Rechtsprechung zu § 275 BGB
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BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 97/06
Urlaub - Insolvenz - Masseunzulänglichkeit
Wird der Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Arbeitsleistung herangezogen, so hat der Insolvenzverwalter noch offene Urlaubsansprüche nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BUrlG durch Freistellung von der Arbeitspflicht ohne jede Einschränkung zu erfüllen. Für den von ihm gewährten Urlaub gilt, dass der Anspruch auf Urlaubsentgelt nur anteilig als Neumasseverbindlichkeit zu berichtigen ist. Zur Berechnung ist der in Geld ausgedrückte Jahresurlaub des Arbeitnehmers ins Verhältnis zu der Dauer der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erbrachten Arbeitsleistung zu setzen. Gleiches gilt für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
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BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 509/05
Wiedereinstellungsanspruch
Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (vom 26. November 2001 BGBl. I S. 3138) zum 1. Januar 2002 ist die Verurteilung zu einer rückwirkenden Wiedereinstellung des Arbeitnehmers zulässig.
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BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 535/05
Urlaub - Erfüllung - AZV-Tag
Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Ersatzurlaubsanspruch für einen im Jahre 2004 nicht gewährten Urlaubstag.
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BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 523/05
Geltendmachung von Urlaub - Urlaubserteilung - Urlaubsübertragung.
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaub der Jahre 2000 und 2001.
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BAG, 21.02.2006 - 3 AZR 216/05
Anpassung einer Betriebsrente bei Betriebsübergang
Geht ein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsüberganges auf einen Betriebserwerber über, tritt dieser in die Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG ein.
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BGH, 21.12.2005 - III ZR 9/05
a) Bei einem Verlust angelegter Gelder infolge Insolvenz der Anlagebank haftet der Beauftragte nicht verschuldensunabhängig auf Herausgabe nach § 667 BGB, sondern allein bei einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung auf Schadensersatz nach den §§ 280, 283 BGB.
b) Der gewerblich tätige Treuhänder darf ihm anvertraute größere Beträge in der Regel nicht bei einer Bank anlegen, bei der sie nur in dem gesetzlichen Mindestumfang für Einlagen in Höhe von 20. 000 € abgesichert sind.
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BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04
Zur ergänzenden Auslegung eines Kaufvertrags zwischen einem Kraftfahrzeughändler und einem Verbraucher bezüglich der Kosten einer Gebrauchtwagengarantieversicherung für einen von dem Verbraucher zunächst als Leasingfahrzeug genutzten Gebrauchtwagen, der durch Ausübung einer Kaufoption zustande gekommen ist, die der Händler dem Verbraucher vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes eingeräumt hatte.
BGB § 157
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BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 522/03
Anspruch auf Teilzeitarbeit - Orchestermusikerin
1. Seit dem Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (vom 26. November 2001 BGBl. I S. 3138) ist ab dem 1. Januar 2002 die Verurteilung zu einer rückwirkenden Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG zulässig.
2. Dem Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers können auch künstlerische Belange entgegenstehen. Die Aufzählung der entgegenstehenden betrieblichen Gründe in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG ist nicht abschließend.
3. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch die künstlerischen Vorstellungen. Es können deshalb auch subjektive künstlerische Gesichtspunkte dem Teilzeitwunsch entgegenstehen. Es dürfen an die Darlegung der Beeinträchtigung der Kunstfreiheit durch die verlangte Verringerung der Arbeitszeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Gründe müssen jedoch nachvollziehbar sein.
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BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 111/07
Altersteilzeit - Überforderungsquote
Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) nur "auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes" verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 % der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt. Trifft der Arbeitgeber freiwillig mit über 5 % seiner Belegschaft Altersteilzeitvereinbarungen, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
