Rechtsprechung zu § 267 BGB
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BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00
a) Zu den Voraussetzungen der Anmeldung einer Anteilsübertragung gegenüber der Gesellschaft (§ 16 GmbHG).
b) Leistet der Gesellschafter einer Vor-GmbH eine Bareinlage auf sein eigenes Konto, das zugleich als Geschäftskonto der Gesellschaft genutzt wird, so führt das zur Tilgung der Einlageschuld, wenn und soweit der Geschäftsführer das Guthaben tatsächlich zur Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten einsetzt.
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BFH, 12.12.2000 - VIII R 52/93
Wird einer GmbH durch einen nahen Angehörigen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters ein Darlehen gewährt und kann die GmbH das Darlehen wegen Vermögenslosigkeit nicht zurückzahlen, kann der Wertverlust der Darlehensforderung bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns des wesentlich beteiligten Gesellschafters nicht als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung berücksichtigt werden.
EStG § 17 Abs. 1, 2 und 4; GmbHG § 31a
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BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98
a) Ein Wirtschaftsprüfer, der es im Rahmen eines Kapitalanlagemodells übernimmt, die Einzahlungen der Anleger und die Mittelverwendung regelmäßig zu überprüfen, diese Kontrolle tatsächlich jedoch nicht in dem den Anlegern versprochenen Umfang durchführt, in seinen Prüftestaten aber gleichwohl die Ordnungsgemäßheit des Geldflusses und der Mittelverwendung bestätigt, haftet späteren Anlegern auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn diese im Vertrauen auf die Richtigkeit früherer Testate Geldanlagen getätigt haben und der Wirtschaftsprüfer damit rechnen mußte.
b) Ein Wirtschaftsprüfer kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, er sei vom Veranstalter des Kapitalanlagesystems nur mit der Kontrolle der Konten beauftragt worden; vielmehr muß er, wenn er Unzulänglichkeiten im Geschäftsbetrieb des Kapitalanlagebetreibers und Abweichungen zwischen den Angaben des Anlageprospekts und dem Gegenstand seines Prüfauftrags feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm mitgeschaffenen Vertrauenstatbestand zu beseitigen.
BGB § 276 Fb
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BFH, 07.06.2000 - III R 82/97
Gründe: Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren (1989 bis 1991) als Dolmetscher gewerblich tätig. Außerdem erzielte er Einnahmen aus Versicherungsprovisionen. Von den erklärten Einnahmen aus der Dolmetschertätigkeit wurden geringfügige Beträge (zwischen 1 000 DM und 2 000 ...
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BGH, 24.05.2000 - I ZR 80/98
Die Zinspflicht des Frachtführers nach Art. 27 Abs. 1 CMR schließt einen Rückgriff gegen den Unterfrachtführer wegen konkreter Verzugsschäden des Hauptfrachtführers, die nicht im Zinsverlust aufgrund der vorenthaltenen Kapitalnutzung des Entschädigungsbetrages bestehen, sondern im anderweitigen Vermögensbereich eingetreten sind (hier: Vorprozeßkosten des Hauptfrachtführers durch gerichtliche Inanspruchnahme von seiten des Absenders bzw. dessen Rechtsnachfolgers), nicht aus (Ergänzung zu BGHZ 115, 299 ff.).
CMR Art. 27
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BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96
1. Trägt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, das er der Kapitalgesellschaft, an der nahe Angehörige beteiligt sind, unentgeltlich zur Nutzung überlässt, so kommt grundsätzlich ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder - sofern die Beteiligung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters gehört - als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Betracht. Soweit der Nutzungsbeitrag der Beteiligungsquote des Gesellschafters entspricht, ist eine private (Mit-) Veranlassung hinsichtlich der Aufwendungen regelmäßig zu verneinen. Soweit aber der Nutzungsbeitrag des Gesellschafters über seine Beteiligungsquote hinausgeht, ist im Rahmen eines Fremdvergleichs zu prüfen, ob auch ein fremder Dritter einen die Beteiligungsquote übersteigenden Beitrag geleistet hätte. Ist Letzteres zu verneinen, sind die Aufwendungen nur in Höhe des Vomhundertsatzes abziehbar, der der prozentualen Beteiligung des Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft entspricht.
2. Sind die Aufwendungen des Gesellschafters für ein der Kapitalgesellschaft unentgeltlich überlassenes Wirtschaftsgut nach dem Ergebnis einer am Maßstab des Fremdvergleichs durchgeführten Gesamtwürdigung privat (mit-) veranlasst und daher nicht abziehbar, können die Aufwendungen nach den Grundsätzen über den Drittaufwand nicht von den Mitgesellschaftern abgezogen werden.
EStG § 9, § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21, § 12
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BFH, 24.02.2000 - IV R 75/98
1. Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine Darlehensverbindlichkeit zahlt, kann der andere Ehegatte auch dann nicht bei Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, wenn die Darlehensbeträge zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens verwendet wurden.
2. Schließt ein Dritter im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet er selbst die geschuldeten Zahlungen, so sind die Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragswegs dagegen nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 4, § 18
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BGH, 05.03.1999 - BLw 57/98
Die Umstrukturierung der zu einer "Kooperation" zusammengeschlossenen LPGen in eine Aktiengesellschaft im Wege der übertragenden Auflösung ist unwirksam (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Mai 1998, BLw 39/ 97, WM 1998, 1650 = ZIP 1998, 1207).
LwAnpG § 34 Abs. 3 J.: 1991
