Rechtsprechung zu § 248 BGB
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BFH, 09.08.2000 - I R 92/99
Laufende Verwaltungskostenbeiträge, die sich ihrer Höhe nach prozentual an dem Darlehensbetrag bemessen und bezogen auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu zahlen und nicht für besondere, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen des Kreditgebers zu erbringen sind, stellen Entgelte für Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG dar.
GewStG i. d. F. des StRG 1990 § 8 Nr. 1
