Rechtsprechung zu § 252 BGB
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BGH, 22.10.1999 - V ZR 401/98
a) Der Käufer, der wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages Ersatz von Aufwendungen verlangt, hat deren Entstehen unabhängig davon zu beweisen, ob er sie zur Erlangung der Gegenleistung oder im Vertrauen auf den Bestand des Kaufs für ein weiteres Geschäft erbracht hat; in beiden Fällen kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.
b) Erwiesene Aufwendungen sind zu ersetzen, wenn die Vermutung, daß sie durch die Gegenleistung des Verkäufers aufgewogen worden wären ("Rentabilitätsvermutung"), nicht ausgeräumt ist, oder wenn nach § 252 Satz 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit aus einem weiteren Geschäft ein Vermögenszufluß zu erwarten gewesen wäre, der sie und die weiter zur Erzielung eines Gewinnes erforderlichen Aufwendungen aufgewogen hätte; daß ein Gewinn erzielt worden wäre, ist nicht Voraussetzung des Anspruchs (im Anschluß an BGHZ 114, 193).
c) Der Käufer, der wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages Ersatz des nach den besonderen Umständen zu erwartenden Gewinnes verlangt, hat die hierfür bereits erbrachten Aufwendungen sowie solche Aufwendungen gewinnmindernd in Rechnung zu stellen, die nach § 252 Satz 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit zusätzlich zu erwarten gewesen wären; wäre unter Berücksichtigung aller Aufwendungen ein Gewinn erzielt worden, so kann er neben diesem auch den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er tatsächlich erbracht hat.
d) Eine Erbengemeinschaft kann dem Käufer eines Nachlaßgrundstücks die Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch dann nur gemeinsam setzen, wenn sie den Kaufpreis unter sich bereits in der Weise aufgeteilt hat, daß jedem ihrer Mitglieder eine eigenständige Forderung gegen den Verkäufer zusteht.
e) Die von einem Miterben dem Käufer gesetzte Nachfrist zur Zahlung des für ein Nachlaßgrundstück vereinbarten Kaufpreises kann von den übrigen Erben jedenfalls dann nicht wirksam genehmigt werden, wenn die Frist bereits verstrichen ist.
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BGH, 18.02.2002 - II ZR 355/00
a) § 252 BGB enthält für den Geschädigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach dieser nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt.
b) Als Verzugsschaden ist grundsätzlich auch ein entgangener Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien zu ersetzen. Dabei ist mit einer vom Gläubiger beabsichtigten Aktienanlage in Standardwerten (z. B. Dax-30) nach heutigen Maßstäben in der Regel nicht die - eine Warnobliegenheit auslösende - Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i. S. v. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verbunden.
c) Der Verzugsgläubiger ist grundsätzlich nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB verpflichtet, zur Minderung des aus einer beabsichtigten Geldanlage in Aktien drohenden Schadens (Spekulations-) Kredit aufzunehmen.
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BGH, 07.07.2003 - II ZR 241/02
a) Auf dem Wege der Insolvenzverschleppungshaftung können die Neugläubiger einer GmbH deren die Insolvenzantragspflicht pflichtwidrig schuldhaft verletzenden Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu der insolventen Gesellschaft getreten sind. Ob dasselbe auch für gesetzliche Schuldverhältnisse gilt, bleibt offen.
b) Es besteht keine die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB auslösende Wahrscheinlichkeit, daß Arbeitnehmer einer insolvent gewordenen GmbH sofort eine Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen mit der Folge aufnehmen, daß die Sozialkasse, bei der sie zuvor versichert waren, durch die verspätete Stellung des Insolvenzantrages einen Beitragsausfallschaden erleidet.
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BGH, 26.07.2005 - X ZR 134/04
Der Grundsatz, daß sich der Tatrichter seiner Aufgabe, eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen darf (BGH, Urt. v. 17. 2. 1998 - VI ZR 342/ 96, NJW 1998, 1633), gilt auch im Bereich der Vertragshaftung.
BGB § 252 Satz 2
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BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00
Zur Berechnung des entgangenen Gewinns des Unternehmers im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung wegen unberechtigter fristloser Kündigung des Handelsvertreters.
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BGH, 06.02.2007 - X ZR 117/04 - Meistbegünstigungsvereinbarung
a) Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hilfe der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne.
b) "Unschwer" ist eine Auskunft immer dann zu erteilen, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen für den Schuldner entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung der für Grund oder Höhe des Hauptanspruchs wesentlichen Umstände hat.
c) Die Zumutbarkeit ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war.
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BGH, 02.05.2002 - III ZR 100/01
Zur Ermittlung des dem Kapitalanleger entgangenen Gewinns (hier: Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien), wenn der Vermögensverwalter die vertraglich vereinbarte Anlagestrategie ("konservativ, Wachstum") mißachtet.
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BGH, 27.09.2001 - IX ZR 281/00
a) Verweigert der rechtliche Berater dem Mandanten vertragswidrig die Rückgabe erhaltener Unterlagen und erschwert er ihm dadurch die Darlegung, infolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erlitten zu haben, kann dies nach den Umständen dazu führen, daß an die Substantiierung des Klagevortrags in diesem Punkt geringere Anforderungen als im Regelfall zu stellen sind.
b) Gelingt dem Kläger in einem solchen Fall trotz eines den Umständen nach ausreichenden Sachvortrags der von ihm gemäß § 287 ZPO zu führende Beweis nicht und beruht dies möglicherweise darauf, daß ihm die vom rechtlichen Berater vorenthaltenen Unterlagen fehlen, geht die Unmöglichkeit der Tatsachenaufklärung zu Lasten des Beraters.
