Rechtsprechung zu § 273 BGB
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104
BGH, 19.07.2001 - IX ZR 149/00

a) Sind die Vergütungsansprüche aus einem notariellen Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks mit einem dort zu erstellenden Gebäude nur Zug um Zug gegen Aushändigung einer den Anforderungen des § 7 MaBV genügenden Bürgschaft zu erfüllen, kann ein Dritter, dem die Vergütungsansprüche abgetreten wurden, gleichwohl mit dem Auftraggeber eine eigenständige (eingeschränkte) Sicherungsabrede mündlich wirksam vereinbaren. Der Auftraggeber darf die Erfüllung des Vergütungsanspruchs jedoch verweigern, bis er die dem notariellen Vertrag entsprechende Bürgschaft erhalten hat.

b) Sind die Voraussetzungen für die Rückgabe der aufgrund der mündlichen (eingeschränkten) Sicherungsabrede erteilten Bürgschaft gegeben, kann der Auftraggeber die Rückgabe nicht unter Berufung darauf verweigern, er habe die nach dem Hauptvertrag geschuldete Sicherheit nicht erhalten.

c) Eine den Anforderungen des § 7 MaBV entsprechende Bürgschaft deckt jedenfalls auch Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers, die sich daraus ergeben, daß die Fläche des zu errichtenden Gebäudes geringer als vereinbart ist, und bereits vor Abnahme geltend gemacht worden sind.

BGB §§ 765, 631, 404, 273; § 7 MaBV

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104
BGH, 07.11.2000 - XI ZR 44/00

Gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens kann der Schuldner die Einrede der Wechselhingabe nicht erheben, wenn alle in Betracht kommenden Wechsel- und Wechselbereicherungsansprüche gegen ihn verjährt sind.

BGB §§ 607, 273

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104
BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07

Ordentliche Kündigung - Zurückbehaltungsrecht

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer ordentlicher Kündigungen, die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers und einen hilfsweise von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag.

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24
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104
BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/05

Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Eintritt des Verzugs nur aus, wenn es von dem Schuldner geltend gemacht wird.

BGB § 410 Abs. 1

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104
BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06

Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

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104
BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.

MHG § 4 Abs. 1 Satz 2; BGB § 556 Abs. 3

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27
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104
BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 494/00

Außerordentliche Kündigung wegen verspäteter Vergütungszahlung - Schadensersatzanspruch wegen Auflösungsverschulden

Tatbestand: Die Parteien streiten noch über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Vergütung, einer Urlaubsabgeltung und von Schadensersatz wegen einer von ihm erklärten fristlosen Kündigung.

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104
BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.

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104
BGH, 17.01.2007 - VIII ZR 171/06

a) Hinterlegt ein Factor, der von seinem Kunden auf Zahlung des Kaufpreises für abgetretene Forderungen und von dem Finanzamt nach § 13c UStG auf Zahlung der in abgetretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer, soweit sie in den von dem Factor vereinnahmten Beträgen enthalten ist, in Anspruch genommen wird, den geforderten Geldbetrag, kommt eine Erfüllungswirkung der Hinterlegung nicht in Betracht, wenn der Factor nicht darlegt, dass die Kaufpreisforderung des Kunden und die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes dieselben abgetretenen Forderungen betreffen und sich daher hinsichtlich der in den vereinnahmten Beträgen eingeschlossenen Umsatzsteueranteile decken.

b) Ein Factoringvertrag weist nicht deswegen eine planwidrige Unvollständigkeit auf, weil er nicht regelt, welche Auswirkungen eine Inanspruchnahme des Factors durch die Finanzbehörden nach § 13c UStG auf das Vertragsverhältnis der Parteien hat, und kann folglich nicht dahin ergänzend ausgelegt werden, dass die Verpflichtung des Factors zur Zahlung des Kaufpreises entfällt, soweit der Factor nach § 13c UStG wegen Umsatzsteuerschulden des Kunden in Haftung genommen wird; dies gilt auch für den Fall einer Insolvenz des Kunden.

BGB §§ 433 Abs. 2, 372 Satz 2 Alt. 2; UStG §§ 13b, 13c; EStG § 48

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30
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104
BGH, 19.05.2006 - V ZR 40/05

Der Schuldner kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch nach der Verjährung seines Anspruchs erheben, wenn dieser vor dem Eintritt der Verjährung entstanden und mit dem Anspruch des Gläubigers synallagmatisch verknüpft war; dass sich beide Ansprüche in unverjährter Zeit fällig gegenübergestanden haben, ist nicht erforderlich.

BGB §§ 320, 390 Satz 2 a. F.

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