Rechtsprechung zu § 276 BGB
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BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R
Opferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - abstrakte Unterhaltsverpflichtung - Rauschtat - Mitverursachung - leichtfertige Selbstgefährdung - Unbilligkeit der Opferentschädigung - Feststellungen des Tatsachengerichts zum Vorliegen leichter oder grober Fahrlässigkeit - Überprüfung durch das Revisionsgericht - Gegenrüge im Revisionsverfahren
1. Auch ein wegen "fahrlässigen Vollrausches" nach § 323a StGB verurteilter Täter kann im Rauschzustand einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff iS des § 1 OEG begehen.
2. Der Witwer des getöteten Opfers hat einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch dann, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Tötung der Ehefrau bereits viele Jahre getrennt gelebt haben und keine konkreten Unterhaltsansprüche gegeneinander hatten.
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BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden rechtfertigt.
SGB VII § 110 Abs. 1
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BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 287/99
Behindertengerechte Beschäftigung
1. Ist ein Schwerbehinderter oder ein Gleichgestellter außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, so gerät der Arbeitgeber nicht mit der Annahme der Dienste in Verzug.
2. Das Schwerbehindertenrecht verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung.
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BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99
Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit zwischen Vermieter und Hauptmieter.
ZPO § 69
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BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99
Beamtenrecht
Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung; kein Ersatz von Aufwendungen des Beamten aufgrund einer fehlerhaften Entscheidung des Dienstherrn; Folgenbeseitigungsanspruch bei zweckverfehlten Vermögensdispositionen aufgrund einer fehlerhaften Behördenentscheidung; Schadenersatz, Ersatz von Aufwendungen des Beamten für die private Krankenversicherung, die durch eine fehlerhafte Entscheidung des Dienstherrn veranlasst worden sind; Verschulden als Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht des Dienstherrn
Der Anspruch des Beamten auf Schadenersatz setzt ein Verschulden des Dienstherrn voraus (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Die Fürsorgepflicht bietet keine allgemeine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Beamten auf Ersatz von Vermögensnachteilen, die durch rechtswidrige Maßnahmen des Dienstherrn veranlasst worden sind.
SH LBG § 95 (= § 79 BBG)
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BGH, 20.12.2000 - VIII ZR 36/00
Tatbestand: Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma D. GmbH nimmt die Beklagte auf Zahlung eines restlichen Kaufpreises in Anspruch, den die Schuldnerin und frühere Klägerin (im folgenden: Schuldnerin) aus abgetretenem Recht geltend gemacht hat. Dem liegt folgender Sachverhalt ...
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BGH, 12.12.2000 - XI ZR 138/00
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen das Institut bei aus technischen und betrieblichen Gründen erfolgten, zeitweiligen Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service auch bei grobem Verschulden nicht haftet, verstoßen gegen § 11 Nr. 7 AGBG.
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BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99
In der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.
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BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 69/99
Versorgungsschaden durch Verletzung der Hinweispflicht
Die Auslegungsregel, wonach allgemeine Ausgleichsklauseln im Zweifel Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nicht mit umfassen, ist auch dann anzuwenden, wenn der Verzicht auf einen als Schadensersatz geschuldeten Versorgungsverschaffungsanspruch in Rede steht.
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BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 605/99
Hinweispflicht bei drohenden Versorgungsschäden
1. Den Arbeitgeber treffen jedenfalls dann erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten, wenn er im betrieblichen Interesse den Abschluß eines Aufhebungsvertrages vorschlägt, der Arbeitnehmer offensichtlich mit den Besonderheiten der ihm zugesagten Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht vertraut ist, sich der baldige Eintritt eines Versorgungsfalles (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach längerer Krankheit) bereits abzeichnet und durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses außergewöhnlich hohe Versorgungseinbußen drohen (Versicherungsrente statt Versorgungsrente).
2. Unter diesen Umständen reichen der allgemeine Hinweis auf mögliche Versorgungsnachteile und die bloße Verweisung an die Zusatzversorgungskasse unter Einräumung einer Bedenkzeit nicht aus. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, daß sich seine Zusatzversorgung bei Abschluß des Aufhebungsvertrages beträchtlich verringern kann. Auch über die Ursache dieses Risikos (Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Versorgungsfalles) hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in groben Umrissen zu unterrichten.
