Rechtsprechung zu § 249 BGB
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BVerwG, 27.01.2000 - 7 C 45.98
Recht der offenen Vermögensfragen
Unternehmensrestitution; Unternehmensreste; Erbbaurecht; Laufzeit; Erlöschen; Restitutionsanspruch; Wiederbegründung des Rechts; Inhalt des Rechts; Entschädigung für das Bauwerk; dingliches Recht; Surrogat; Vermögenswert
Der Anspruch auf Restitution eines befristeten Erbbaurechts umfaßt auch den Anspruch auf Entschädigung für das Bauwerk gemäß § 27 ErbbauVO und das zugehörige dingliche Recht gemäß § 28 ErbbauVO. Daher sind dem Geschädigten nach dem Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt wurde, statt des Erbbaurechts diese Rechte zurückzugewähren.
ErbbauVO §§ 1, 2, 5, 12, 27, 28, 29; VermG § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1, § 6 Abs. 6a Satz 1 und 2
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BAG, 18.01.2000 - 9 AZR 803/98
Geltendmachung der Urlaubsabgeltung
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Urlaub aus dem Jahre 1997 abzugelten.
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BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99
a) Zum Beginn der Verjährung im Sinne des § 51 b BRAO bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG.
b) Der Rechtsanwalt, der seinen Auftraggeber pflichtwidrig nicht auf einen möglichen Regreßanspruch und dessen Verjährung hingewiesen hat, muß beweisen, daß der Mandant nicht belehrungsbedürftig war.
c) Zur haftungsausfüllenden Kausalität für einen Regreßanspruch gegen einen Rechtsanwalt, der die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG versäumt hat.
BGB § 675; BRAO § 51 b
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BGH, 17.11.1999 - VIII ZR 326/97
Zur Frage der Wirksamkeit einer in einem formularmäßigen Kraftfahrzeug-Händlervertrag enthaltenen Klausel, in der sich der Kraftfahrzeug-Importeur das Recht zum "Rückkauf" der an den Vertragshändler verkauften und gelieferten Kraftfahrzeuge vorbehält.
AGBG § 9 (Ba, Ci)
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BGH, 21.10.1999 - VII ZR 185/98
a) Der Auftragnehmer hat in der Behinderungsanzeige anzugeben, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müßten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
b) Die Behinderungsanzeige dient der Information des Auftraggebers über die Störung. Er soll gewarnt und es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Behinderung abzustellen.
c) Ob und welche Verbindlichkeit den Auftraggeber gegenüber dem Nachunternehmer trifft, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Geht es um Fristüberschreitungen, bedürfen die Vertragsbestimmungen der Auslegung, ob der Auftraggeber die Verpflichtung übernommen hat, das Bauwerk zu den vereinbarten Fristen als für die Nachunternehmerleistung geeignet zur Verfügung zu stellen. Allein die Vereinbarung von Vertragsfristen reicht dazu nicht aus.
d) § 642 BGB ist bei aufrechterhaltenem Vertrag neben § 6 Nr. 6 VOB/ B anwendbar.
e) Der Auftraggeber kann dem Nachunternehmer aus § 642 BGB haften, wenn er durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werkes erforderlichen und ihm obliegenden Mitwirkungshandlung in den Verzug der Annahme kommt (abweichend von BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 VII ZR 23/ 84, BGHZ 95, 128).
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BGH, 15.10.1999 - V ZR 77/99
a) Eine Hecke ist insgesamt Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, wenn auch nur einige Stämme der Heckenpflanzen, dort wo sie aus dem Boden heraustreten, von der Grenze durchschnitten werden. Darauf, ob dieser Zustand auch schon bei Anpflanzung der Hecke bestand, kommt es nicht an.
b) Zum Umfang des Anspruchs auf Wiederherstellung und eventuellen Geldersatz, wenn ein Nachbar unter Verstoß gegen § 922 Satz 3 BGB die Hecke abholzen läßt.
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BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 705/98
Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat regelmäßig nicht die Geltendmachung von Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüchen zum Inhalt. Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wandelt sich nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein bis dahin noch nicht erfüllter Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch um, ohne daß es weiterer Handlungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf. Einigen sich die Parteien nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers in einem Vergleich über eine rückwirkende Auflösung des Arbeitsverhältnisses, ist der Abgeltungsanspruch bereits mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden. Sofern die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, bestehen keine Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers für den infolge Fristablaufs erloschenen Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn sich der Arbeitgeber nicht mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug befunden hatte.
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BGH, 14.07.1999 - XII ZR 215/97
Gibt der Mieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses über Räume die gemietete Sache nicht zurück, so entsteht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses für die Zeit der Vorenthaltung nicht erst durch eine rechtsgestaltende Willenserklärung des Vermieters. Der Vermieter hat vielmehr von vornherein einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des vereinbarten Mietzinses oder, wenn der ortsübliche Mietzins höher ist, in Höhe des ortsüblichen Mietzinses.
BGB § 557 Abs. 1
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BGH, 17.03.1999 - VIII ZR 2/98
Zum Zurückbehaltungsrecht des Käufers einer mangelhaften Sache wegen der Belastung mit einer Schadensersatzforderung seines eigenen Abnehmers.
