Rechtsprechung zu § 242 BGB
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1571
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1629
BGH, 08.11.1999 - II ZR 7/98

Tatbestand: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht gegenüber der beklagten GmbH Ansprüche aus abgetretenem Recht ihres früheren Geschäftsführers Dr. W. G. (künftig: Zedent) geltend. Die Beklagte ist seit 1988 Komplementärin einer KG, die seither das von der Beklagten gegründete Druckereiunternehmen ...

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1572
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1629
BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 72/98 R

Arbeitslosengeld - Ruhen - Abfindung - Gleichwohlgewährung - Spitzbetrag - Forderungsübergang - Betriebsrente

Wird dem Arbeitslosen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von einer ihm zustehenden monatlichen betrieblichen Sozialleistung, auf die gezahltes Arbeitslosengeld anzurechnen ist, nur der das Arbeitslosengeld übersteigende Betrag ausgezahlt, kann die Zahlung von gleichwohl gezahltem Arbeitslosengeld insoweit nicht zu einem Übergang der Forderung auf die Bundesanstalt für Arbeit führen.

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1573
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1629
BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

1. Die Klausel in einem Bürgschaftsformular, die die Haftung des Bürgen auf alle bestehenden Ansprüche gegen den Hauptschuldner erstreckt, ohne die verbürgten Forderungen näher zu bezeichnen, ist grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

2. Auf einen Verzug des Bürgen ist die Zinsschadensregelung des § 11 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes entsprechend anzuwenden, auch wenn der Bürgschaftsvertrag von diesem Gesetz nicht erfaßt wird (im Anschluß an BGHZ 115, 268, 272 f; BGH, Beschl. v. 3. Mai 1995 - XI ZR 195/ 94, ZIP 1995, 909, 910).

AGBG § 9 Abs. 1 Bm, Ce; VerbrKrG § 11 Abs. 1

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1574
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1629
BGH, 26.10.1999 - LwZR 3/99

Die Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen Kreispachtgeschädigter wirkt nicht deswegen über den 31. Januar 1995 hinaus fort, weil der zuständige Kreis die Ansprüche erst nach diesem Zeitpunkt und ohne Individualisierung des Anspruchsgegners abgetreten hat (Ergänzung zu BGHZ 129, 282).

BGB § 203 Abs. 2

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1575
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1629
BGH, 26.10.1999 - LwZR 11/98

Eine geschlossene Übertragung eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Sinne des § 8 Nr. 2 GrdstVG setzt nicht voraus, daß an eine Einzelperson oder an Ehegatten veräußert wird.

GrdstVG § 8 Nr. 2

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1576
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1629
BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99

Beamtenrecht; Recht der ungerechtfertigten Bereicherung

Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -, Rechtsgrundlage für - bei Nichtigkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis, Billigkeitsentscheidung; Rücknahme der Ernennung, Belassung der gezahlten Bezüge; -, Ermessen bei Entscheidung über Belassung der gezahlten Bezüge, tatsächliche Dienstleistung; Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge; -, Entscheidung über Belassung zuviel gezahlter Bezüge; -, Beschränkung auf Modalitäten der Rückzahlung


Die Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge richtet sich auch dann nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 52 Abs. 2 BeamtVG, wenn die Ernennung zurückgenommen worden ist.

Für die bei Rücknahme einer Ernennung zu treffende Ermessensentscheidung, ob die rechtsgrundlos gezahlten Bezüge belassen werden, stellt es ein sachgerechtes Kriterium dar, daß tatsächlich Dienst geleistet worden ist.

BeamtVG § 52 Abs. 2; BBesG § 12 Abs. 2; LBG NW § 14 (vgl. § 14 BBG); VwVfG NW § 49 a (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 8 VwVfG a. F., jetzt § 49 a VwVfG)

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1577
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1629
BGH, 15.10.1999 - V ZR 77/99

a) Eine Hecke ist insgesamt Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, wenn auch nur einige Stämme der Heckenpflanzen, dort wo sie aus dem Boden heraustreten, von der Grenze durchschnitten werden. Darauf, ob dieser Zustand auch schon bei Anpflanzung der Hecke bestand, kommt es nicht an.

b) Zum Umfang des Anspruchs auf Wiederherstellung und eventuellen Geldersatz, wenn ein Nachbar unter Verstoß gegen § 922 Satz 3 BGB die Hecke abholzen läßt.

BGB §§ 921, 922 Satz 3

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1578
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1629
BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97 - Musical-Gala

a) Ein nach mündlicher Verhandlung durch Urteil ausgesprochenes Verbot, die bühnenmäßige Aufführung eines Werkes zu unterlassen, ist nicht deshalb unbestimmt, weil es zur Konkretisierung seines Inhalts auf einen zu den Akten gereichten Videomitschnitt der konkret beanstandeten Aufführung Bezug nimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Bild- und Tonträger mit der Urschrift der Entscheidung nicht körperlich verbunden wird.

b) Die GEMA erwirbt nach § 1 Buchst. a des Berechtigungsvertrages bei Werken, die ihrer Art nach dramatisch-musikalische Werke sind, keine Rechte an der bühnenmäßigen Aufführung, auch wenn die Werke nicht als Bühnenwerke geschaffen worden sind.

c) Eine bühnenmäßige Aufführung im Sinne des § 19 Abs. 2 UrhG liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen das Werk durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird.

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4; UrhG § 19 Abs. 2

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1579
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1629
BGH, 12.10.1999 - VI ZR 19/99

§ 211 Abs. 2 BGB ist nur anwendbar, wenn die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben. Ein "triftiger Grund" ist nicht nur ein rechtlich zwingender Grund, vielmehr kann er auch vorliegen, wenn eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits prozeßwirtschaftlich vernünftig erscheint.

BGB § 211 Abs. 2

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1580
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1629
BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98

Zur Wirksamkeit von Formularbestimmungen in Vertragshändlerverträgen der Kraftfahrzeug-Branche, insbesondere zum Recht der Teilkündigung des Vertrages gegenüber dem Händler.

AGBG § 9 Ba, Cb, Ci, Cl

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