Rechtsprechung zu § 252 BGB
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BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesellschaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der Gesellschaft i. S. von § 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmaterial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 7 AuslInvestmG unterlassen hat.

b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der Bereichsausnahme gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.

c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c. i. c. wegen irreführender Vertragsgestaltung.

d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG sind Schutzgesetze i. S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger.

e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer Investmentanteile leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.

AGBG § 9; AuslInvestmG § 1, § 2, § 4 lit. f, § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 276, § 823 Abs. 2, § 826; EGBGB Art. 27, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2

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BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 328/03

Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vertragsstrafe.

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BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

1. Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig; in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden. Die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen kann sich aber auf Grund einer unangemessenen Benachteiligung ergeben (§ 307 Abs. 1 BGB).

2. Ist eine Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag zu hoch, kommt eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich nicht in Betracht.

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BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 344/03

Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vertragsstrafe.

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BGH, 10.02.2004 - VI ZR 94/03

Die Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind für Urteile, die in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden, nicht herabgesetzt. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO erlaubt es nur, die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Inhalt des Urteils unerläßlichen Darstellungen in das Protokoll zu verlagern.

ZPO (2002) § 540

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BGH, 11.12.2002 - IV ZR 226/01

1. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist ein Schadensersatzanspruch i. S. von § 1 Ziff. 1 AHB.

2. Der Risikoausschluß für "Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum" nimmt nur den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht aus.

AHB § 1 Ziff. 1; WEG § 14 Nr. 4 Halbsatz 2

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BGH, 02.05.2002 - III ZR 135/01

Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen.

BGB § 209 a. F.

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BGH, 17.04.2002 - VIII ZR 139/01

Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruches aufgrund Verletzung des Alleinvertriebsrechtes eines Vertragshändlers.

HGB § 88

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BSG, 04.12.2001 - 2 U 6/01

Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Ermessensausübung - Ermessensfehler - Schadensersatz - Obergrenze

Tatbestand: Zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Beklagte hinsichtlich der Höhe der gewährten Übergangsleistungen ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

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BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens des Arbeitgebers gem § 628 Abs. 2 BGB ist zeitlich begrenzt. Nach dem Zweck der Norm beschränkt sich der Anspruch grundsätzlich auf den dem kündigenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven Kündigung entstehenden Vergütungsausfall, zu dem allerdings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10 KSchG hinzutreten kann.

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