Rechtsprechung zu § 259 BGB
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BGH, 18.04.2002 - VII ZR 260/01

1. § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/ B gewährt dem Auftragnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Zusendung einer Aufstellung über die infolge einer Kündigung entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche.

2. Rechnet der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers mit einem Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten nach einer Kündigung auf, kann der Auftragnehmer den Anspruch auf Werklohn nicht mit einer Stufenklage in der Weise verfolgen, daß er Rechnungslegung über die Mehrkosten und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung verlangt sowie den Werklohn abzüglich des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Anspruchs auf Erstattung der Mehrkosten geltend macht.

3. Für einen Vorbehalt nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/ B reicht es aus, daß der Auftragnehmer erklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an der Forderung fest.

VOB/ B § 8 Nr. 3 Abs. 4, § 16 Nr. 3 Abs. 5 D; ZPO § 254

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BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98 - Entfernung der Herstellungsnummer II

a) Wer kosmetische Artikel anbietet, bei denen die gemäß § 4 Abs. 1 KosmetikVO anzubringenden Herstellungsnummern entfernt worden sind, kann sich gegenüber dem vom Hersteller geltend gemachten Anspruch auf Drittauskunft regelmäßig nicht auf ein das Interesse der Allgemeinheit am Gesundheitsschutz sowie das Interesse des Herstellers an der Überwachung seines selektiven Vertriebssystems überwiegendes eigenes Interesse an der Geheimhaltung seiner Bezugsquellen berufen.

b) Der Anspruch auf Drittauskunft besteht allerdings nicht in allgemeiner Form, sondern ist - entsprechend den Regelungen im Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. Mai 1990 (BGBl. I S. 422) - auf den konkreten Verletzungsfall beschränkt.

c) Die Aufwendungen für ein Qualitätssicherungssystem, das den bei Produktmängeln entstehenden Schaden so gering wie möglich halten soll, müssen grundsätzlich als allgemeine und ohne Bezug auf einen konkreten Schadensfall getroffene Vorkehrungen zur Schadensminderung vom Hersteller getragen werden, der sie in seinem Interesse freiwillig auf sich genommen hat.

d) Der Schadensersatzanspruch des Herstellers kosmetischer Artikel gegen denjenigen, der gemäß § 4 Abs. 1 KosmetikVO anzubringende Warenkennzeichnungen entfernt hat, kann unter dem Gesichtspunkt der Marktverwirrung in Betracht kommen und sich auf die ihm dadurch bedingt im Rahmen einer Rückrufaktion entstandenen Mehrkosten erstrecken.

UWG § 1; BGB § 242 Be; KosmetikVO § 4 Abs. 1

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BGH, 05.02.2001 - II ZB 7/00

Die Höhe der Beschwer eines zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten ist jedenfalls dann nach den Kosten für eine Fremdleistung zu bemessen, wenn er glaubhaft macht, aus Alters- oder Krankheitsgründen zur Eigenleistung nicht in der Lage zu sein.

ZPO §§ 3, 511 a Abs. 1

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BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 665/99

Allgemeiner Auskunftsanspruch

1. Ein Arbeitgeber hat dem vertraglich am Umsatz beteiligten Arbeitnehmer Auskunft über die Verteilung der in dem Auftragsgebiet des Arbeitnehmers eingegangenen Aufträge zu erteilen, wenn die durch Tatsachen gestützte Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Zuteilung der Aufträge benachteiligt hat.

2. Hat bei einer Stufenklage das erstinstanzliche Gericht die Klage insgesamt abgewiesen und verurteilt das Berufungsgericht entsprechend der ersten Stufe zur Auskunftserteilung, so ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, die Rechtssache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen (Anschluß an BGH 22. Mai 1981 - I ZR 34/ 79 - NJW 1982, 235; BAG 26. Februar 1969 - 4 AZR 267/ 68 - AP HGB § 87c Nr. 3).

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BGH, 02.02.1999 - KZR 11/97 - Preisbindung durch Franchisegeber

Das Verbot der Preisbindung gilt im Verhältnis von Franchisegeber und Franchisenehmer jedenfalls dann, wenn der Franchisenehmer das wirtschaftliche Risiko seines Unternehmens selbst trägt.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Empfehlung von Preisen eine Umgehung des Preisbindungsverbotes enthält, ist auf den gesamten Inhalt der von den Beteiligten getroffenen Absprachen abzustellen.

GWB §§ 15, 38 Abs. 1 Nr. 11 F: 24. September 1980; GWB §§ 14, 22 F: 26. August 1998

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