Rechtsprechung zu § 269 BGB
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BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 163/01

Hat sich bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel zwischen den Beteiligten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Übung entwickelt, daß der Käufer die Ware sofort übernimmt, der Verkäufer jedoch erst anschließend seine Rechnung stellt und der Käufer diese Rechnung vom Ort seiner Niederlassung aus bargeldlos begleicht, so ist mangels einer entgegenstehenden Parteivereinbarung oder eines abweichenden Handelsbrauchs Erfüllungsort für die Kaufpreisschuld der Ort der Niederlassung des Käufers. Dies gilt, soweit das Internationale Privatrecht auf deutsches materielles Recht verweist, auch im grenzüberschreitenden Verkehr.

BGB § 269 Abs. 1 und 2; § 270 Abs. 4; EGBGB Art. 28 Abs. 2

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BGH, 24.01.2007 - XII ZR 168/04

Bei einem Beherbergungsvertrag kommt ein einheitlicher Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn ein Reisebüro für seinen Kunden ein Zimmer im eigenen Namen bestellt.

Erfüllungsort für den Zahlungsanspruch (und damit Gerichtsstand für die Zahlungsklage) ist dann regelmäßig der Sitz des Reisebüros.

BGB § 269 Abs. 1; ZPO § 29 Abs. 1

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BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 301/03

Internationale Zuständigkeit für Betriebsrenten

1. Der für § 29 ZPO maßgebliche Erfüllungsort ist dem nach deutschem internationalem Privatrecht anzuwendenden materiellen Recht zu entnehmen (lex causae).

2. Nach § 269 BGB besteht bei Arbeitsverhältnissen in der Regel ein einheitlicher Erfüllungsort. Er gilt grundsätzlich auch für Versorgungsansprüche. Die Besonderheiten der zugesagten Versorgung können jedoch dazu führen, dass der Erfüllungsort für die Versorgungsleistungen vom früheren gewöhnlichen Arbeitsort abweicht.

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BGH, 01.12.2005 - III ZR 191/03

a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet.

b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht.

c) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht (§ 661a BGB).

d) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten der Gewinnzusage.

BGB §§ 269, 661a; EGBGB Art. 34; EuGVÜ Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 1; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 lit. a und c

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BGH, 04.03.2004 - IX ZR 101/03

Für Gebührenforderungen aus Anwaltsverträgen besteht in der Regel kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Kanzleisitz (Anschluß an BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/ 03, z. V. b. in BGHZ).

ZPO § 29 Abs. 1; BGB § 269 Abs. 1; BRAGO §§ 1, 16 ff

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BGH, 08.01.2008 - X ZR 97/05

Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet.

BGB § 269

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BGH, 07.05.2002 - XI ZR 197/01

a) Bei der sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte ergebenden Pflicht, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, handelt es sich für die Bank grundsätzlich nicht um eine Bring-, sondern um eine Schickschuld.

b) § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nicht für Benachrichtigungen nach § 666 BGB oder Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte.

c) Eine Bank kommt ihrer Verpflichtung aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbindungen für Wertpapiergeschäfte, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, nur dann in ausreichendem Maße nach, wenn der Mitteilung unmißverständlich zu entnehmen ist, daß das Optionsrecht mit Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist möglicherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkauf oder die fristgerechte Ausübung des Optionsrechts ein etwaiger Wert verloren geht.

d) Die Vermutung "aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt auch dann, wenn es für den aufzuklärenden Teil vernünftigerweise zwei Handlungsalternativen gibt, deren Wahrnehmung jeweils geeignet gewesen wäre, den entstandenen Schaden zu vermeiden.

e) Bei einem Optionsrecht, das auch nach dem Ende seines Börsenhandels ausgeübt werden kann, ergibt sich weder aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte noch aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG eine Verpflichtung der Bank, die Optionsscheine vor dem Ende ihres Börsenhandels auch ohne eine Weisung des Kunden zu verkaufen.

BGB §§ 130 Abs. 1 Satz 1, 269, 666; WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 1; Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte Nr. 15

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BGH, 07.03.2002 - IX ZR 293/00

1. Bestreitet der Gläubiger, dem der Schuldner am letzten Tag der vereinbarten Frist in Höhe des geschuldeten Betrages einen Scheck übersandt hat, wahrheitswidrig dessen Eingang und läßt der Schuldner deshalb den Scheck sperren, darf sich der Gläubiger nicht darauf berufen, der Schuldner habe die Frist versäumt, wenn der Scheck bei unverzüglicher Vorlage eingelöst worden wäre.

2. Nimmt der Schuldner eine Leistungshandlung vor, obwohl er weiß, daß er berechtigt wäre, sie zu verweigern, verzichtet er damit in der Regel nicht auf die Erhebung der Einrede für den Fall, daß der mit der Handlung bezweckte Erfolg nicht eintritt.

3. Hat der Gläubiger auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß verzichtet, können die Beteiligten dessen Aufhebung beim Vollstreckungsgericht beantragen.

BGB §§ 162, 269 Abs. 1, 270 Abs. 4, 320, 364 Abs. 2, 397; ZPO § 843

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BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 225/05

Zur Verpflichtung des Betreibers einer Windenergieanlage unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes, die Kosten des Anschlusses der Anlage an das Stromnetz zu tragen.

StrEG § 2; BGB §§ 269, 448 aF

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BGH, 17.09.2003 - VIII ZR 321/02

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag ist der Ort der Abnahme.

BGB § 269, ZPO § 29

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