Rechtsprechung zu § 265 BGB
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BFH, 24.08.2006 - V R 16/05

1. Schließt ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag über den Bezug von Werbegeschenken, ist der Unternehmer auch dann Abnehmer (Leistungsempfänger), wenn der andere die Werbegeschenke vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an den Unternehmer, sondern an den Inhaber eines "Warenzertifikats" (Warengutscheins) als Beauftragten des Unternehmers übergibt und hierauf auf dem Gutschein ausdrücklich hingewiesen wurde. Eine derartige Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich.

2. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung geleistet wurde, setzt voraus, dass die Gegenstände der Lieferung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.

UStG 1999 § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1b Nr. 2 und 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Satz 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2; UStDV 1999 § 31 Abs. 1, § 33 Satz 1 Nr. 4; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 6 Satz 2, Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 17 Abs. 1 und 2; AO 1977 § 42; FGO § 94, § 96 Abs. 1 Satz 3, § 103, § 104 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 155; ZPO § 136 Abs. 4, § 160 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 133, § 157, § 164 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 172 Abs. 1

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BGH, 30.09.2004 - VII ZR 458/02

Der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV kann der Bürge nach Treu und Glauben nicht entgegenhalten, es fehle an einer entsprechenden Sicherungsabrede zwischen Erwerber und Bauträger, wenn der Bauträger Zahlungen entgegengenommen hat, die er nur bei Stellung einer solchen Bürgschaft hätte entgegennehmen dürfen.

Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch nach einem Rücktritt vom Vertrag gemäß § 326 BGB. Ebenso ist ein entsprechender Rückzahlungsanspruch aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien des Erwerbervertrages gesichert, die zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem die Voraussetzungen des § 326 BGB vorliegen.

Zur Auslegung des Musters einer Freistellungserklärung der Bundesnotarkammer, die eine Wahlschuld und nicht eine Ersetzungsbefugnis vorsieht.

BGB § 133, § 157, § 242, § 765, § 768; MaBV § 7

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