Rechtsprechung zu § 278 BGB
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BGH, 14.12.1999 - X ZR 122/97
a) Die Leistungsverpflichtungen des Veranstalters von Pauschalreisen ergeben sich aus der Reisevertragsbestätigung in Verbindung mit der Reisebeschreibung in dem vom Veranstalter herausgegebenen Reiseprospekt.
b) Ein Veranstalter von Clubreisen, der umfangreiche Sportmöglichkeiten anbietet, ist nicht nur verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die in der Reisebeschreibung genannten Sportmöglichkeiten überhaupt vorhanden sind; vielmehr hat er auch dafür einzustehen, daß die zur Ausübung der Sportarten erforderlichen Clubeinrichtungen und Ausstattungen in einer für den Reisenden geeigneten Weise zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Reisemangel vor.
BGB § 651 a
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BGH, 11.11.1999 - III ZR 98/99
1. Zur Haftung eines Hausverwalters für Frostschäden in dem verwalteten Mietshaus.
2. Zur Frage einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bei Folgeschäden auf Grund der Untätigkeit eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Handwerkers.
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BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98
Zur Instruktionspflichtverletzung des Herstellers eines Papierreißwolfs bezüglich der von außen nicht erkennbaren Gefahr einer Verletzung der Finger des Benutzers.
BGB § 823 Aa, Dc, M
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BGH, 11.03.1999 - III ZR 292/97
Schadensersatzansprüche aus der Schlechterfüllung eines selbständigen, unentgeltlichen Auskunfts- oder Beratungsvertrags verjähren gemäß § 195 BGB in 30 Jahren.
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BGH, 21.01.1999 - III ZR 289/97
a) Unbeschadet dessen, daß auch und gerade in Bewachungsverträgen die Vereinbarung von Ausschlußfristen grundsätzlich möglich ist (vgl. § 7 Satz 2 BewachV), ist die Klausel in den AGB eines Bewachungsunternehmers, wonach ein gegen ihn gerichteter Schadensersatzanspruch erlischt, wenn er nicht unverzüglich schriftlich angezeigt wird, auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam.
b) Eine AGB-Klausel, die die Haftung des Bewachungsunternehmers für Schäden des Auftraggebers ohne Differenzierung hinsichtlich des Personenkreises und des Verschuldensgrades summenmäßig begrenzt, ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam. Aus § 7 Satz 1 BewachV, der die Befriedigung der Ansprüche der Kunden in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssummen sicherstellen und nicht dem Verwender über die §§ 9 ff AGBG hinaus weitere Möglichkeiten der Haftungsfreizeichnung einräumen will, ergibt sich nichts anderes.
AGBG § 9 Bd; Cf; Cl; BewachV § 7 F: 7. Dezember 1995
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BGH, 11.01.1999 - II ZR 170/98
a) Aus dem mit einer GmbH geschlossenen Vertrag zur Übernahme einer Stammeinlage auf erhöhtes Kapital besteht kein Erfüllungsanspruch des Übernehmers auf Verschaffung der Mitgliedschaft.
b) Das Verstreichen eines in der Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) bestimmten Termins für die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister führt entspr. § 158 Abs. 2 BGB zur Beendigung auch des Übernahmevertrages.
c) Hat die GmbH das Scheitern einer Kapitalerhöhung zu vertreten, steht dem Übernehmer kein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Übernahmevertrages zu.
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BGH, 17.12.1998 - VII ZR 243/97
a) Der Haftungsausschluß zugunsten des Auftraggebers betrifft auch das Verhältnis von Haupt- und Subunternehmer.
b) Die Regelung ist dahin zu verstehen, daß eine Alleinhaftung des Auftragnehmers nicht in Frage kommt, wenn der Auftraggeber grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
c) In dieser Auslegung ist die Regelung für den kaufmännischen Verkehr mit § 9 AGBG vereinbar.
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BGH, 10.12.1998 - IX ZR 358/97
Zur haftungsausfüllenden Kausalität bei rechtsgestaltender Steuerberatung.
BGB § 675
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