Rechtsprechung zu § 271 BGB
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BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99

Recht der offenen Vermögensfragen

Ersatzgrundstück; Ausübung des Wahlrechts; Ausschlußfrist; Fristwahrung; Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde; kommunales Eigentum; kommunale Grundstücke; kommunale Wohnungsbaugesellschaft; Erbbaurecht; Fälligkeit des Bescheidungsanspruchs


1. Die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG steht einem Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks gemäß § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG nicht entgegen, wenn der Restitutionsanspruch rechtzeitig angemeldet worden war.

2. Lehnt eine Gemeinde generell und ohne nachvollziehbare Darlegung von Gründen oder in Verkennung der rechtlichen Grenzen ihres kommunalpolitischen Spielraums die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ab, so hat das Verwaltungsgericht das beklagte Vermögensamt zur (Neu-) Bescheidung des Antrags auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks zu verpflichten (im Anschluß an Urteil vom 17. September 1998 BVerwG 7 C 6. 98 BVerwGE 107, 205 ff.).

3. Im Rahmen der zu respektierenden kommunalpolitischen Aufgabenerfüllung kann sich auch die Zielsetzung einer Gemeinde halten, im Interesse ihrer Bürger ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu belassen oder ein bestimmtes Kontingent von kommunalen Grundstücken nur im Wege von Erbbaurechten zu vergeben.

4. Zu den in Betracht kommenden Ersatzgrundstücken zählen alle für die kommunalen Aufgaben nicht benötigten Grundstücke einschließlich vermieteter Immobilien im gesamten Gemeindegebiet, die im Eigentum der Gemeinde oder von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften stehen.

5. Das Vermögensamt hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Bescheidung des Antrags nach §§ 9, 21 Abs. 3 VermG zu erfüllen, sobald die Gemeinde in Vollziehung ihrer gesetzlichen Verpflichtung angegeben hat, welche in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nicht für kommunale Zwecke benötigt werden und deshalb zur Verfügung stehen. Das Vermögensamt darf hierfür nicht den Abschluß aller die jeweilige Gemeinde betreffenden Restitutionsverfahren abwarten.

VermG § 9, § 21 Abs. 3, § 30 a Abs. 1 Satz 1 und 4; VwGO § 75, § 113 Abs. 5

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BGH, 22.03.2000 - IV ZR 233/99

Fälligkeit des Versicherungsanspruchs im Sinne des § 12 III AUB 88 tritt auch mit der endgültigen Ablehnung von Versicherungsleistungen durch den Versicherer ein.

AVB f. Unfallversicherung (AUB 88) § 12 III

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BGH, 17.12.1999 - V ZR 448/98

Das in einem Bimsausbeute-Vertrag vereinbarte Recht des Pächters, seine schuldrechtlichen Ansprüche durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, begründet einen rechtlich selbständigen Anspruch gegen den Verpächter auf Zustimmung zur Grundbucheintragung. Auf diesen Anspruch findet § 198 Satz 1 BGB Anwendung.

BGB § 198 Satz 1

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BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und Erklärung der Aufrechnung mit einem - noch nicht titulierten - Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber einem Anspruch auf (Teil-) Auskehrung des hinterlegten Versteigerungserlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand geschiedener Ehegatten.

BGB §§ 273, 387, 1371 ff.

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