Rechtsprechung zu § 249 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
366

BGH, 04.05.2001 - V ZR 435/99

Wird das Eigentum an einem beschädigten Grundstück übertragen, so erlischt der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags dann nicht, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der Eigentumsübertragung an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird (teilw. Aufgabe von BGHZ 81, 385, 392).

BGB § 249 Satz 2 Gb

Volltext bei lexetius.com

2
von
366

BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.

BGB § 249

Volltext bei lexetius.com

3
von
366

BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/ 03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/ 03 -).

b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.

BGB §§ 249, 251; ZPO § 287

Volltext bei lexetius.com

4
von
366

BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/ 03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/ 03 -).

b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen.

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1

Volltext bei lexetius.com

5
von
366

BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 Satz 2 BGB genügt der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt.

Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muß, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen.

Zu den Voraussetzungen der Sachdienlichkeit bei Zulassung einer Klageänderung.

BGB §§ 249, 254 Dc; ZPO § 263

Volltext bei lexetius.com

6
von
366

BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

1. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/ 03 - VersR 2005, 241; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/ 04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/ 04 - VersR 2005, 1700).

2. Zur Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif erforderlich ist im Sinne des § 249 BGB.

RBerG Art. 1 § 1; BGB § 249

Volltext bei lexetius.com

7
von
366

BGH, 18.05.2004 - VI ZR 267/03

Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines Kraftfahrzeuges und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund eines Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen (Bestätigung des Urteils vom 20. April 2004 - VI ZR 109/ 03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

BGB § 249

Volltext bei lexetius.com

8
von
366

BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Prüfung bedarf.

BGB § 249; ZPO § 287

Volltext bei lexetius.com

9
von
366

BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 160, 377, 383 f.).

BGB § 249; ZPO § 287

Volltext bei lexetius.com

10
von
366

BGH, 23.01.2007 - VI ZR 243/05

Zu den Anforderungen an die Feststellung, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist und ob dem Geschädigten ein Normaltarif ohne weiteres zugänglich war.

BGB § 249

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 ... 37
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht