Rechtsprechung zu § 249 BGB
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385
BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

Nach dem auch im öffentlichen Dienstrecht anzuwendenden allgemeinen Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB haften mehrere Beamte oder Soldaten dem geschädigten Dienstherrn als Gesamtschuldner, wenn jeder den Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung adäquat verursacht haben kann, einer von ihnen den Schaden verursacht haben muß, aber nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich verursacht hat.

Stellen sich bei anscheinend vorübergehenden Gesundheitsstörungen schwere Folgezustände später unerwartet ein, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 1 SG in der Regel erst in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von den nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erlangt.

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385
BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96

Zur Amtspflicht der Gemeinde, bei der Planung und Erstellung der für ein Baugebiet notwendigen Entwässerungsmaßnahmen Niederschlagswasser zu berücksichtigen, das aus einem angrenzenden Gelände (hier: aus Weinbergen) in das Baugebiet abfließt.

BGB § 839 Abs. 1 (Fe); RhPf LandeswasserG §§ 51, 52

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383
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BGH, 10.12.1998 - III ZR 233/97

Zum Anspruch wegen enteignenden Eingriffs, wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude durch Straßenbauarbeiten der öffentlichen Hand beschädigt worden ist.

GG Art. 14 Ea; NdsDenkmalschutzG § 7

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BGH, 15.10.1998 - I ZR 111/96

Hat der Empfänger die Verfügungsbefugnis über das Transportgut einmal erlangt, kann er die Rechte aus dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung des Gutes grundsätzlich auch dann im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen, wenn er die Annahme der Ware verweigert (Fortführung von BGHZ 75, 92).

CMR Art. 12, 13, 17

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385
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BGH, 27.02.1981 - I ZR 20/79 - Fragensammlung

Eine Fragensammlung, die als Arbeitskontrolle zu einem medizinischen Fachbuch dienen soll und sich dementsprechend sachlich und inhaltlich an dieses Fachbuch anlehnt, kann bei eigenschöpferischer Auswahl und Gestaltung der Fragen als - abhängige - Werkschöpfung urheberrechtsschutzfähig sein.

UrhG § 3, § 23

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