Rechtsprechung zu § 278 BGB
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BGH, 04.06.2003 - VIII ZR 91/02
1. Hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten hinsichtlich eines Streitgegenstandes alternativ auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, so kann es die Zulassung der Revision nicht auf eine dieser Anspruchsgrundlagen beschränken.
2. Der Verkäufer eines Gesellschaftsanteils haftet unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen auch für das Fehlverhalten derjenigen für die Gesellschaft tätigen Personen, die durch Buchungsfehler überhöhte Gewinnausweisungen in der zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemachten Gewinn- und Verlustrechnung verursacht haben.
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BFH, 13.11.2001 - VII R 88/00
1. Art. 859 Nr. 6 ZKDVO, wonach das Nichtentstehen einer Zollschuld im Falle einer Pflichtverletzung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Nichtwiedergestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle) u. a. von dem Nachweis abhängt, dass den Beteiligten bzw. seinen Erfüllungsgehilfen (Warenführer) keine grobe Fahrlässigkeit trifft, ist gültig. Die Vorschrift verletzt nicht höherrangiges Gemeinschaftsrecht.
2. Diese Zollvorschrift ist auch im Falle der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden.
EG Art. 5 Abs. 3; ZK Art. 96, Art. 203, Art. 204 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3; ZKDVO Art. 378 Abs. 1 a. F., Art. 379 Abs. 2 a. F., Art. 380 a. F., Art. 859 Nr. 6, Art. 860; GG Art. 3; BGB § 166 Abs. 1, § 278; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 2
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BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99
Übernimmt ein Vermittler, gleichgültig ob selbständig oder nicht, mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten.
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BFH, 17.08.2000 - VII R 108/95
1. Eingangsabgaben können erlassen werden, wenn dem Antrag besondere Umstände zu entnehmen sind, die einen Erlass der Abgaben rechtfertigen. Gegebenenfalls ist der Antrag von den zuständigen nationalen Behörden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung vorzulegen.
2. Ein besonderer Umstand im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Erlass von Eingangsabgaben liegt weder darin, dass der Eingriff organisierter Kriminalität in das gemeinschaftliche Versandverfahren die Wiedergestellung der Waren verhindert hat, noch darin, dass die Erhebung der Abgaben zu einer existenzbedrohenden Situation für den Hauptverpflichteten führen würde.
3. Außer nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, auf deren sinngemäße Anwendung das nationale Verbrauchsteuerrecht für die Eingangsabgaben verweist, kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO 1977 nicht in Betracht.
VO (EWG) Nr. 1430/ 79 Art. 13; VO (EWG) Nr. 3799/ 86 Art. 4 Abs. 1, 2, Art. 6; AO 1977 § 227; BGB § 166 Abs. 1, § 278; BranntwMonG (i. d. F. vor In-Kraft-Treten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes) § 154 Abs. 1; TabStG (i. d. F. vor In-Kraft-Treten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes) § 10 Abs. 1; UStG (1991) § 5 Abs. 2 Nr. 1; EUStBV (1984) § 17
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BGH, 21.10.1999 - VII ZR 185/98
a) Der Auftragnehmer hat in der Behinderungsanzeige anzugeben, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müßten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
b) Die Behinderungsanzeige dient der Information des Auftraggebers über die Störung. Er soll gewarnt und es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Behinderung abzustellen.
c) Ob und welche Verbindlichkeit den Auftraggeber gegenüber dem Nachunternehmer trifft, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Geht es um Fristüberschreitungen, bedürfen die Vertragsbestimmungen der Auslegung, ob der Auftraggeber die Verpflichtung übernommen hat, das Bauwerk zu den vereinbarten Fristen als für die Nachunternehmerleistung geeignet zur Verfügung zu stellen. Allein die Vereinbarung von Vertragsfristen reicht dazu nicht aus.
d) § 642 BGB ist bei aufrechterhaltenem Vertrag neben § 6 Nr. 6 VOB/ B anwendbar.
e) Der Auftraggeber kann dem Nachunternehmer aus § 642 BGB haften, wenn er durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werkes erforderlichen und ihm obliegenden Mitwirkungshandlung in den Verzug der Annahme kommt (abweichend von BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 VII ZR 23/ 84, BGHZ 95, 128).
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BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05
Zur Frage der Abgrenzung zwischen privater ambulanter Chefarztbehandlung eines Kassenpatienten und einer stationären Krankenhausbehandlung mit privatem Arztzusatzvertrag und ihrer Bedeutung für eine vertragliche Haftung des Krankenhausträgers
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BGH, 24.05.2005 - IX ZR 276/03
a) Allein ein vorhandenes Mißtrauen und das besondere Streben nach Absicherung, das den Mandanten zur Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalts veranlaßt, führt noch nicht zu einer Ausweitung der Gebote des eigenen Interesses, deren Außerachtlassung Voraussetzung für die Annahme eines Mitverschuldens ist.
b) Vermutet der Mandant einen anderen Fehler als denjenigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich begangen hat, und beauftragt er gezielt einen zweiten Rechtsanwalt, wegen dieses vermeintlichen Fehlers Haftpflichtansprüche gegen den ersten zu prüfen, verfolgt der zweite Rechtsanwalt dann diese falsche Fährte weiter und übersieht er darüber den tatsächlichen Fehler, dessen Folgen noch vermeidbar gewesen wären, kann dem Mandanten dieses Verschulden nicht zugerechnet werden.
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BGH, 04.07.2002 - VII ZR 66/01
Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Statiker mit Planungsleistungen, so ist der Statiker regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.
BGB § 278
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BGH, 09.01.2003 - III ZR 46/02
Erhält der beurkundende Notar bei einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück (nur) den Auftrag, dem Vorkaufsberechtigten eine Ausfertigung des Kaufvertrages zu übersenden und gegebenenfalls dessen Freigabeerklärung entgegenzunehmen, so betrifft dies eine im Zusammenhang mit der Beurkundung stehende "unselbständige" Betreuungstätigkeit, für die im Verhältnis zu den Kaufvertragsparteien das Haftungsprivileg des Notars eingreift; dies gilt auch dann, wenn der Notar in dem Übersendungsschreiben an den Vorkaufsberechtigten von sich aus - unzutreffende - Hinweise auf die im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhaltende Frist gibt.
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1
