Rechtsprechung zu § 252 BGB
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BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 234/06

Kein Anspruch auf wegen Eigenkündigung eingetretenen Verdienstausfallschaden gegen Kollegen

Tatbestand: Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Minderung seines Erwerbseinkommens geltend.

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BGH, 20.07.2006 - III ZR 145/05

a) Ist in einem Vertrag zwischen einem Belegarzt und dem Träger des Krankenhauses nicht verabredet, in welcher Frist das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann, ist in der Regel davon auszugehen, dass sechs Monate angemessen sind, um dem anderen Vertragsteil die im Hinblick auf die Kündigung notwendigen Dispositionen zu ermöglichen.

b) Sollen im Kündigungszeitpunkt vorliegende Umstände abweichend hiervon eine kürzere Kündigungsfrist rechtfertigen oder eine längere verlangen, trägt die Partei die Beweislast, die damit eine kürzere oder längere Frist für sich in Anspruch nehmen will.

BGB § 311 Abs. 1

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BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03 - Haftetikett

a) Bei der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsache, dass der Kläger Arbeitnehmererfinder oder -miterfinder ist, darf im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) die Benennung durch den Arbeitgeber anlässlich der Anmeldung der Diensterfindung als Hinweis hierauf berücksichtigt werden.

b) Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmererfinder, kann die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Inanspruchnahme mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen beginnen. Bei der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

c) Gehen Rechte an der durch ein technisches Schutzrecht geschützten Diensterfindung weder durch ordnungsgemäße Inanspruchnahme noch durch eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber auf diesen über, haftet der die geschützte Erfindung benutzende Arbeitgeber jedenfalls nach Bereicherungsrecht.

d) Wird die Diensterfindung in einem ausländischen Staat benutzt, in dem der Arbeitgeber ein technisches Schutzrecht nicht angemeldet hat, kommt ein Ersatzanspruch wegen Verletzung des Arbeitsvertrags (positive Vertragsverletzung) in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmererfinder nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dort die Diensterfindung selbst zum Schutzrecht anzumelden.

PatG § 37 Abs. 1; ZPO § 286; ArbEG § 6 Abs. 2 ; BGB §§ 280, 286, 276 a. F., 249, 812

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BGH, 14.03.2006 - VI ZR 279/04

Zum Umfang der Risikoaufklärung bei fremdnützigen Blutspenden.

BGB §§ 823 Abs. 1

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BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversicherer entstehen.

BGB § 249

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BGH, 22.09.2005 - VII ZR 34/04

Gerichtliche Hinweise, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der Regel in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.

Verletzt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bei Abschluss eines Bauvertrages ihre vorvertragliche Pflicht, weil sie nicht auf das Erfordernis der Gesamtvertretung hinweist, kann der dem Vertragspartner zustehende Anspruch auf Ersatz Vertrauensschadens die Höhe des Werklohns erreichen.

ZPO §§ 162 Abs. 2, 139 Abs. 4; BGB §§ 276 a. F., 280

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BGH, 23.06.2005 - I ZR 263/02 - Catwalk

1. Der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts kann bereits für das Anbieten eines rechtsverletzenden Gegenstands (hier: einer Damenarmbanduhr im Katalog eines Versandhandelsunternehmens) einen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadensersatz verlangen.

2. Zu den bei der Bemessung einer entsprechenden Lizenz zu berücksichtigenden Umständen.

GeschmMG § 38 Abs. 1 Satz 2; GeschmMG a. F. §§ 14, 14a; BGB § 251 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1

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BGH, 20.06.2005 - II ZR 189/03

a) Wird die einem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache im Wege des Besitzkonstituts veräußert, so setzt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb die Übergabe der Sache an den Erwerber voraus.

b) Wer den Verzicht auf ein Recht (hier: Vermieterpfandrecht) geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese rechtsvernichtende Einwendung.

BGB § 936, 930; ZPO § 286

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BGH, 24.02.2005 - I ZR 101/02 - Vitamin-Zell-Komplex

Für die Eigenschaft als Mitbewerber kommt es allein auf das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses an. Es ist dafür unerheblich, ob die eigene Tätigkeit des Anspruchstellers, die das Wettbewerbsverhältnis begründet, gesetzwidrig oder wettbewerbswidrig ist. Ein Mitbewerber, der sich so im geschäftlichen Verkehr verhält, verliert grundsätzlich nicht den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb.

Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen Herkunftstäuschung und unlauterer Rufausbeutung sind nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Vertrieb des nachgeahmten Produkts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder selbst wettbewerbswidrig ist.

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 9, § 8 Abs. 3 Nr. 1

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BGH, 28.09.2004 - VI ZR 362/03

Zu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils.

ZPO § 540, § 559

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