Rechtsprechung zu § 267 BGB
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BGH, 12.02.2004 - IX ZR 70/03

Eine tarifvertraglich zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber ermächtigte Stelle kann auch insoweit als Anfechtungsgegnerin zur Rückgewähr verpflichtet sein, als sie fremdnützig eingezogene Beiträge an die hierzu berechtigten Sozialkassen ausgekehrt hat.

InsO § 143 Abs. 1; BGB §§ 362 Abs. 2, 185

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BGH, 28.11.2003 - V ZR 99/03

a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).

b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.

c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/ 89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/ 94, WM 1995, 76).

BGB §§ 910 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1

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BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R

Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf Versandweg - Wirkung der Zulassung eines Hilfsmittelerbringers - Anspruch auf Kostenübernahme bei Kassenwechsel nach Rechtshängigkeit der Klage

Tatbestand: Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse (KK), bei der er bis zum 31. Dezember 1998 (Wechsel zu einer anderen KK) versichert war, die Versorgung mit einem Hörgerät zum Festbetrag ohne Zuzahlung, das die in Hamburg ansässige S. GmbH zahlreichen HNO-Ärzten in Deutschland zur ...

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BGH, 17.10.2002 - III ZR 58/02

Zur Rückforderung von Wahlleistungsentgelten, die ein Krankenversicherer an den seinen Versicherungsnehmer behandelnden liquidationsberechtigten Krankenhausarzt gezahlt hat, wenn die zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten/ Versicherungsnehmer geschlossene Wahlleistungsvereinbarung wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig ist.

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, § 814; BPflV § 22 Abs. 2

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BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 15/02 R

Krankenversicherung - Hilfsmittel - stationäre Pflege - Pflegeheim - Investitionsgut - Dekubitusmatratze - ärztliche Verordnung - Behandlung - Prophylaxe

Pflegebedürftige Krankenversicherte sind auch bei Unterbringung in einem Pflegeheim von der Krankenkasse mit einer behinderungsgerechten Dekubitusmatratze auszustatten, wenn diese nach ärztlicher Verordnung zur Behandlung eines akuten oder zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden Druckgeschwürs erforderlich ist.

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BGH, 12.07.2002 - V ZR 195/01

Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 31. Dezember 1996 verkauften die Beklagten ein ihnen gehörendes Hausgrundstück unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung für Größe, Güte und Beschaffenheit an die Kläger. Die Parteien vereinbarten, daß die im Grundbuch eingetragenen Belastungen, eine ...

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BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00

a) Für die rechtliche Einordnung eines Vertrages ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich. Vielmehr bestimmt der sich aus dem Wortlaut des Vertrages und dessen praktischen Durchführung ergebende wirkliche Wille der Vertragspartner den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp. Die Parteien können die zwingenden Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch umgehen, daß sie einen vom tatsächlichen Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen.

b) Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht, indem es vor der mündlichen Verhandlung allgemeine und pauschale Hinweise erteilt; vielmehr muß es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmißverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erforderlichkeit ergänzenden Vortrags von der Bewertung des Gerichts im Einzelfall abhängt.

c) Erweist sich, daß die Parteien einen Hinweis falsch aufgenommen haben, so muß das Gericht diesen präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das gleiche gilt dann, wenn das Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten Auffassung später abweichen will.

d) Es ist regelmäßig verfahrensfehlerhaft, eine dem Grunde nach gerechtfertigte Klage abzuweisen, ohne die Mindesthöhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 287 ZPO zu schätzen, wenn nach den getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, daß der Anspruch schlechthin entfällt.

AÜG § 1; BGB §§ 133, 157; ZPO §§ 139, 287

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BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 24/01 R

Revisionsverfahren - gleichzeitige Geltendmachung - Erstattungsanspruch wegen Krankenhausbehandlung als Sozialhilfeträger und Vergütungsanspruch als Krankenhausträger - keine unzulässige Klageänderung - Gewährung von Krankenhauspflege als Eingliederungshilfe und interne Ausbuchung der Krankenhausforderung zu Lasten der Eingliederungshilfe - kein Erlöschen der Vergütungspflicht der Krankenkasse gegenüber Krankenhausträger

Tatbestand: Es ist streitig, ob die beklagte Krankenkasse die Kosten der stationären Behandlung des beigeladenen Versicherten in der vom klagenden Landschaftsverband betriebenen Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie M. für die Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 9. Juli 1995 in Höhe von ...

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BSG, 21.02.2002 - B 3 KR 4/01 R

Krankenhaus - Fallpauschale - Herzoperation - arbeitsteilige Behandlung durch Akut- und Nachsorgekrankenhaus - Krankentransport zwischen Krankenhäusern - Vertretungsmacht des Krankenhausarztes - Anordnung - Krankenhaustransport

Tatbestand: Die klagende Krankenkasse (KK) verlangt von der Beklagten die Erstattung von Krankentransportkosten. Die Beklagte ist Trägerin einer Klinik in L., die in den Bereichen Kardiologie sowie Herz- und Gefäßchirurgie zur Versorgung von Versicherten zugelassen ist. Die Klinik hat sich auf ...

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BGH, 20.03.2001 - X ZR 63/99

Geht ein Unternehmen, das mit dem am selben Ort residierenden und auf dem selben Gebiet tätigen wahren Schuldner wirtschaftlich verbunden ist, im Verkehr unter einer mit der Geschäftsbezeichnung des Schuldners weitgehend übereinstimmenden Firma auftritt, Aufträge mit diesem arbeitsteilig abwickelt und das selbe Bankkonto wie der Schuldner benutzt, ohne Hinweis auf die fehlende eigene Passivlegitimation sachlich auf das Verlangen des Gläubigers ein, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kann es dem Gläubiger aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zum Schadensersatz verpflichtet sein. Zu ersetzen ist nur ein Schaden, den der Gläubiger dadurch erleidet, daß er infolgedessen eine rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den wahren Schuldner unterläßt.

BGB § 276 Fa - culpa in contrahendo-

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