Rechtsprechung zu § 242 BGB
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1541
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1639
BVerfG, 15.05.2000 - 1 BvQ 8/00

Gründe: Das Verfahren betrifft einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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1542
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1639
BGH, 11.05.2000 - I ZR 193/97 - stüssy

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 28, 30 EG dahin auszulegen, daß sie die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften erlauben, nach denen ein wegen des Vertriebs von Originalware aus einer Marke in Anspruch genommener Verletzer, der sich auf die Erschöpfung des Markenrechts im Sinne von Art. 7 der Ersten Richtlinie des Rates 89/ 104/ EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 21. Dezember 1988 beruft, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, daß die von ihm vertriebene Ware zuvor erstmals bereits vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist?

EG Art. 28, 30

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1543
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1639
BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99

a) Die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse kann nach Einlösung des Schecks durch die Bezogene und Erhalt des Scheckgegenwerts die Vorbehaltsgutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Scheckeinreichers nicht mit der Begründung rückgängig machen, sie sei der Bezogenen zur Rückgabe des Gegenwertes verpflichtet.

b) Hat die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse den empfangenen Scheckgegenwert der Bezogenen zurückzugeben, weil sie ihre durch das Orderscheckabkommen begründete Pflicht zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette verletzt hat, schuldet sie dem Einreicher nicht die Herausgabe des Scheckgegenwerts gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB.

c) § 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn einem anderen ohne Vollmachterteilung die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis selbständig wahrzunehmen.

BGB §§ 166 Abs. 1, 667, 675 Abs. 1, 819 Abs. 1; AGB-Sparkassen (Fassung Januar 1993) Nr. 9 Abs. 1 Satz 4; Orderscheckabkommen (Fassung Mai 1996) Nrn. 3, 6

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1544
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1639
BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99

a) Humanitäre Gründe, die daraus erwachsen, daß sich ein Patient der an sich gebotenen Verlegung aus dem Krankenhaus in ein Pflegeheim ohne Verschulden durch Verweigerung der Nahrungsaufnahme entzieht, machen eine stationäre Krankenhausbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne allein nicht notwendig.

b) Ein Krankenhausbehandlungsvertrag mit privatrechtlichem Vergütungsanspruch kann durch konkludentes Verhalten trotz Widerspruchs des Patienten gegen die Zahlungspflicht zustande kommen, wenn dieser weiterhin im Krankenhaus verbleibt, obwohl er über das Ende der Kostenübernahme seitens der gesetzlichen Krankenkasse unterrichtet worden ist.

SGB V § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 1; BGB §§ 611, 612, 145

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1545
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1639
BAG, 26.04.2000 - 4 AZR 124/99

Ausschlußfrist des § 21 BAT-O

Die Ausschlußfrist des § 21 BAT-O wird in Lauf gesetzt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Zuge des Antrags auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten iSd § 19 BAT-O unter Hinweis auf § 21 BAT-O auffordert, den beruflichen Werdegang einschließlich Ausbildung lückenlos darzustellen und als richtig zu versichern.

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1546
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1639
BAG, 12.04.2000 - 5 AZR 704/98

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

Nach § 16 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 hat ein Beschäftigter bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts in Höhe von 100 %.

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1547
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1639
BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98

Bei unfreiwilligem Arbeitsplatzverlust kann sich der Unterhaltsschuldner auf die eigene Leistungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat. Dies setzt voraus, daß er die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt.

BGB § 1603 Abs. 1

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1548
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1639
BGH, 30.03.2000 - VII ZR 299/96

a) § 648 BGB gewährt einen Anspruch auf Sicherung der gesamten für die erbrachten Leistungen erwachsenen Werklohnforderung.

b) Erstreckt sich das Bauwerk über mehrere Grundstücke, so kann der Unternehmer an jedem dem Besteller gehörenden Baugrundstück für seine Forderung in voller Höhe die Einräumung einer Sicherungshypothek verlangen, bei mehreren Grundstücken in Form der Gesamthypothek (§ 1132 Abs. 1 BGB). Dabei kommt es auf die Höhe der dem Besteller für das Bauwerk erbrachten Leistung, nicht auf den dem einzelnen Grundstück zugeflossenen Wert an.

c) Ist das Bauwerk teils auf dem Grundstück des Bestellers, teils auf dem eines Dritten errichtet, so ist an dem Grundstück des Bestellers die Sicherungshypothek für die ganze Forderung einzuräumen.

d) Die Einzelhypothek ist ein Minus zur Gesamthypothek. Die Vormerkung auf Bewilligung einer Gesamthypothek behält deswegen als Vormerkung für eine Einzelhypothek ihre Wirksamkeit, wenn dem Berechtigten nur noch ein Anspruch auf eine Einzelhypothek zusteht.

BGB §§ 648 Abs. 1 Satz 1, 883 Abs. 1, 1132

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1549
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1639
BSG, 28.03.2000 - B8 KN 3/98

Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von DM 18. 432, 03. Sie hatte diesen Betrag (für stationäre Krankenhausbehandlung, häusliche Krankenpflege, Toilettenhilfe sowie Sterbegeld) für ihren Versicherten aufgewendet, bei dem im Mai 1993 ein Bronchialkarzinom festgestellt ...

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1550
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1639
BGH, 23.03.2000 - X ZR 177/97

a) Die Einstandspflicht des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen setzt grundsätzlich ein Verschulden nicht voraus.

b) Die Auslegung des Schenkungsvertrags kann jedoch im Einzelfall ergeben, daß eine Garantiehaftung des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen dem Parteiwillen nicht entspricht.

BGB § 276, § 516

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