Rechtsprechung zu § 260 BGB
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BGH, 21.09.2001 - V ZR 115/00

Wer das Eigentum an einem ehemals volkseigenen Grundstück durch die Verfügung einer Stadt oder Gemeinde erwirbt, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG gegen den Rechtsnachfolger in das Volkseigentum wirksam ist, hat die Nutzungen aus dem erworbenen Grundstück auch dann nicht herauszugeben, wenn der Anspruch aus § 8 Abs. 4 VZOG gemäß § 8 Abs. 5 VZOG durch Rückübertragung des Grundstücks auf den Rechtsnachfolger in das Volkseigentum erfüllt wird.

VZOG § 8 Abs. 4, 5

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BGH, 27.06.2001 - IV ZB 3/01

Für die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten kommt es nicht auf den Aufwand zur Beantwortung von Fragen an, die über den Tenor des Auskunftsurteils hinausgehen.

ZPO §§ 3, 511a

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BGH, 05.05.1999 - XII ZR 184/97

a) Einem Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand der DDR gelebt und nach dem Beitritt keine Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB abgegeben hat, kann bei Scheidung der Ehe nach dem Beitritt gegen den anderen Ehegatten ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR zustehen.

b) Für die Bemessung dieses Ausgleichsanspruchs ist auf den Wert des Alleinvermögens zum Stichtag 3. Oktober 1990 abzustellen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/ 92 - FamRZ 1993, 1048).

c) Zur Frage der Erledigung des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage.

EGBGB 1986 Art. 234 § 4; DDR: FGB § 40; ZPO § 254

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