Rechtsprechung zu § 242 BGB
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1591
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1639
BVerfG, 06.10.1999 - 1 BvR 2110/93

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, durch die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin festgestellt worden ist. In der Sache geht es um die Auslegung und Anwendung von Regelungen im Vertrag zwischen der Bundesrepublik ...

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1592
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1639
BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98

Zur Wirksamkeit von Formularbestimmungen in Vertragshändlerverträgen der Kraftfahrzeug-Branche, insbesondere zum Recht der Teilkündigung des Vertrages gegenüber dem Händler.

AGBG § 9 Ba, Cb, Ci, Cl

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1593
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1639
BGH, 01.10.1999 - V ZR 162/98

a) Die Sicherungsabtretung eines Gegenanspruchs steht der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Schuldner nicht entgegen, soweit der Schuldner vom Zessionar zur klageweisen Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs ermächtigt ist.

b) Scheidet eine Aufrechnung wegen fehlender Gegenseitigkeit aus, ist aber der Schuldner berechtigt, Leistung an den Zessionar zu verlangen, besteht ein Leistungsverweigerungsrecht auch bei beiderseits gleichartigen Leistungen.

c) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages und ergibt die Abrechnung (ausnahmsweise) ein Guthaben zugunsten des Schuldners, so kann dieser wegen seines Erstattungsanspruchs dem Grundbuchberichtigungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen.

BGB § 273 Abs. 1, § 326 Abs. 1

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1594
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1639
BGH, 23.09.1999 - III ZR 322/98

Wer gewerblich als "Erbensucher" unbekannte Erben ermittelt, hat gegen diese, sofern es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, Vergütungsansprüche weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

BGB §§ 677, 683, 812

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1595
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1639
BGH, 22.09.1999 - XII ZR 250/97

Die Regelung des § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG ist auf eine vor dem 1. Juli 1998 erfolgte Rückabtretung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG übergegangener Unterhaltsansprüche entsprechend anzuwenden.

UVG § 7 F.: bis zum 1. Juli 1998; BSHG § 91 Abs. 4 Satz 1

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1596
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1639
BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R

Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit - Anschluß aus einer Bildungsmaßnahme

Eine Sperrzeit, während der der Anspruch auf Arbeitslosengeld/ Arbeitslosenhilfe ruht, tritt wegen Ausschlusses aus einer zumutbaren Bildungsmaßnahme nur ein, wenn das maßnahmewidrige Verhalten subjektiv vorwerfbar, der Ausschluß aus der Maßnahme vorhersehbar und rechtmäßig war und eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist.

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1597
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1639
BSG, 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R

Leistungsempfänger - Tod - Überzahlung - Rücküberweisung - Guthaben - Überweisungskonto - Auskunft - Auskunftsanspruch

Ein Geldinstitut hat nach dem Tode des Berechtigten erbrachte Geldleistungen nur aus einem Guthaben des Überweisungskontos, nicht aus Guthaben auf weiteren bei demselben Geldinstitut bestehenden Konten des verstorbenen Berechtigten zurückzuüberweisen.

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1598
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1639
BVerfG, 25.08.1999 - 1 BvR 1499/97

Gründe: Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Benutzung ihres Grundstücks durch eine Telekommunikationslinie, bestehend aus einem ca. 6 m hohen Fernmeldemast, einem Kabelverzweiger und einem ca. 45 m langen Erdkabel.

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1599
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1639
BVerfG, 25.08.1999 - 1 BvR 1246/95

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Berechnung der Versorgungsrente von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert sind.

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1600
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1639
BGH, 22.07.1999 - III ZR 198/98

a) Zum Schadensersatz nach § 22 Abs. 2 WHG verpflichtet ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Emission Inhaber der Anlage war. Läßt sich bei einem Inhaberwechsel nicht feststellen, in wessen Verfügungszeit die Emission fällt, fehlt es an einer Haftungsgrundlage. Der frühere und der spätere Inhaber haften jedoch als Gesamtschuldner, wenn sowohl vor als auch nach dem Inhaberwechsel Emissionen aus der Anlage erfolgt sind, die zumindest im Zusammenwirken geeignet waren, einen bestimmten Schaden herbeizuführen, und lediglich unaufklärbar bleibt, welche der Einwirkungen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat (Fortführung von BGHZ 57, 257).

b) Der Vermieter oder Verpächter eines Hausgrundstücks ist grundsätzlich nicht Inhaber der Öltankanlage des Hauses.

c) Zum Umfang der Schadensersatzpflicht bei der Kontaminierung eines Nachbargrundstücks mit Öl.

d) Sofern Schadstoffe aus einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG austreten und mit dem Grundwasser in das Erdreich des Nachbargrundstücks gelangen, scheidet ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Subsidiarität im Verhältnis zu § 22 Abs. 2 WHG aus.

e) Beseitigt der Eigentümer eines Grundstücks dort mit dem Grundwasser vom Nachbargrundstück eingedrungene Ölverunreinigungen, so kann ihm gegen den Störer ein Anspruch auf Aufwendungsersatz oder auf Bereicherungsausgleich zustehen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 1. Dezember 1995 - V ZR 9/ 94 - NJW 1996, 845).

f) Überträgt der Eigentümer eines verpachteten Hotels die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten dem Pächter, so verbleibt ihm grundsätzlich eine Überwachungspflicht. Ohne besonderen Anhalt muß er jedoch nicht alle Einzelheiten in der Sicherung gefährlicher Anlagen kontrollieren (hier: Überprüfung des Einfüllschachts der Öltankanlage auf Spuren von Ölunfällen oder auf Leckstellen).

WHG § 22 Abs. 2; BGB § 683, § 684, § 812, § 823 Dc, Ef, § 830 Abs. 1 Satz 2, § 906 Abs. 2 Satz 2, § 1004

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