Rechtsprechung zu § 260 BGB
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BGH, 28.11.2007 - XII ZB 225/05

Eine Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erfordert eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i. S. des § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten, z. B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf.

BGB §§ 260 Abs. 1, 126

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BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99 - Entfernung der Herstellungsnummer III

a) Sind die nach der Kosmetikverordnung vorgeschriebenen Herstellungsnummern entfernt worden, liegt darin ein die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware, der im allgemeinen eine Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG ausschließt; auf eine sichtbare Beschädigung der Ware oder Verpackung kommt es in diesem Fall nicht an (Ergänzung zu BGH GRUR 2001, 448 = WRP 2001, 539 - Kontrollnummernbeseitigung II).

b) Der Schuldner eines selbständigen Auskunftsanspruchs nach § 19 MarkenG, der verpflichtet ist, die Namen seiner Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu offenbaren, ist im allgemeinen auch zur Vorlage entsprechender Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen, Lieferscheine) verpflichtet. Soweit die Belege Daten enthalten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich deren ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Schuldners besteht, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß Kopien vorgelegt werden, bei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder geschwärzt sind.

UWG § 1; MarkenG §§ 19, 24 Abs. 2; BGB §§ 259, 260

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BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 181/03

Zur Befugnis des Vollstreckungsgerichts, im Verfahren nach § 889 ZPO eine den Umständen entsprechende Änderung der vom Prozeßgericht angeordneten eidesstattlichen Versicherung zu beschließen.

ZPO § 889; BGB § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2, § 261 Abs. 2

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BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05 - Planfreigabesystem

Steht nicht eindeutig fest, welches Computerprogramm mit einer bestimmten Bezeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein solches Computerprogramm beziehenden Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht - ebenso wie entsprechende Unterlassungsanträge - grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie den Inhalt dieses Computerprogramms auf andere Weise so beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen soweit wie möglich ausgeschlossen sind. Dabei kann die gebotene Individualisierung des Computerprogramms durch Bezugnahme auf Programmausdrucke oder Programmträger erfolgen.

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 07.04.2008 - II ZR 181/04

a) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer Kündigung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.

b) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel stellt für die ausscheidenden Gesellschafter keine unzulässige Kündigungsbeschränkung i. S. v. § 723 Abs. 3 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsregelung zu Lasten der ausscheidenden Gesellschafter grob unbillig ist. In diesem Fall kann allerdings die Abfindungsregelung unwirksam sein.

c) Werden die durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter durch eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung gegenüber der gesetzlichen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen Abfindungsregelung als unzulässige Kündigungserschwerung die rechtliche Anerkennung zu versagen.

d) An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten die allgemeinen Regeln; danach steht bei einer Freiberuflersozietät den ausgeschiedenen Gesellschaftern das uneingeschränkte Recht zu, um die Mandanten der Sozietät zu werben; sie haben Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind an den schwebenden Geschäften zu beteiligen.

BGB §§ 723 Abs. 3, 736 Abs. 1, 738, 740

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BGH, 19.07.2007 - I ZR 93/04 - Windsor Estate

a) Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt (Aufgabe von BGH, Urt. v. 26. 11. 1987 - I ZR 123/ 85, GRUR 1988, 307 - Gaby).

b) Ein Lizenznehmer, der gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG der Verletzungsklage des Lizenzgebers beitritt, erlangt die Stellung eines einfachen Streitgenossen. Dem Lizenznehmer steht im Falle einer Markenverletzung kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zu.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 30

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BGH, 03.06.2005 - V ZR 106/04

Ermöglicht der Besitz einer Sache deren Nutzung, so ist eine auf Zahlung des objektiven Ertragswerts der Sache gerichtete Klage des Eigentümers für die Zeit ab Bösgläubigkeit des Besitzers oder Rechtshängigkeit der Herausgabeklage unabhängig davon schlüssig, wie der Besitzer die Sache genutzt hat. Es obliegt dem Besitzer einzuwenden, daß er ohne sein Verschulden ganz oder teilweise keine Nutzungen gezogen hat und deshalb einen geringeren Betrag schuldet.

BGB § 987 Abs. 1 und 2

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BGH, 10.12.2004 - V ZR 120/04

a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.

b) Die Eigentumsvermutung des § 891 BGB läßt sich mit dem Fehlen einer förmlichen Genehmigung nach dem Devisengesetz der DDR nicht widerlegen, wenn eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung vorliegt, weil in diesem Fall die Erteilung einer förmlichen devisenrechtlichen Genehmigung entfiel.

BGB §§ 891, 2369

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BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 664/03

Auskunft über Gehaltserhöhung - Stufenklage

Hat eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen.

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BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 316/01

Prozeßvergleich - Auslegung

Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über einen von der Beklagten erhobenen Auskunftsanspruch.

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