Rechtsprechung zu § 283 BGB
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BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03
a) Der Anwalt muss dem Mandanten nicht notwendig eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise liefern, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage vermitteln. Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen.
b) Nach Art und Umfang des Mandats kann eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei einem Aufwand, der außer Verhältnis zum Streitgegenstand steht. Inhalt und Umfang der Aufklärung haben sich nach den erkennbaren Interessen des Mandanten zu richten.
c) Zur Prüfung der Handlungsalternativen, die sich dem Auftraggeber bei pflichtgemäßer Beratung stellen, müssen deren jeweilige Rechtsfolgen miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/ 00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/ 02, WM 2005, 2110, 2111).
d) Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozess die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens nicht zugute (Fortführung von BGHZ 123, 311, 319).
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BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 294/06
AGB-Kontrolle - Privatnutzung eines Firmenwagens - Widerruf
Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz über einen Anspruch des Klägers wegen der entgangenen Nutzungsmöglichkeit eines ihm zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges.
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BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 97/06
Urlaub - Insolvenz - Masseunzulänglichkeit
Wird der Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Arbeitsleistung herangezogen, so hat der Insolvenzverwalter noch offene Urlaubsansprüche nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BUrlG durch Freistellung von der Arbeitspflicht ohne jede Einschränkung zu erfüllen. Für den von ihm gewährten Urlaub gilt, dass der Anspruch auf Urlaubsentgelt nur anteilig als Neumasseverbindlichkeit zu berichtigen ist. Zur Berechnung ist der in Geld ausgedrückte Jahresurlaub des Arbeitnehmers ins Verhältnis zu der Dauer der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erbrachten Arbeitsleistung zu setzen. Gleiches gilt für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
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BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 535/05
Urlaub - Erfüllung - AZV-Tag
Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Ersatzurlaubsanspruch für einen im Jahre 2004 nicht gewährten Urlaubstag.
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BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 523/05
Geltendmachung von Urlaub - Urlaubserteilung - Urlaubsübertragung.
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaub der Jahre 2000 und 2001.
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BGH, 23.02.2006 - III ZR 167/05
Die Bindung des Servicevertrages an den Fortbestand des Mietvertrages im Rahmen eines Betreuten Wohnens ("Service-Wohnen") ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.
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BAG, 23.06.2004 - 7 AZR 514/03
Betriebsratsmitglied - Privatnutzung eines Dienstwagens
Ein nach § 37 Abs. 2 BetrVG von der beruflichen Tätigkeit vollständig befreites Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung, wenn ihm der Arbeitgeber vor der Freistellung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt hatte und er dieses auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung auch privat nutzen durfte.
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BGH, 28.11.2003 - V ZR 123/03
1. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Grundstückserwerbs durch den Sozialversicherungsträger.
2. Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen steht es nicht entgegen, daß die Entscheidung über den weiteren Anspruch von derselben Rechtsfrage abhängt.
SGB IV § 85; ZPO § 301
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BGH, 04.02.2002 - II ZR 37/00
a) Zur Darlegungslast sowie zum Beweismaß im Rahmen einer Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.
b) Eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache gemäß §§ 817 Abs. 2 ZPO, 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger nicht als Berechtigter gemäß § 771 ZPO bzw. gemäß § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert hat, ist regelmäßig als Veräußerung der streitbefangenen Sache durch ihn anzusehen und eröffnet dem Herausgabebeklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO.
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