Rechtsprechung zu § 275 BGB
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BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99
Beamtenrecht
Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung; kein Ersatz von Aufwendungen des Beamten aufgrund einer fehlerhaften Entscheidung des Dienstherrn; Folgenbeseitigungsanspruch bei zweckverfehlten Vermögensdispositionen aufgrund einer fehlerhaften Behördenentscheidung; Schadenersatz, Ersatz von Aufwendungen des Beamten für die private Krankenversicherung, die durch eine fehlerhafte Entscheidung des Dienstherrn veranlasst worden sind; Verschulden als Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht des Dienstherrn
Der Anspruch des Beamten auf Schadenersatz setzt ein Verschulden des Dienstherrn voraus (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Die Fürsorgepflicht bietet keine allgemeine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Beamten auf Ersatz von Vermögensnachteilen, die durch rechtswidrige Maßnahmen des Dienstherrn veranlasst worden sind.
SH LBG § 95 (= § 79 BBG)
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BGH, 04.02.2000 - V ZR 260/98
a) Der Fiskus, der Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines ehemaligen Bodenreformgrundstücks hat, kann die Herausgabe von Nutzungen nur insoweit verlangen, als sie auf die Zeit ab Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 entfallen (im Anschluß an BGHZ 140, 223).
b) Der Eigentümer, der nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform Nutzungsentgelt an den Fiskus herauszugeben hat, hat hierbei, anders als der Geldschuldner, für das eigene Zahlungsvermögen nicht einzustehen; gehört das Grundstück nicht zu den Hauswirtschaften oder Schlägen (Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB), ist er frei, wenn er das Entgelt vor der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) Mitte des Jahres 1996 in Unkenntnis des Auflassungsanspruchs des Fiskus anderweit verwendet hat.
c) An die Stelle des Anspruchs des Fiskus auf Herausgabe des aus einem ehemaligen Bodenreformgrundstück gezogenen Nutzungsentgelts kann der Anspruch auf Herausgabe des durch die Tilgung einer Verbindlichkeit oder durch die Ersparnis von Aufwendungen Erlangten treten, wenn das Entgelt hierfür Verwendung gefunden hat.
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BGH, 17.12.1998 - V ZR 341/97
a) Gegenstand des Anspruchs aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist das in § 281 Abs. 1 BGB bestimmte Surrogat.
b) Haben mehrere Erben nach dem Tod des Begünstigten über ein diesem aus dem Bodenfonds zugewiesenes Grundstück verfügt und den als Gegenleistung erhaltenen Kaufpreis untereinander geteilt, haftet jeder der Erben dem Gläubiger nur insoweit, als ihm der Erlös durch die Teilung zugewiesen wurde.
c) Soweit ein Erbe den von ihm erhaltenen Anteil an dem Erlös vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 verschenkt hat, ist er dem Gläubiger gegenüber frei.
d) Ist die Schenkung nach dem 21. Juli 1992 erfolgt, ist zu prüfen, ob sie dem Erben im Verhältnis zum Gläubiger vorgeworfen werden kann. Die Verkündung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt reicht zur Begründung eines Vorwurfs nicht aus.
EGBGB (1986) Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2; BGB §§ 281 Abs. 1, 421, 279, 276 Ci
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BGH, 17.12.1998 - V ZR 200/97
a) Mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform sind seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke geworden (Abweichung von BGHZ 132, 71, 73).
b) Das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum an Bodenreformland war öffentlich-rechtlich überlagert. Die Überlagerung entfiel mit der Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990. Die hierdurch entstandene Regelungslücke wird durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB geschlossen.
c) Der Verschuldensmaßstab, der die Verantwortlichkeit des Schuldners für den Fall seines Unvermögens gegenüber dem Gläubiger bestimmt, gilt auch für die Frage, ob der Schuldner das Unvermögen zu vertreten hat, dem Gläubiger ein stellvertretendes commodum nicht erstatten zu können. Besteht dieses in Geld, findet § 279 BGB keine Anwendung.
EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 279, 281 Abs. 1
