Rechtsprechung zu § 255 BGB
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BGH, 19.07.2001 - IX ZR 62/00

a) Fälscht oder verfälscht der Angestellte eines Konkursverwalters einen Überweisungsauftrag, so daß der überwiesene Betrag nicht einem Massegläubiger, sondern ihm selbst zufließt, muß sich der Konkursverwalter dieses Verhalten gemäß § 278 BGB jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn er den Angestellten beauftragt hatte, die Entscheidung über die Erfüllung von Masseverbindlichkeiten vorzubereiten sowie die Überweisungsformulare entsprechend auszufüllen, dem Konkursverwalter zur Unterschrift vorzulegen und nach Unterzeichnung in den Geschäftsgang zu geben.

b) Durch die Ausführung des betrügerisch ge- oder verfälschten Überweisungsauftrags kann die Masse ungeachtet eines ihr möglicherweise gegen das kontoführende Kreditinstitut zustehenden Anspruchs auf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes geschädigt sein. Der Konkursverwalter schuldet der Masse dann vollen Schadensersatz; jedoch steht ihm in analoger Anwendung des § 255 BGB ein Anspruch auf Abtretung des der Masse zustehenden Anspruchs auf das entsprechende Kontoguthaben zu.

KO § 82; BGB §§ 254, 255, 278, 421

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BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05

a) Eine Bank, bei der eine GmbH einen Kontokorrentkredit unterhält, ist Neugläubigerin i. S. des Senatsurteils vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181), soweit sich das von der GmbH in Anspruch genommene Kreditvolumen im Stadium der Insolvenzverschleppung erhöht. Für den Differenzschaden haftet der schuldhaft pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer bis zur Höhe des negativen Interesses der Bank.

b) Die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Neugläubigern (§§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG) ist nicht um die auf diese entfallende Insolvenzquote zu kürzen (Abweichung von BGHZ 126, 181, 201); vielmehr ist dem Geschäftsführer entsprechend § 255 BGB i. V. m. § 273 f. BGB ein Anspruch auf Abtretung der Insolvenzforderung des Neugläubigers gegen die Gesellschaft zuzubilligen (vgl. auch BGHZ 146, 264, 278 f. zu § 64 Abs. 2 GmbHG).

c) Für einen Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung (§§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG) kommt es auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen im Zeitraum der Gläubigerschädigung und nicht auf lange zurückliegende Gegebenheiten an.

d) Mit der Neufassung des Überschuldungstatbestandes in § 19 Abs. 2 InsO ist für das neue Recht der zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung des Senats zum sog. "zweistufigen Überschuldungsbegriff" (BGHZ 119, 201, 214) die Grundlage entzogen.

BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1

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BGH, 23.09.2004 - IX ZR 148/03

Der Lauf der Verjährung bei dem Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen den Steuerberater, welcher die Lohnabrechnungen für ihn besorgt und hierbei keinen Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge abzieht, beginnt in Fällen der unerkannten Beitragspflicht eines Mitarbeiters erst mit dem Zugang des entsprechenden Nachforderungsbescheides der zuständigen Behörde.

Auf den Regreßschaden eines Arbeitgebers, der infolge unerkannter Versicherungspflicht eines Mitarbeiters keinen Arbeitnehmeranteil vom Lohn abzieht und diesen Abzug nicht mehr nachholen kann, ist der Vorteil anzurechnen, den die Verjährung von Beitragsansprüchen gegen den Arbeitgeber aus dem nämlichen Grund wegen des Arbeitgeberanteils bewirkt.

StBerG § 68; SGB IV § 28g, § 28p Abs. 1; BGB § 249, § 255

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BAG, 25.01.2007 - 6 AZR 559/06

Insolvenzrecht - Haftung des Insolvenzverwalters

Gemäß § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, wobei er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat.

