Rechtsprechung zu § 268 BGB
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BGH, 05.10.2006 - V ZB 2/06

Das Ablösungsrecht nach § 268 BGB steht dem Gläubiger eines Grundpfandrechts an dem Grundstück des Schuldners auch dann zu, wenn das Grundpfandrecht erst nach der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden ist.

Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund einer Bewilligung desjenigen, der den betreibenden Gläubiger befriedigt hat (§ 268 BGB), setzt den Nachweis der Ablösung gegenüber dem Vollstreckungsgericht voraus; er kann durch die Vorlage von per Telefax übermittelten Urkunden geführt werden, eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist nicht erforderlich.

Ein Verstoß des Vollstreckungsgerichts gegen die ihm im Zwangsversteigerungsverfahren obliegende Pflicht zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung aller für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte führt zur Versagung des Zuschlags.

BGB § 268; ZVG § 30 Abs. 1, § 83 Nr. 6

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BGH, 11.05.2005 - IV ZR 279/04

Macht der nachrangige Grundschuldgläubiger von seinem gesetzlichen Ablösungsrecht Gebrauch, muß er den vorrangigen Grundschuldgläubiger selbst dann in voller Höhe des dinglichen Rechts befriedigen, wenn eine entsprechende persönliche Forderung, deren Sicherung das vorrangige Grundpfandrecht dient, nicht besteht. Erzielt der vorrangige Grundschuldgläubiger aufgrund der Ablösung des dinglichen Rechts einen Übererlös, findet zwischen den beiden Grundschuldgläubigern kein bereicherungsrechtlicher Ausgleich statt.

BGB §§ 1192, 1150, 268, 813; ZVG § 75

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BGH, 22.11.2005 - 1 StR 571/04

Zur Untreue durch Geldtransferleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe.

StGB § 266

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BGH, 09.01.2003 - IX ZR 353/99

Zur Frage einer Anwendung des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn von mehreren aus unterschiedlichem Schuldgrund verpflichteten Gesamtschuldnern einer nur einen Teil des Gesamtschadens zu vertreten und diesen (Teil-) Schaden in voller Höhe ersetzt hat.

Hat ein Gläubiger mehrere Gesamtschuldner umfassend in Anspruch genommen und schließt er mit einem von ihnen - der seine Zahlungspflicht insgesamt leugnet - zum Ausgleich aller gegenseitigen Forderungen einen Vergleich, in dem dieser Schuldner sich zur Zahlung eines Teils des ursprünglich verlangten Betrages verpflichtet, so ist ohne besondere Umstände nicht anzunehmen, daß der Gläubiger wegen weitergehender Ansprüche gegen andere Gesamtschuldner Vorrang im Verhältnis zu dem am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner haben soll, nachdem dieser den vereinbarten Betrag voll bezahlt hat.

BGB § 426 Abs. 2 Satz 2, § 779

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BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 27/04

Führt die Erteilung des Zuschlags nach Maßgabe der im Versteigerungstermin vorliegenden Voraussetzungen zu einer Verschleuderung des Grundbesitzes, so ist das Vollstreckungsgericht in der Regel verpflichtet, einen Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag anzuberaumen.

GG Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; ZVG § 83 Nr. 6, § 87; ZPO § 765a

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BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00

a) Sind für eine Grundschuld mehrere zeitlich aufeinander folgende formularmäßige Sicherungszweckerklärungen abgegeben worden, ist bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG auf die jüngste und den Anlaß ihrer Abgabe abzustellen.

b) Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Darlehensgewährung und den für eine Grundschuld abgegebenen neuen formularmäßigen Zweckerklärungen ist, desto wahrscheinlicher ist es, daß der ursprüngliche auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens gerichtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder erweitert worden ist.

BGB § 1191; AGBG § 3

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BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 75/97 R

Ermächtigter Krankenhausarzt - ambulante Leistungen außerhalb der Ermächtigung - unlauterer Wettbewerb - Schadensersatz gegenüber Vertragsarzt - Prozeßführungsbefugnis - ausgeschiedener Praxispartner

Erbringt ein Krankenhausarzt außerhalb seiner wirksamen Ermächtigung ambulant Leistungen an Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung, so verstößt er gegen § 116 SGB 5 und handelt unter den Voraussetzungen des § 1 UWG wettbewerbswidrig; er ist einem Vertragsarzt zum Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

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