Rechtsprechung zu § 266 BGB
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BGH, 01.07.1971 - VII ZR 224/69

Zu der Frage, ob die Minderung und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sich bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Teiles der Werklohnforderung nur auf diesen oder auf die gesamte noch offene Werklohnforderung auswirken.

BGB § 266, § 276, § 278, §§ 631 ff.

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BGH, 29.03.2007 - V ZB 160/06

Ist der Schuldner vollstreckbar verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags einer Grundschuld zu dulden, ist zur Befriedigung des Gläubigers im Sinne von § 775 Nr. 5 ZPO nur die Zahlung dieses Teilbetrags nebst Kosten, nicht aber die vollständige Ablösung der Grundschuld erforderlich (Fortführung von Senat, BGHZ 108, 372).

ZPO § 775 Nr. 5

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BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 229/05

Wiedereingliederung - Schwerbehinderung

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX die Beschäftigung zur stufenweisen Wiedereingliederung verlangen.

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BGH, 21.05.2003 - IV ZR 452/02

Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben.

BGB §§ 1157, 1169, 1192 Abs. 1; ZVG §§ 180, 53 Abs. 2

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