hat.
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BAG, 06.03.2003 - 2 AZR 50/02
Kündigung - Mitwirkung des Personalrats auf Antrag - Informationspflicht des Arbeitgebers
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung während der Probezeit.
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BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 481/01
Beschäftigungsanspruch nach SGB IX und Rechte des Betriebsrats
1. Ist zu der von einem schwerbehinderten Menschen beantragten Beschäftigung in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers die Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes erforderlich, so kann unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO der Arbeitgeber zu dieser Beschäftigung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats verurteilt werden.
2. Der schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX läßt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unberührt.
3. Soweit für die Erfüllung des schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs eine Versetzung erforderlich ist, hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber die Zustimmung nach § 99 BetrVG beim Betriebsrat einholt. Wird diese verweigert und steht nicht fest, daß dem Betriebsrat objektiv Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG zustehen, hat der schwerbehinderte Mensch auch einen Anspruch auf Durchführung des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG.
4. Führt der Arbeitgeber das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren schuldhaft unzureichend durch, kann das einen Schadenersatzanspruch begründen.
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BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01
Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs
Das Tragen eines - islamischen - Kopftuchs allein rechtfertigt regelmäßig noch nicht die ordentliche Kündigung einer Verkäuferin in einem Kaufhaus aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2 KSchG.