Ein Anspruch nach § 60 InsO ist nicht nur gegenüber dem Erfüllungsanspruch gegen die Masse, sondern auch gegenüber der Haftung eines Betriebserwerbers grundsätzlich gleichrangig.

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BGH, 21.03.2005 - II ZR 54/03

a) Zur Haftung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank für die Folgen einer Kreditgewährung ohne bankübliche Sicherheiten.

b) Die Entlastung des Vorstandes einer Genossenschaft (§ 48 Abs. 1 Satz 2 GenG) enthält keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche, welche die Generalversammlung aufgrund der ihr erteilten Informationen nicht zu überblicken vermag.

GenG § 34 Abs. 1, 2; § 48 Abs. 1

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BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 65/03 R

Vertragsarzt - fehlerhafte Verteilung des Sprechstundenbedarfs zwischen Primär- und Ersatzkassen - Zuständigkeit der Gremien der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung

Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung verpflichtet sind, Schadensregresse wegen der vom Vertragsarzt vorgenommenen fehlerhaften Zuordnung von Sprechstundenbedarf (SSB) festzusetzen.

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BAG, 20.10.2004 - B 6 KA 65/03 R

Vertragsarzt - fehlerhafte Verteilung des Sprechstundenbedarfs zwischen Primär- und Ersatzkassen - Zuständigkeit der Gremien der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung

Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung verpflichtet sind, Schadensregresse wegen der vom Vertragsarzt vorgenommenen fehlerhaften Zuordnung von Sprechstundenbedarf (SSB) festzusetzen.

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BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 55/03

Die Wirksamkeit der Abwälzung der Sach- und Preisgefahr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers setzt nicht eine ausdrückliche Regelung voraus, daß die Ansprüche des Leasinggebers aus einer von dem Leasingnehmer für das Leasingfahrzeug abzuschließenden Versicherung sowie die Ersatzansprüche des Leasinggebers aus der Verletzung seines Eigentums an der Leasingsache beziehungsweise die entsprechenden Leistungen an den Leasinggeber dem Leasingnehmer zugute kommen.

AGBG § 9 Abs. 1 a. F. Bb; BGB § 535

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BAG, 25.09.2003 - 8 AZR 427/02

Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bei Leistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung - abgeführte Lohnsteuer

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Erstattung eines Betrages, den die klagende Arbeitgeberin als Lohnsteuer an das Finanzamt abführte, weil sie im Rahmen einer angedrohten Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Ersturteil dem beklagten Arbeitnehmer Entgeltzahlungen leistete.

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BGH, 24.05.2007 - IX ZR 142/05

1. a) Der anwaltliche Beklagtenvertreter im Zivilprozess ist schon in der Eingangsinstanz verpflichtet, zum Schutz seiner Partei auf Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage hinzuweisen, wenn er nicht ausschließen kann, dass das Gericht solche Gesichtspunkte übersieht.

b) Beruht das zu Lasten des Mandanten ergangene Urteil auf einem übersehenen Schlüssigkeitsmangel der Klage, so muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die hieraus folgenden Angriffsmöglichkeiten für ein Berufungsverfahren aufklären.

2. Gegen die Verpflichtung, im Wege des Versorgungsausgleichs für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, kann nur in dem Umfang aufgerechnet werden, in dem die hierdurch erhöhte Altersrente pfändbar wäre.

3. Es ist für den Schädiger im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung nicht zumutbar, als Dritter durch Beitragsentrichtung im Wege des Schadensersatzes einen rechtskräftig angeordneten Anspruch auf Versorgungsausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu erfüllen, der gegen den Schuldner des Versorgungsausgleichs nicht mehr durchsetzbar ist. Der Schädiger schuldet nur Geldersatz für die geminderte Rente im Rentenbezugszeitraum.

BGB § 251 Abs. 2 Satz 1, § 675; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 394, 399 Fall 1; ZPO §§ 851, 850c; SGB I § 54 Abs. 4; SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 2

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