Rechtsprechung zu § 252 BGB
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83
BGH, 17.04.2002 - VIII ZR 139/01

Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruches aufgrund Verletzung des Alleinvertriebsrechtes eines Vertragshändlers.

HGB § 88

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BSG, 04.12.2001 - 2 U 6/01

Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Ermessensausübung - Ermessensfehler - Schadensersatz - Obergrenze

Tatbestand: Zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Beklagte hinsichtlich der Höhe der gewährten Übergangsleistungen ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

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BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens des Arbeitgebers gem § 628 Abs. 2 BGB ist zeitlich begrenzt. Nach dem Zweck der Norm beschränkt sich der Anspruch grundsätzlich auf den dem kündigenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven Kündigung entstehenden Vergütungsausfall, zu dem allerdings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10 KSchG hinzutreten kann.

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83
BAG, 17.08.2000 - 8 AZR 578/99

Schadensersatz bei Abbruch der Berufsausbildung

1. Der Schadensersatzanspruch nach § 16 BBiG setzt nur voraus, daß das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch einen Umstand, den der andere Teil zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Die tatsächliche Beendigung, zB durch Ausscheiden unter Vertragsbruch, genügt. Eine wirksame Kündigung kann nicht verlangt werden.

2. Löst der Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit schuldhaft vorzeitig, so kann der Ausbildende Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Dazu gehören die Aufwendungen für die ersatzweise Beschäftigung eines ausgebildeten Arbeitnehmers nicht. Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis können wegen der ganz unterschiedlichen Pflichtenbindung nicht gleichgesetzt werden.

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BGH, 14.06.2000 - VIII ZR 73/99

Zur Frage einer stillschweigenden Eigenschaftszusicherung beim Kauf gebrauchter Wärmetauscher.

BGB § 459 Abs. 2

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BGH, 06.04.2000 - III ZR 150/98

Tatbestand: Die Klägerin vertreibt medizintechnische Geräte und betreut Dialysezentren. Sie beabsichtigte, im Jahre 1994 gemeinsam mit dem beklagten Arzt ein Dialysezentrum in A. zu errichten und zu betreiben. Zu diesem Zwecke schlossen die Parteien am 12. Juni 1994 einen schriftlichen Vertrag, ...

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BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R

Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

Gründe: I. Streitig ist der monatliche Wert des Rechts des Klägers auf eine Altersrente.

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BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R

Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

Gründe: I. Streitig ist der Wert des subjektiven Rechts der Klägerin auf Altersrente.

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BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 Satz 2 BGB genügt der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt.

Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muß, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen.

Zu den Voraussetzungen der Sachdienlichkeit bei Zulassung einer Klageänderung.

BGB §§ 249, 254 Dc; ZPO § 263

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BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

1. Die Klausel in einem Bürgschaftsformular, die die Haftung des Bürgen auf alle bestehenden Ansprüche gegen den Hauptschuldner erstreckt, ohne die verbürgten Forderungen näher zu bezeichnen, ist grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

2. Auf einen Verzug des Bürgen ist die Zinsschadensregelung des § 11 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes entsprechend anzuwenden, auch wenn der Bürgschaftsvertrag von diesem Gesetz nicht erfaßt wird (im Anschluß an BGHZ 115, 268, 272 f; BGH, Beschl. v. 3. Mai 1995 - XI ZR 195/ 94, ZIP 1995, 909, 910).

AGBG § 9 Abs. 1 Bm, Ce; VerbrKrG § 11 Abs. 1

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