Rechtsprechung zu § 269 BGB
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BGH, 19.09.2001 - I ZR 343/98 - Bildagentur

Übersendet eine Bildagentur einem Kunden "leihweise" Original-Diapositive zur Auswahl und gegebenenfalls zur urheberrechtlichen Nutzung mit der Maßgabe, daß die Diapositive innerhalb einer bestimmten Frist zurückzugeben sind, ist Leistungsort für die Rückgabeverpflichtung des Kunden in der Regel der Sitz der Bildagentur. Dies hat zur Folge, daß der Kunde im Fall, daß die Diapositive im Zuge der Rücksendung verloren gehen, für ein Verschulden des Transportunternehmens nach § 278 BGB haftet und sich insofern nach § 280 Abs. 1, § 282 BGB entlasten muß.

In dem Umstand, daß die Bildagentur weder Kopien noch Kontaktabzüge der übersandten Original-Diapositive zurückbehält, liegt kein mitwirkendes Verschulden an dem durch den Verlust eingetretenen Schaden. Doch wirkt sich die dadurch begründete Ungewißheit über die verlorengegangenen Bilder im Rahmen der Schätzung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO zu Lasten der Bildagentur aus.

BGB § 254, § 269 Abs. 1, § 604 Abs. 1, §§ 278, 280, 282; ZPO § 287

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BGH, 07.12.2000 - VII ZR 404/99

Zu den maßgeblichen Umständen einer konkludenten Rechtswahl für einen Architektenvertrag zugunsten des deutschen Rechts.

Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Architektenvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes, wenn der Architekt sich verpflichtet hat, für das Bauvorhaben die Planung und die Bauaufsicht zu erbringen.

EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.; BGB § 269 Abs. 1

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BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03

Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.

ZPO § 29

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BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 302/02

Auch bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld. Handelt es sich um eine Gattungsschuld, beschränkt sich deshalb mit der Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers im Sinne von § 243 Abs. 2 BGB auf die übergebene Sache. Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren, so wird der Verkäufer gemäß § 275 Abs. 1 BGB a. F. von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.

BGB §§ 275 Abs. 1 a. F., 269

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BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03

a) Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

b) Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bei Ansprüchen aus Darlehen.

c) Die Entscheidungsbefugnis des nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für die Entscheidung über deliktische Ansprüche international zuständigen Gerichts erstreckt sich nicht auf die Prüfung anderer, nicht deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen (Bestätigung von BGHZ 132, 105 ff. und BGHZ 153, 173 ff.).

EuGVÜ Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3

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BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 319/04

Überstundenvergütung - tarifliche Erschwerniszulage

Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revision noch über die Vergütung von Überstunden und die Zahlung tariflicher Erschwerniszuschläge für den Zeitraum von April 2000 bis Oktober 2001.

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EuGH, 03.04.2008 - C-306/06

"Richtlinie 2000/ 35/ EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii - Zahlungsverzug - Banküberweisung - Zeitpunkt, ab dem die Zahlung als bewirkt anzusehen ist"

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/ 35/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.

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BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 62/06

Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Fahrtkosten

Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Antragsteller als freigestelltem Betriebsratsmitglied Fahrtkosten für regelmäßige Fahrten von seinem Wohnort zu dem am Betriebssitz der Arbeitgeberin befindlichen Betriebsratsbüro zu erstatten.

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BGH, 28.03.2007 - 5 StR 225/06

1. Ob im Sinne der Position 0006 A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz ein Gegenstand "besonders konstruiert für militärische Zwecke" ist, bestimmt sich auch hinsichtlich des beabsichtigten Verwendungszwecks nach der Ausfuhrliste (Fortführung von BGHSt 41, 348).

2. Eine Befreiung von der Genehmigungspflicht für Ausfuhren nach § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV wirkt zugunsten sämtlicher Beteiligter des Ausfuhrvorgangs.

AußenwirtschaftsG § 34 Abs. 1 Nr. 1

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BGH, 02.03.2006 - IX ZR 15/05

a) Für die Erbringung der Dienstleistung und der Gegenleistung ist einheitlicher Erfüllungsort der Ort der vertragscharakteristischen Leistung.

b) Ist eine Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist als einziger Erfüllungsort der Ort zu bestimmen, in dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.

c) Hat ein Rechtsanwalt eine Dienstleistung zu erbringen, die auch die Teilnahme an der Verhandlung eines Schiedsgerichts in einem anderen Mitgliedstaat erfordert, ist für die Feststellung des einheitlichen Erfüllungsortes maßgebend, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit in einer Gesamtschau der Terminswahrnehmung oder der sonstigen Tätigkeit zukommt.

Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b

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