Rechtsprechung zu § 276 BGB
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BVerwG, 19.10.2005 - 1 D 14.04

Handschriftliche negative Bemerkungen über Mitarbeiter in einer Tagebuchkladde des Vorgesetzten; Aufbewahrung der Kladde im Dienstschreibtisch; unbefugte Herstellung von Kopien der Bemerkungen und Weiterleitung an die betroffenen Mitarbeiter durch einen Unbekannten; dadurch ausgelöste Störung des Betriebsfriedens; fahrlässiger Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten; fehlende disziplinarrechtliche Relevanz für die Annahme eines Dienstvergehens; Freispruch.

Ein Vorgesetzter, der in seiner im Dienstschreibtisch aufbewahrten Tagebuchkladde negative Bemerkungen über Mitarbeiter niedergeschrieben hat, begeht allein durch die Tagebucheinträge noch kein Dienstvergehen. Besteht von vornherein nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dienstlichen Vorgängen und auch kein Grund zu diesbezüglichem Misstrauen muss er im Regelfall auch nicht damit rechnen, dass diese Bemerkungen den Betroffenen von dritter Seite unbefugt zur Kenntnis gebracht werden, um ihn und die Betroffenen zu schädigen.

Einzelfall einer fahrlässigen Dienstpflichtverletzung, die die Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG noch nicht überschreitet.

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BBG § 54 Satz 3, § 61 Abs. 3 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, § 79; BDO § 76 Abs. 2; BGB § 276 Abs. 2

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BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 39.04

Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität; Kollegialgerichtsregel; Leistungsgrundsatz; Schadensersatzpflicht.

Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.

Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht.

Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre (wie Leitverfahren BVerwG 2 C 37. 04).

GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 276 Abs. 2, § 839 Abs. 3

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BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität; Kollegialgerichtsregel; Leistungsgrundsatz; Schadensersatzpflicht.

Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.

Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht.

Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre.

GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 276 Abs. 2, § 839 Abs. 3

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BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 38.04

Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität; Kollegialgerichtsregel; Leistungsgrundsatz; Schadensersatzpflicht.

Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.

Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht.

Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre (wie Leitverfahren BVerwG 2 C 37. 04).

GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 276 Abs. 2, § 839 Abs. 3

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BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 36.04

Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität; Kollegialgerichtsregel; Leistungsgrundsatz; Schadensersatzpflicht.

Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.

Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht.

Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre.

GG Art. 33 Abs. 2 BGB § 276 Abs. 2, § 839 Abs. 3

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BGH, 27.03.2003 - IX ZR 399/99

Der Berufungsanwalt verletzt die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten, wenn er die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als aussichtslos hinstellt, obwohl er deren Erfolgsaussichten nicht sorgfältig geprüft hat.

BGB §§ 276, 675; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 1

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BGH, 11.04.2000 - X ZR 19/98

Zur Haftung des Unternehmens für die objektiv unrichtige Erklärung, verlorengegangene Daten auf einer EDV-Anlage seien nicht wiederherzustellen.

BGB §§ 276; 635

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BGH, 16.03.1999 - VI ZR 34/98

Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, wenn einem Arzt die Verletzung berufsspezifischer Sorgfaltspflichten vorgeworfen wird, weil er es versäumt hat, unverzüglich ein Computertomogramm anfertigen zu lassen, nachdem ein Patient nach einer Hydrozephalus-Operation über "Gespenstersehen" klagte.

BGB § 276 Ca

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BGH, 08.07.2008 - VI ZR 259/06

Zur Haftung des Gynäkologen für den nach einer erfolglosen Tubensterilisation mittels Tubenligatur und streitiger Elektroagulation entstehenden Schaden.

BGB § 276, 823

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BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

a) Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Schadensersatzansprüchen, die auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind.

b) In diesen Fällen rechtfertigt die Kenntnis des Gläubigers, dass die ihm zugesagte Miete von Beginn an nicht erzielt wurde, nicht den Schluss auf eine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

BGB §§ 123, 276, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

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