Rechtsprechung zu § 271 BGB
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BGH, 20.05.2003 - XI ZR 50/02

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers liegen.

AGB Banken (Fassung 1993) Nr. 19 Abs. 3

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BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02

Ausschlußfrist und Betriebsübergang

Tatbestand: Die Parteien streiten zuletzt noch über die Zahlung von Annahmeverzugslohn sowie einen Teilbetrag eines 13. Monatseinkommens.

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BGH, 23.01.2003 - III ZR 54/02

a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbeträge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teilnehmen müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, daß dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen.

b) Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßig erteilten Einwilligung, wonach die kontoführende Bank des Kunden ermächtigt wird, dem Verwender - hier: ein Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen - mitzuteilen, ob die vom Kunden im Antragsformular des Verwenders angegebenen EC-Karten/ Kreditkarten-Daten zutreffend sind.

BGB § 307 F.: 2. Januar 2002; TKG § 89 Abs. 1

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BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 554/01

Sonderzahlung - Kürzung durch tarifliche Einmalzahlung

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber ob die Beklagte eine übertarifliche betriebliche Sonderzahlung um den Betrag einer tariflichen Einmalzahlung verringern durfte.

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BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 710/00

Altersteilzeit - Aufstockung des Entgelts ohne Arbeitszeitverringerung - Diskriminierung

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen, die ihre bisherige Arbeitszeit verringern, ohne nach § 3 Abs. 1 TV ATZ einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen, haben keinen Anspruch auf den tariflichen Aufstockungsbetrag. Durch den Ausschluß von den tariflichen Leistungen, die Altersteilzeitarbeitnehmer erhalten, werden teilzeitbeschäftigte Frauen weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert.

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BAG, 27.02.2002 - 9 AZR 543/00

Einzelvertragliche Ausschlußfrist

1. Die Fälligkeit einer Leistung im Sinne einer Ausschlußfrist hängt nur dann von einer Abrechnung des Anspruchsgegners ab, wenn der Anspruchsberechtigte die Höhe seiner Ansprüche ohne die Abrechnung der Gegenseite nicht erkennen kann.

2. Eine durch Formularvertrag vereinbarte zweistufige vertragliche Ausschlußfrist ist nicht deshalb unzulässigerweise überraschend, weil die zweite Stufe kürzer ist als die erste.

3. Eine vertragliche Ausschlußklausel, nach der Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich und innerhalb eines Monats nach ihrer Ablehnung durch die Gegenseite oder Ablauf einer Frist von 14 Tagen ohne Äußerung der Gegenseite gerichtlich geltend gemacht werden muß, ist nicht sittenwidrig.

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BGH, 06.02.2002 - X ZR 215/00 - Drahtinjektionseinrichtung

a) Macht der Arbeitgeber von einer Diensterfindung Gebrauch, so hat der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung zum Inhalt haben kann, auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Schadensersatz leisten muß, weil er die Übertragung des Schutzrechts nach § 16 Abs. 1 ArbEG pflichtwidrig schuldhaft vereitelt hat. Zur Berechnung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs benötigt der Arbeitnehmererfinder im wesentlichen die gleichen Angaben wie beim Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG.

b) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der dem Arbeitnehmererfinder nach § 16 Abs. 2 ArbEG zustehenden Überlegungsfrist alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem Rechtszustand zu erhalten, in dem es sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht befunden hat.

Der Arbeitgeber muß deshalb in einem Einspruchsverfahren und einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren, in dem der Widerruf des Patents droht, alle ihm zu Gebote stehende Verteidigungsmöglichkeiten zugunsten des Arbeitnehmererfinders ausschöpfen. Wird in dem Verfahren offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, muß der Arbeitgeber durch Nachfrage bei den zuständigen Mitarbeitern und durch Durchsicht der maßgeblichen Vertragsunterlagen aufklären, ob eine Geheimhaltungsvereinbarung besteht oder tatsächliche Umstände bekannt sind, aus denen eine Pflicht zur Geheimhaltung folgt.

ArbEG § 16 Abs. 1 und 2; BGB §§ 242, 259

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BGH, 17.01.2002 - VII ZR 490/00

Durch eine Sicherungsabtretung verliert der Zedent regelmäßig nicht die Befugnis, eine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages mit Ablehnungsandrohung zu setzen.

Der zur Beschaffung der Baugenehmigung verpflichtete Unternehmer haftet für die von ihm zu vertretende Verzögerung der Baugenehmigung und der Baufreigabe.

BGB § 413 (EGBGB Art. 229 § 5); BGB §§ 284, 285 (EGBGB Art. 229 § 5)

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BAG, 13.11.2001 - 9 AZR 436/00

Urlaubsgeld - Arbeitsunfähigkeit

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 1998.

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BGH, 26.07.2001 - X ZR 162/99

Tatbestand: Die Klägerin befaßt sich mit der Entwicklung und Bereitstellung von EDV-Lösungen insbesondere für Betriebe der Nahrungsmittelwirtschaft. Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, vertreibt Tiefkühlkost an private Haushalte. Die Beklagten werden ...

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