Rechtsprechung zu § 279 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
17
BGH, 17.12.1998 - V ZR 200/97
a) Mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform sind seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke geworden (Abweichung von BGHZ 132, 71, 73).
b) Das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum an Bodenreformland war öffentlich-rechtlich überlagert. Die Überlagerung entfiel mit der Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990. Die hierdurch entstandene Regelungslücke wird durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB geschlossen.
c) Der Verschuldensmaßstab, der die Verantwortlichkeit des Schuldners für den Fall seines Unvermögens gegenüber dem Gläubiger bestimmt, gilt auch für die Frage, ob der Schuldner das Unvermögen zu vertreten hat, dem Gläubiger ein stellvertretendes commodum nicht erstatten zu können. Besteht dieses in Geld, findet § 279 BGB keine Anwendung.
EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 279, 281 Abs. 1
von
17
BGH, 17.12.1998 - V ZR 341/97
a) Gegenstand des Anspruchs aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist das in § 281 Abs. 1 BGB bestimmte Surrogat.
b) Haben mehrere Erben nach dem Tod des Begünstigten über ein diesem aus dem Bodenfonds zugewiesenes Grundstück verfügt und den als Gegenleistung erhaltenen Kaufpreis untereinander geteilt, haftet jeder der Erben dem Gläubiger nur insoweit, als ihm der Erlös durch die Teilung zugewiesen wurde.
c) Soweit ein Erbe den von ihm erhaltenen Anteil an dem Erlös vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 verschenkt hat, ist er dem Gläubiger gegenüber frei.
d) Ist die Schenkung nach dem 21. Juli 1992 erfolgt, ist zu prüfen, ob sie dem Erben im Verhältnis zum Gläubiger vorgeworfen werden kann. Die Verkündung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt reicht zur Begründung eines Vorwurfs nicht aus.
EGBGB (1986) Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2; BGB §§ 281 Abs. 1, 421, 279, 276 Ci
von
17
BGH, 04.02.2000 - V ZR 260/98
a) Der Fiskus, der Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines ehemaligen Bodenreformgrundstücks hat, kann die Herausgabe von Nutzungen nur insoweit verlangen, als sie auf die Zeit ab Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 entfallen (im Anschluß an BGHZ 140, 223).
b) Der Eigentümer, der nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform Nutzungsentgelt an den Fiskus herauszugeben hat, hat hierbei, anders als der Geldschuldner, für das eigene Zahlungsvermögen nicht einzustehen; gehört das Grundstück nicht zu den Hauswirtschaften oder Schlägen (Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB), ist er frei, wenn er das Entgelt vor der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) Mitte des Jahres 1996 in Unkenntnis des Auflassungsanspruchs des Fiskus anderweit verwendet hat.
c) An die Stelle des Anspruchs des Fiskus auf Herausgabe des aus einem ehemaligen Bodenreformgrundstück gezogenen Nutzungsentgelts kann der Anspruch auf Herausgabe des durch die Tilgung einer Verbindlichkeit oder durch die Ersparnis von Aufwendungen Erlangten treten, wenn das Entgelt hierfür Verwendung gefunden hat.
von
17
BGH, 02.11.2006 - III ZR 274/05
Stellt der Verkäufer eine Sicherheit für das Darlehen, durch das der Kaufpreis aufgebracht werden soll, führt er objektiv auch dann ein Geschäft des Käufers, wenn zur Rückzahlung des Darlehens ausschließlich ein Dritter verpflichtet ist.
BGB § 677
von
17
BGH, 23.03.2000 - X ZR 177/97
a) Die Einstandspflicht des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen setzt grundsätzlich ein Verschulden nicht voraus.
b) Die Auslegung des Schenkungsvertrags kann jedoch im Einzelfall ergeben, daß eine Garantiehaftung des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen dem Parteiwillen nicht entspricht.
von
17
BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99
Beamtenrecht; Recht der ungerechtfertigten Bereicherung
Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -, Rechtsgrundlage für - bei Nichtigkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis, Billigkeitsentscheidung; Rücknahme der Ernennung, Belassung der gezahlten Bezüge; -, Ermessen bei Entscheidung über Belassung der gezahlten Bezüge, tatsächliche Dienstleistung; Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge; -, Entscheidung über Belassung zuviel gezahlter Bezüge; -, Beschränkung auf Modalitäten der Rückzahlung
Die Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge richtet sich auch dann nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 52 Abs. 2 BeamtVG, wenn die Ernennung zurückgenommen worden ist.
Für die bei Rücknahme einer Ernennung zu treffende Ermessensentscheidung, ob die rechtsgrundlos gezahlten Bezüge belassen werden, stellt es ein sachgerechtes Kriterium dar, daß tatsächlich Dienst geleistet worden ist.
BeamtVG § 52 Abs. 2; BBesG § 12 Abs. 2; LBG NW § 14 (vgl. § 14 BBG); VwVfG NW § 49 a (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 8 VwVfG a. F., jetzt § 49 a VwVfG)
von
17
BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02
Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Ergänzung zu BGHZ 96, 380, 382).
BGB § 528 Abs. 1 Satz 1
von
17
BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 488/01
Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens, Ausschlußfrist
Tatbestand: Die Parteien streiten über den Ersatz des dem Kläger durch verspätete Lohnzahlungen entstandenen Steuerschadens.
von
17
BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
Annahmeverzug; Zinsen
Gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, weil er nach Ausspruch einer Kündigung die Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer einstellt, so hat er dies dann zu vertreten und deshalb die rückständigen Beträge zu verzinsen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Kündigung unwirksam war (Anschluß an BAG 22. März 2001 - 8 AZR 536/ 00 - EzBAT Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31).
Es ist insbesondere zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat. Der Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Beruht der Ausspruch der Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt, handelt der kündigende Arbeitgeber so lange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit seiner Kündigung vertrauen darf.
In Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Zinsen auf den Annahmeverzugslohn verlangen.
von
17
BGH, 16.04.2002 - X ZR 17/01
a) Wer eine Reise bucht, an der er selbst nicht teilnimmt, kann gleichwohl Vertragspartei des Reisevertrages werden und als Reisender im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB anzusehen sein.
b) Sogenannte Incentive-Reisen, die Unternehmen im Rahmen einer Werbeaktion ihren Kunden kostenfrei überlassen wollen, dienen Urlaubszwecken.
c) Im Anwendungsbereich des § 651 k BGB muß der Reisende entsprechend der in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Regelung darlegen und gegebenenfalls nachweisen, daß Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sind. Kommt er dem nach, ist es Sache des Kundengeldabsicherers, zu belegen, daß die Reiseleistungen auch ohne die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund anderer Ursachen ausgefallen wären.
