Rechtsprechung zu § 276 BGB
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BGH, 21.10.1999 - III ZR 130/98

Die Pflicht, den eingetragenen Eigentümer eines restitutionsbelasteten Grundstücks nach § 31 Abs. 2 VermG über den Eingang eines Restitutionsantrages zu informieren, dient auch dem Zweck, ihn im Blick auf das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vor Aufwendungen zu bewahren, die sich bei einer Rückgabe des Vermögenswertes für ihn als nutzlos erweisen können.

VermG § 31 Abs. 2; BGB § 839 Fe; DDR: StHG § 1

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BSG, 09.12.1998 - B 9 VG 8/97 R

Gewalttat - Mitverursachung - leichtfertige Selbstgefährdung - Provokation - Lebensgemeinschaft - Selbstverantwortung

Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

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223
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BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung - Unbilligkeit - Rechtsfeindlichkeit - sozialwidriges Verhalten - Selbstgefährdung - Leichtfertigkeit - grobe Fahrlässigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - Beweisverwertungsverbot - Beweiswürdigung - Urkundenbeweis - Zeugenbeweis - Aussageverweigerung

1. Verweigert ein Zeuge die - erneute - Aussage, so ist das Gericht nicht gehindert, Aussagen dieses Zeugen aus anderen Verfahren als Urkundenbeweis zu verwerten.

2. Zum Leistungsausschluß wegen Unbilligkeit im Recht der Gewaltopferentschädigung.

3. Wegen Selbstgefährdung ist eine Entschädigung nur ausgeschlossen, wenn das Opfer leichtfertig gehandelt hat. Ob das der Fall war, ist nicht nach einem objektiven Maßstab, sondern nach den persönlichen Fähigkeiten des Opfers zu beurteilen.

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224
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224
BGH, 11.12.1979 - VI ZR 141/78

1. Importeure, die technische Geräte, welche in einem der sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hergestellt sind, in die Bundesrepublik Deutschland einführen, sind aufgrund der ihnen obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, diese Produkte weitergehenden Prüfungen als Großhändler, die entsprechende im Inland hergestellte Waren vertreiben, zu unterziehen.

2. Zu den Prüfungspflichten eines Importeurs nach TechArbmG § 3 vom 24. Juni 1968.

BGB § 823, TechArbmG § 3

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