Rechtsprechung zu § 25 BGB
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BGH, 02.12.2002 - II ZR 1/02

a) Verbandsstrafen einer Genossenschaft, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten sichern sollen, sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen. Das gilt selbst dann, wenn die Verbandsstrafe in einer Geldbuße oder in einer sonstigen auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht.

b) Im Rahmen der dem Verband obliegenden Ermittlung der Grundlagen für eine zu verhängende Verbandsstrafe ist das betroffene Mitglied als "Beschuldigter" nicht zur Mitwirkung, insbesondere nicht zur Auskunft i. S. von § 242 BGB, verpflichtet.

c) Eine Verbandsstrafe, die nicht mit dem Verstoß automatisch verwirkt ist, sondern der Festsetzung bedarf, kann nach Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluß oder Tod nicht mehr verhängt werden.

GenG §§ 7, 18; BGB § 25

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BGH, 23.11.1998 - II ZR 54/98

a) Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu einem Aufnahmezwang Beitrittswilliger für Verbände mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich ergeben sich mittelbar aus Art. 9 Abs. 1 GG.

b) Solche Verbände können auch begrenzt auf einzelne Regionen bestehen.

BGB § 25

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BGH, 27.05.2004 - III ZB 53/03

a) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens.

b) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO.

a) Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zugewiesen werden.

b) Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsgericht im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unabhängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden.

ZPO § 1059, § 1066

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BAG, 26.09.2002 - 5 AZB 19/01

Rechtsweg - Dienstleistungen in einem Verein

Ein Verein kann in seiner Satzung die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit als Mitgliedsbeitrag vorsehen. Vereinsrechtliche Arbeitspflichten dürfen aber nicht gegen §§ 134, 138 BGB verstoßen und damit zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgehen.

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BGH, 08.02.2000 - XI ZR 313/98

Hat der Kreditgeber sein Darlehen gegenüber einem von mehreren Gesamtschuldnern wegen schuldhafter Vertragsverletzung gekündigt, so bleibt während des Verzugs dieses Gesamtschuldners mit der Rückzahlung der Anspruch des Kreditgebers auf Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen (BGHZ 104, 337, 342 f.) vom Konkurs eines anderen Gesamtschuldners unberührt.

BGB §§ 252, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, 607, 628 Abs. 2

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