Rechtsprechung zu § 271 BGB
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BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07

Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.

BGB § 286

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BSG, 01.09.2005 - B 3 KR 34/04 R

Krankenversicherung - Erhöhung des Apothekenrabatts zum 1. 2. 2002 gilt auch für Arzneilieferungen der Apotheken im Januar 2002 - Einräumung eines Abschlags für die Krankenkassen bei Begleichung der Sammelrechnung binnen zehn Tagen - kein Verstoß gegen Verfassungsrecht

Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Höhe des Rabatts auf Arzneilieferungen nach § 130 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Monat Januar 2002.

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BAG, 14.12.2004 - 9 AZR 33/04

Zusatzurlaub - Ablösung

Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zusatzurlaub.

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BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

Zur Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen.

AGBG § 9 Ba, Ca, Cc, Cf, Cg, Ci, Cj, § 11 Nr. 10 e, § 11 Nr. 10 f

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BGH, 01.03.2000 - VIII ZR 77/99

Zur Zulässigkeit der Vereinbarung von Nutzungszinsen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmenskaufvertrages.

AGBG § 9 Ba, Cc

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BSG, 24.02.1999 - B 5 RJ 28/98 R

Regelaltersrentenanspruch - Fälligkeit - Rechtsänderung durch das WFG - Bewertung von Berufsausbildungszeiten - versicherungsfremde Leistung - Verfassungsmäßigkeit

1. Ein Anspruch auf Regelaltersrente, der erst im Zeitpunkt der Rechtsänderung (1. 1. 1997) fällig wird, hat nicht bis zu diesem Zeitpunkt iS der Übergangsregelung des § 300 Abs. 2 SGB 6 "bestanden".

2. Die teilweise Rücknahme der günstigeren Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung durch das WFG ist verfassungsgemäß.

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BGH, 08.07.2008 - XI ZR 230/07

Die Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer (formgerechten) Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.

BGB §§ 199, 765

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BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 380/07

Elternteilzeit - dringende betriebliche Gründe

1. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und damit korrespondierend die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ruhen während der Elternzeit.

2. Möchte ein Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 6 BErzGG (nunmehr § 15 Abs. 6 BEEG) während der Elternzeit die Verringerung seiner Arbeitszeit (Eltern teil zeit) beanspruchen, so setzt das gegenüber dem Elternzeitverlangen einen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf voraus. Besteht dieser nicht, kann sich hieraus ein dem Teilzeitverlangen entgegenstehender dringender betrieblicher Grund iSv. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG) ergeben.

3. Konkurriert ein Arbeitnehmer während der Elternzeit mit anderen sich nicht in Elternzeit befindenden Arbeitnehmern um einen freien Arbeitsplatz, ist unter den Bewerbern keine Sozialauswahl vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat gegenüber den anderen Arbeitnehmern seine Beschäftigungspflicht zu erfüllen.

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BGH, 11.02.2008 - II ZR 291/06

a) Verpflichtet der Alleingesellschafter einer GmbH bei der aufschiebend bedingten Abtretung seiner Anteile den Erwerber, einen Geschäftsführerwechsel zu beschließen, ist darin die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu sehen und die entsprechende Beschlussfassung des Erwerbers in eine solche im Namen des Veräußerers umzudeuten.

b) Die bloße Tatsache, dass der Veräußerer in dem vorgenannten Fall die Verfügungsgewalt über das Bankkonto der Gesellschaft behält, genügt für seine Qualifikation als "faktischer Geschäftsführer" noch nicht.

c) § 64 Abs. 2 GmbHG statuiert einen "Ersatzanspruch eigener Art" gegen den Geschäftsführer (vgl. BGHZ 146, 264, 278) und ist kein einer Teilnahme Dritter (§ 830 BGB) zugänglicher Deliktstatbestand.

GmbHG §§ 47, 64 Abs. 2

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BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 416/07

Betriebliches Vorschlagswesen - Tarifliche Ausschlussfristen

Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag.

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