Rechtsprechung zu § 255 BGB
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BGH, 21.09.2000 - IX ZR 439/99

a) Zu den Pflichten des Rechtsanwalts, der im Prozeß einen vom Mandanten an einen Dritten abgetretenen Anspruch geltend macht.

b) Haftet der Rechtanwalt dem Mandanten für den durch Verlust eines Prozesses entstandenen Schaden, besteht jedoch berechtigte Aussicht, diesen durch die Führung eines weiteren Rechtsstreits zu beseitigen oder zu vermindern, muß der Anwalt, sofern er seinen Auftraggeber nicht anderweitig schadlos stellt, diesen Rechtsstreit auf eigene Kosten und eigenes Risiko führen.

BGB §§ 675, 249 Gb

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