Rechtsprechung zu § 254 BGB
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BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 140/04

Die Notversorgung mit Strom zum Allgemeinen Tarif durch den Energieversorger, der nach § 10 EnWG die Versorgung von Letztverbrauchern durchzuführen hat, entspricht auch bei einem Abnehmer, der einen energieintensiven Gewerbebetrieb führt, dessen Interesse und mutmaßlichen Willen, wenn sein Vertragspartner, mit dem er einen Stromlieferungsvertrag geschlossen hat, ihn pflichtwidrig nicht beliefert und andernfalls eine Unterbrechung der Stromversorgung eintreten würde.

Ein Schadensersatzanspruch des Abnehmers wegen Verletzung der den Energieversorger gemäß § 681 Satz 1 BGB treffenden Pflicht, ihm die Aufnahme der Notversorgung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist, ist nicht wegen eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB gemindert, weil der Vertragspartner des Abnehmers es unterlassen hat, die Stromversorgung vertragsgemäß durchzuführen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/ 04, zur Veröffentlichung bestimmt).

BGB §§ 683 Satz 1, 681 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 2, 278

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BGH, 29.04.1999 - I ZR 70/97

Dem Auftraggeber eines Spediteurs ist es in einem Schadensersatzprozeß wegen Verlustes von Transportgut auch dann grundsätzlich nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs (§ 51 lit. b Satz 2 ADSp a. F.) zu berufen, wenn es vor dem streitgegenständlichen Schadensfall bereits wiederholt zu Verlusten von Sendungen gekommen ist, die dem Spediteur vom Auftraggeber zur Beförderung übergeben worden waren.

Wußte der Auftraggeber jedoch oder hätte er wissen müssen, daß die vorangegangenen Verluste ihre Ursache in groben Organisationsmängeln im Betrieb des Spediteurs hatten, so kann dies den Vorwurf des Mitverschuldens am eingetretenen Schaden nach § 254 Abs. 1 BGB begründen.

BGB §§ 242, 254 Abs. 1; ADSp a. F. § 51 lit. b Satz 2

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BGH, 02.07.2004 - V ZR 33/04

a) Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird.

b) Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum).

c) Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum.

d) Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen.

BGB § 254, § 823 Abs. 1, § 923

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BGH, 18.11.2003 - VI ZR 31/02

Zur Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14-jährigen Radfahrers bei einem Verkehrsunfall nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB völlig von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a. F. freigestellt werden kann.

BGB § 254 Abs. 1, StVG §§ 7, 9 a. F.

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BGH, 28.05.2002 - XI ZR 336/01

a) Der Schadensersatzanspruch gegen einen Effektenkommissionär, der eine Gelegenheit zum auftragsgemäßen Erwerb von Aktien versäumt hat, ist auf Naturalrestitution gerichtet.

b) Zur Frage der Anwendbarkeit des § 254 Abs. 2 BGB in Fällen, in denen der Kommittent es unterlassen hat, den Schaden durch einen Deckungskauf zu mindern.

BGB §§ 249, 254; HGB § 383

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BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99

a) Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last (Fortsetzung der st. Rspr., vgl. BGHZ 119, 268, 270 m. w. N.).

b) Die Gurtanlegepflicht "während der Fahrt" nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO besteht auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten.

BGB § 254 Da, StVO 1970 § 21a Abs. 1

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BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00

a) Die Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG auch dann ausgeschlossen, wenn neben einem Fehler der Außenanlage einer Wasserversorgungsleitung ein fehlerhafter Zustand des sich im Gebäude befindlichen Teils der Anlage den Schaden gleichrangig mitverursacht hat.

b) Der Betreiber einer Wasserversorgungsleitung ist aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB gehalten, einen Schieber an der Abzweigstelle einer Hausanschlußleitung vom örtlichen Versorgungsnetz solange geschlossen zu halten, bis eine ordnungsgemäße Verbindung der Hausanschlußleitung mit dem Leitungsnetz des Hauses hergestellt ist.

c) Dem Geschädigten kann es zum Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB gereichen, wenn er nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Sorge dafür trägt, daß die im Keller seines Gebäudes befindliche Hauptabsperrvorrichtung am Ende der Hausanschlußleitung ebenfalls geschlossen bleibt.

BGB §§ 823 Abs. 1, 254 Abs. 1 Da; HPflG § 2 Abs. 3 Nr. 1

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BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 876/98

Ersatzanspruch eines Musikers wegen Beschädigung seines Violabogens

Dem Verschulden des Musikers nach § 12 Abs. 3 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 (TVK) kann § 254 BGB entgegengehalten werden. Die Tarifnorm enthält keine abschließende Regelung in dem Sinne, daß Mitverschulden und Mitverantwortung aufgrund einer zu vertretenden Sach- oder Betriebsgefahr unberücksichtigt bleiben.

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BGH, 25.02.1999 - IX ZR 240/98

a) Auch Erfüllungsansprüche gegen den Vertragspartner kommen als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht, wenn durch eine Amtspflichtverletzung eines Notars bereits ein Schaden entstanden ist.

b) Das Verweisungsprivileg aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO greift auch dann ein, wenn der Geschädigte eine früher vorhandene anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt hat; eine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens findet nicht statt.

DDR: NotVO § 18; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BGB § 254 Bb

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BGH, 10.07.2007 - VI ZR 199/06

Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahr-zeugs ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.

BGB §§ 254, 823; StVG §§ 9, 17

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