Rechtsprechung zu § 273 BGB
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105
BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

a) Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten ab, ist - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten für alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen.

b) Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.

BGB §§ 259 Abs. 1, 556 Abs. 3 Satz 1, 556 a Abs. 1

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105
BGH, 21.10.2004 - III ZR 323/03

Zur Verzinsungspflicht bei einem Schadensersatzanspruch, der inhaltlich auf Zahlung Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung gerichtet ist.

BGB § 249, § 291

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105
BSG, 28.05.2003 - B 3 KR 10/02 R

Krankenversicherung - Fälligkeit - Vergütungsanspruch - Krankenhaus - Krankenhausabrechnung - Zurückbehaltungsrecht - Anscheinsbeweis - Pflegesatzvereinbarung - Fehlen eines landesrechtlichen Sicherstellungsvertrages

Tatbestand: Es ist streitig, ob dem Kläger ein weiterer Vergütungsanspruch für Krankenhausleistungen in Höhe von 14. 923, 74 DM (jetzt: 7. 630, 39 Euro) zusteht.

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105
BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R

Krankenkasse - Überprüfung der Krankenhausabrechnung - richtige Zuordnung der Leistungen zu den einschlägigen Fallpauschalen und Sonderentgelten - kein eigenständiges Recht auf Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen - Einschaltung des MDK bei Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit

1. Zur Überprüfung einer Krankenhausabrechnung darauf hin, ob die Leistungen den einschlägigen Fallpauschalen und Sonderentgelten sachlich richtig zugeordnet sind, hat die Krankenkasse kein eigenständiges Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen.

2. Bei Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit einer Krankenhausabrechnung kann die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen, der die dazu erforderlichen Behandlungsunterlagen einsehen kann und der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung mitzuteilen hat.

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105
BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01

Eine Genehmigung i. S. der §§ 1001, 1002 BGB erfordert lediglich das Einverständnis zwischen Eigentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme bestimmter Verwendungen. Sie kann daher nicht nur als nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB), sondern auch vor der Durchführung der Verwendungen als Einwilligung (§ 183 BGB) erteilt werden.

BGB §§ 1001 Satz 1 2. Alt., 1002 Abs. 1

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105
BGH, 20.12.2001 - IX ZR 401/99

Wer eine Eigentumswohnung auf Grund eines formnichtigen Kaufvertrages als Käufer besitzt, schuldet jedenfalls ab Rechtshängigkeit Nutzungsersatz, wenn über das Vermögen des Verkäufers das Konkursverfahren eröffnet wurde; eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die auf vorkonkurslichen Kaufpreiszahlungen des Käufers beruhen, ist ausgeschlossen.

BGB §§ 987 Abs. 2, 313, 812, 818 Abs. 4; KO §§ 17, 21, 55 Satz 1 Nr. 1

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105
BGH, 06.06.2000 - X ZR 48/98

Tatbestand: Der Kläger war in den Jahren 1990 bis 1994 bei der Beklagten als Versuchstechniker beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein technisch-wissenschaftliches Dienstleistungsunternehmen, das unter anderem auf den Gebieten der Automobil-, Umwelt-, Luft- und Raumfahrt und Informationstechnik ...

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105
BGH, 07.07.2008 - II ZR 71/07

Eine Regelung in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats einer AG, nach der ausscheidende Organmitglieder die ihnen im Rahmen ihrer Amtstätigkeit überlassenen Gesellschaftsunterlagen zurückzugeben haben, begegnet keinen Bedenken. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich schon aus dem Grundgedanken der §§ 666 f. BGB.

AktG § 107; BGB §§ 666 f.

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105
BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04

Betreibt der eine Bruchteilseigentümer eines Grundstücks dessen Teilungsversteigerung und erhält daraufhin der andere den Zuschlag, ohne sein Bargebot zu berichtigen, setzt sich ihre Gemeinschaft an der ihnen nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB fort.

Auch wenn die Bruchteile feststehen und keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind, ist ihre Gemeinschaft hinsichtlich der übertragenen Forderung noch nicht durch Teilung in Natur aufgehoben (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/ 97 - FamRZ 2000, 355, 356).

Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen kann der Ersteher daher gegen diese Forderung nicht mit einer Forderung (hier: auf Zugewinnausgleich) aufrechnen, die ihm gegen den anderen Mitberechtigten zusteht.

Dieser kann aus dem Zuschlagsbeschluss wegen der gemeinschaftlichen Forderung gegen den Ersteher auch ohne dessen Zustimmung mit dem Ziel der Leistung an beide gemeinsam die Vollstreckung gegen ihn und damit auch die nochmalige Versteigerung des Grundstücks betreiben.

BGB §§ 387, 432 Abs. 1, 753 Abs. 1; ZVG §§ 118 Abs. 1, 128 Abs. 2, 133, 180 Abs. 1

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BGH, 19.06.2006 - VIII ZR 284/05

Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, verliert der Mieter dem Veräußerer gegenüber sein Zurückbehaltungsrecht an der rückständigen Miete wegen eines Mangels der Mietsache, der vor der Veräußerung entstanden ist. Vom Zeitpunkt der Veräußerung an ist nur noch der Erwerber zur Mangelbeseitigung verpflichtet und kann der Mieter nur die Leistung der diesem geschuldeten Miete bis zur Mangelbeseitigung verweigern.

BGB §§ 566 Abs. 1, 535 Abs. 1 Satz 2, 320 Abs. 1 Satz 1

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