Rechtsprechung zu § 273 BGB
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105
BGH, 10.02.2000 - IX ZR 41/99

Der Notar darf grundsätzlich den Inhalt der ihm erteilten Hinterlegungsanweisung nicht entgegen deren Wortlaut durch Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages ermitteln.

BNotO § 23

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102
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105
BGH, 08.11.1999 - II ZR 197/98

a) Ein BGB-Gesellschafter, der im Wege der actio pro socio von dem anderen Gesellschafter die Rückzahlung angeblich eigenmächtiger Entnahmen verlangt, hat zunächst das Vorliegen von Entnahmen darzutun und nachzuweisen. Stehen solche Entnahmen fest, obliegt dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er hierzu berechtigt war.

b) Der gerichtlichen Geltendmachung von Sozialansprüchen steht nicht der Einwand entgegen, der Kläger selbst sei Schuldner vergleichbarer Forderungen der Gesamthand.

BGB §§ 242 C, 705, 721

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103
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105
BVerfG, 23.06.1999 - 2 BvR 762/98

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren.

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104
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105
BGH, 09.06.1999 - VIII ZR 336/98

Zur Schadensersatzpflicht des Lagerhalters, der gepfändete und anschließend vom Gläubiger eingelagerte Sachen ohne Rücksprache mit diesem herausgibt.

HGB § 417 a. F.; BGB § 276 Ci

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105
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105
BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 371/81

1. Computerprogramme sind urheberrechtsfähig.

2. Wer als Arbeitnehmer verpflichtet ist, urheberrechtlich geschützte Werke zu schaffen, überträgt dem Arbeitgeber im Zweifel auch ohne ausdrückliche Vereinbarung das Recht zur Nutzung der geschaffenen Werke. Ein Arbeitnehmer, der dies verhindern will, muß einen entsprechenden Vorbehalt ausdrücklich erklären. Ob der Arbeitgeber im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt, bleibt unentschieden.

3. Ein Arbeitnehmer kann eine besondere Vergütung für die Nutzung der von ihm in Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffenen Werke nur verlangen, wenn dies vereinbart ist. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich nicht zur Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke verpflichtet, so kann eine Vergütungsvereinbarung den Umständen zu entnehmen sein.

UrhG §§ 2, 27, 36, 43; BGB §§ 133, 157, 242, 611, 612

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