Rechtsprechung zu § 278 BGB
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BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06

Der Mieter ist im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch für das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB verantwortlich; die ordentliche Kündigung des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt nicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus.

Ein Mieterschutzverein, der den Mieter bei der Entscheidung darüber berät, ob er von einem Zurückbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch machen soll, ist Erfüllungsgehilfe des Mieters bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete.

BGB §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 278

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BGH, 11.01.2007 - III ZR 294/05

Im Bereich einer Eisenbahnkreuzung besteht zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf die Unterhaltung der Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die zur Anwendung von § 278 BGB im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligten führt.

BGB § 278; EKrG § 14 Abs. 1

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BGH, 08.12.2004 - IV ZR 199/03

1. Nach Annahme der Erbschaft ist der Erbe trotz eines schwebenden Erbprätendentenstreits und deswegen angeordneter Nachlaßpflegschaft aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen.

2. Im Rahmen der Schadensersatzpflicht aus § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem Erben die schuldhaft verspätete Stellung des Insolvenzantrages durch den Nachlaßpfleger nicht gemäß §§ 166 Abs. 1, 278 BGB zuzurechnen.

3. Das Antragsrecht aus § 317 Abs. 1 InsO hat der Nachlaßpfleger ausschließlich im Interesse des Erben zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, nicht aber auch im Interesse der Nachlaßgläubiger wahrzunehmen.

BGB § 166 Abs. 1, § 278, § 1960, § 1980 Abs. 1 Satz 1, Satz 2; InsO § 317 Abs. 1

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BGH, 14.12.2006 - III ZR 303/05

a) Beim Betrieb einer gemeindlichen Abwasserkanalisation besteht zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, das eine Haftung für Erfüllungsgehilfen entsprechend § 278 BGB begründen kann. In den Schutzbereich dieses Schuldverhältnisses ist auch der Mieter des angeschlossenen Grundstücks einbezogen.

b) Zur Haftung der Gemeinde für die Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten bei Bauarbeiten nahe der Abwasserleitung durch einen von der Gemeinde beauftragten Unternehmer.

BGB §§ 278, 328; Verwaltungsrecht - Allgemeine Grundsätze (öffentlichrechtliches Schuldverhältnis)

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BGH, 19.09.2001 - I ZR 343/98 - Bildagentur

Übersendet eine Bildagentur einem Kunden "leihweise" Original-Diapositive zur Auswahl und gegebenenfalls zur urheberrechtlichen Nutzung mit der Maßgabe, daß die Diapositive innerhalb einer bestimmten Frist zurückzugeben sind, ist Leistungsort für die Rückgabeverpflichtung des Kunden in der Regel der Sitz der Bildagentur. Dies hat zur Folge, daß der Kunde im Fall, daß die Diapositive im Zuge der Rücksendung verloren gehen, für ein Verschulden des Transportunternehmens nach § 278 BGB haftet und sich insofern nach § 280 Abs. 1, § 282 BGB entlasten muß.

In dem Umstand, daß die Bildagentur weder Kopien noch Kontaktabzüge der übersandten Original-Diapositive zurückbehält, liegt kein mitwirkendes Verschulden an dem durch den Verlust eingetretenen Schaden. Doch wirkt sich die dadurch begründete Ungewißheit über die verlorengegangenen Bilder im Rahmen der Schätzung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO zu Lasten der Bildagentur aus.

