Rechtsprechung zu § 273 BGB
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BVerwG, 20.03.2003 - 3 C 10.02
Zitiergebot bei Verordnungen; Milchquote; Anlieferungs-Referenzmenge; Abtretung des Herausgabeanspruchs; Übertragung der Referenzmenge; Übernahmerecht des Pächters; Adressat der Übernahmeerklärung.
Die in einer Rechtsverordnung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG anzugebenden Rechtsgrundlagen erstrecken sich nicht auf das Gemeinschafsrecht, das durch die Verordnung umgesetzt wird.
Zum Ausschluss des Übernahmerechts des Pächters nach § 12 Abs. 4 Zusatzabgabenverordnung (ZAV).
Das dem Pächter nach § 12 Abs. 3 ZAV zustehende Übernahmerecht ist gegenüber dem Verpächter auszuüben; die Abgabe der Übernahmeerklärung allein gegenüber der Landwirtschaftsbehörde ist unwirksam.
GG Art. 80 Abs. 1 Satz 3; ZAV § 17 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 12 Abs. 3; § 12 Abs. 4; MGV § 7 Abs. 2 a; VO (EWG) Nr. 3950/ 92 Art. 7 und 8
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BGH, 31.01.2003 - V ZR 333/01
Ist der "nicht abgewohnte" Teil eines zur Errichtung eines Wohngebäudes zur Verfügung gestellten Betrags dem Zahlenden beim Auszug zu erstatten, kommt zwischen ihm und dem Zahlungsempfänger ein Mietvertrag zustande; die Höhe des Mietzinses kann durch das Gericht in ergänzender Vertragsauslegung oder analog §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB bestimmt werden (im Anschluß an Senatsurt. v. 20. Juni 1997, V ZR 39/ 96, NJW 1997, 2671).
BGB §§ 133 C, 535
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BGH, 16.01.2003 - IX ZR 171/00
Durch den formularmäßigen Ausschluß der Einrede der Aufrechenbarkeit wird der Bürge unangemessen benachteiligt, wenn der Ausschluß auch für den Fall gilt, daß die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; gegebenenfalls ist der Ausschluß insgesamt unwirksam, selbst wenn im konkreten Fall die Gegenforderung weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt ist.
Hat nur der Gläubiger, nicht aber der - rechtskräftig verurteilte - Hauptschuldner die Aufrechnungsbefugnis, kann dem Bürgen gleichwohl die Einrede der Aufrechenbarkeit zustehen.
Zur Haftung einer Sparkasse wegen einer unzutreffenden Bonitätsauskunft.
BGB §§ 765, 770 Abs. 2; AGBG § 9; ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 770 Abs. 2; AGB-Sparkassen Nr. 3 Abs. 1; BGB § 305 a. F., § 311 Abs. 1 i. d. F. vom 1. 1. 2002
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BGH, 12.09.2002 - IX ZR 66/01
Zur Unzulässigkeit der Berichtigung einer in erster Instanz fälschlich vorgenommenen Saldierung von Klage- und Widerklageforderungen durch das Berufungsgericht.
Zur Zulässigkeit der Aufrechnung eines Rechtsanwalts gegen den Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe eines eingezogenen Geldbetrages.
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BGH, 07.03.2002 - IX ZR 293/00
1. Bestreitet der Gläubiger, dem der Schuldner am letzten Tag der vereinbarten Frist in Höhe des geschuldeten Betrages einen Scheck übersandt hat, wahrheitswidrig dessen Eingang und läßt der Schuldner deshalb den Scheck sperren, darf sich der Gläubiger nicht darauf berufen, der Schuldner habe die Frist versäumt, wenn der Scheck bei unverzüglicher Vorlage eingelöst worden wäre.
2. Nimmt der Schuldner eine Leistungshandlung vor, obwohl er weiß, daß er berechtigt wäre, sie zu verweigern, verzichtet er damit in der Regel nicht auf die Erhebung der Einrede für den Fall, daß der mit der Handlung bezweckte Erfolg nicht eintritt.
3. Hat der Gläubiger auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß verzichtet, können die Beteiligten dessen Aufhebung beim Vollstreckungsgericht beantragen.
BGB §§ 162, 269 Abs. 1, 270 Abs. 4, 320, 364 Abs. 2, 397; ZPO § 843
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BGH, 21.11.2001 - XII ZR 162/99
a) Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung, wenn der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind.
b) Zur Aufrechnung mit einem - noch nicht titulierten - Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber einem Anspruch auf anteilige Auszahlung des Veräußerungserlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand geschiedener Ehegatten (Anschluß an Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/ 97 - FamRZ 2000, 355 ff.).
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BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00
Außerordentliche Kündigung - MfS-Tätigkeit - Fragebogenlüge - herausgehobene Tätigkeit in einem Verkehrsflughafen
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
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BGH, 05.04.2001 - IX ZR 276/98
1. Zu einer atypischen Bürgschaft mit dem Inhalt, daß der verbürgte Kredit der Tilgung einer Schuld des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner dienen soll.
2. Eine formularmäßige Klausel, die trotz Zahlungen des Bürgen den Übergang der Rechte des Kreditinstituts gegen den Hauptschuldner bis zur vollen Befriedigung wegen des verbürgten Anspruchs aufschiebt, so daß bis dahin die Zahlungen nur als Sicherheit gelten, ist auch dann wirksam, wenn der - allein verbürgte - Anspruch des Kreditinstituts durch mehrere Bürgschaften voll gesichert wird (Ergänzung zu BGHZ 92, 374; BGH, Urt. v. 7. November 1985 - IX ZR 40/ 85, ZIP 1986, 85; v. 23. Oktober 1986 - IX ZR 203/ 85, NJW 1987, 374).
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BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00
a) Sind für eine Grundschuld mehrere zeitlich aufeinander folgende formularmäßige Sicherungszweckerklärungen abgegeben worden, ist bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG auf die jüngste und den Anlaß ihrer Abgabe abzustellen.
b) Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Darlehensgewährung und den für eine Grundschuld abgegebenen neuen formularmäßigen Zweckerklärungen ist, desto wahrscheinlicher ist es, daß der ursprüngliche auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens gerichtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder erweitert worden ist.