BGB § 254, § 269 Abs. 1, § 604 Abs. 1, §§ 278, 280, 282; ZPO § 287

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BGH, 19.07.2001 - IX ZR 62/00

a) Fälscht oder verfälscht der Angestellte eines Konkursverwalters einen Überweisungsauftrag, so daß der überwiesene Betrag nicht einem Massegläubiger, sondern ihm selbst zufließt, muß sich der Konkursverwalter dieses Verhalten gemäß § 278 BGB jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn er den Angestellten beauftragt hatte, die Entscheidung über die Erfüllung von Masseverbindlichkeiten vorzubereiten sowie die Überweisungsformulare entsprechend auszufüllen, dem Konkursverwalter zur Unterschrift vorzulegen und nach Unterzeichnung in den Geschäftsgang zu geben.

b) Durch die Ausführung des betrügerisch ge- oder verfälschten Überweisungsauftrags kann die Masse ungeachtet eines ihr möglicherweise gegen das kontoführende Kreditinstitut zustehenden Anspruchs auf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes geschädigt sein. Der Konkursverwalter schuldet der Masse dann vollen Schadensersatz; jedoch steht ihm in analoger Anwendung des § 255 BGB ein Anspruch auf Abtretung des der Masse zustehenden Anspruchs auf das entsprechende Kontoguthaben zu.

KO § 82; BGB §§ 254, 255, 278, 421

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BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

a) Der Träger eines Belegkrankenhauses hat für die Fehler einer bei ihm angestellten Hebamme einzustehen, solange diese nicht wegen einer besonderen ärztlichen Weisungskompetenz oder der Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt diesem zugerechnet werden können.

b) Ist ein grober Fehler zur Herbeiführung eines Gesundheitsschadens geeignet, so kommt eine Einschränkung der sich hieraus ergebenden Beweislastumkehr unter dem Blickpunkt einer Vorschädigung des Patienten nur dann in Betracht, wenn - was zur Beweislast der Behandlungsseite steht - eine solche Vorschädigung festgestellt ist und gegenüber einer durch den groben Fehler bewirkten Mehrschädigung abgegrenzt werden kann.

c) Die Haftung nach den Grundsätzen zur Gemeinschaftspraxis (Senatsurteil BGHZ 142, 126 ff.) besteht auch dann fort, wenn die Ärzte als Belegärzte im gleichen Krankenhaus tätig sind und die in der Praxis begonnene Behandlung dort fortgesetzt wird.

d) Wird bei der stationären Behandlung im Krankenhaus die belegärztliche Behandlung vom Urlaubsvertreter fortgesetzt, so ist dieser - wenn keine Gemeinschaftspraxis vorliegt - grundsätzlich Erfüllungsgehilfe des ursprünglich behandelnden Arztes (§ 278 BGB).

BGB §§ 823, 278

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BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98

a) Beauftragt der behandelnde Arzt (hier Gynäkologe) ein pathologisches Institut mit der histologischen Untersuchung von Gewebeproben, so bedient er sich des Pathologen nicht zur Erfüllung seiner gegenüber dem Patienten bestehenden ärztlichen Pflichten und ist deshalb auch nicht gemäß § 278 BGB für dessen Verschulden verantwortlich.

b) Der behandelnde Arzt kann in einem solchen Fall jedoch aus eigenem Verschulden haften, wenn er seinerseits geschuldete und gebotene diagnostische Maßnahmen unterläßt. Dabei können dem Patienten Beweiserleichterungen zustatten kommen.

c) Die Mitglieder einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis mit gleicher Gebietsbezeichnung, die gegenüber Kassenpatienten gemeinschaftlich auftreten, haften diesem vertraglich als Gesamtschuldner für die Versäumnisse des behandelnden Arztes.

BGB §§ 278, 611, 421 ff.

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BGH, 13.09.2006 - IV ZR 378/02

1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).

2. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war; § 278 BGB ist nicht anwendbar.

VVG §§ 61, 67; BGB § 278

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BGH, 25.04.2006 - X ZR 198/04

a) Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschiedenen Reiseveranstaltern geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünschenden Reisekunden ein eigenes Vertragsverhältnis mit Haftungsfolgen für das Reisebüro zustandekommt.

b) Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die Durchführung der konkreten gewählten Reise jedenfalls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig.

c) Insbesondere die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).

BGB §§ 278, 280 Abs. 1, 662, 675 Abs. 1 und 2; BGB-InfoV §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1

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