Rechtsprechung zu § 284 BGB
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BGH, 15.12.1999 - XII ZR 154/97

Tatbestand: Die Klägerin, die an die Stelle der ehemaligen Treuhandanstalt getreten ist, nimmt die Beklagte, eine Produktionsfirma für Werkzeugmaschinen, wegen einer über die vereinbarte Dauer hinaus währenden Nutzung eines Grundstücks in Anspruch.

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BGH, 27.09.1999 - II ZR 377/98

Die in Art. 59 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Spielordnung des Deutschen Eishockeybundes i. V. m. den Transferbestimmungen für den Bereich der Bundesliga I und II (Fassung 1992) getroffene Regelung über die "Aus- und Weiterbildungsentschädigung" bei der Verpflichtung eines Amateurspielers durch einen Verein der Bundesliga ist wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG nichtig./

BGB § 138 Abs. 1 Aa; GG Art. 12 Abs. 1

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BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 705/98

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat regelmäßig nicht die Geltendmachung von Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüchen zum Inhalt. Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wandelt sich nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein bis dahin noch nicht erfüllter Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch um, ohne daß es weiterer Handlungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf. Einigen sich die Parteien nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers in einem Vergleich über eine rückwirkende Auflösung des Arbeitsverhältnisses, ist der Abgeltungsanspruch bereits mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden. Sofern die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, bestehen keine Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers für den infolge Fristablaufs erloschenen Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn sich der Arbeitgeber nicht mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug befunden hatte.

BGB § 779; BUrlG § 7 Abs. 3, 4; KSchG § 4, 13

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BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98

a) Wendet der Gemeinschuldner dem Empfänger etwas durch Leistung an einen Dritten zu, ist für die Frage der Unentgeltlichkeit allein darauf abzustellen, ob der Empfänger eine den Vermögenserwerb ausgleichende Leistung schuldet.

b) Hat sich der Gemeinschuldner verpflichtet, die für die Forderung eines Dritten mithaftende Person von ihrer Ausgleichspflicht im Innenverhältnis schenkungshalber freizustellen, so nimmt der Gemeinschuldner mit der Leistung an den Dritten eine unentgeltliche Verfügung vor, obwohl er dadurch zugleich von einer eigenen Verbindlichkeit frei wird.

c) Hat der Gemeinschuldner ein Grundstück schenkweise übertragen und sich darüber hinaus verpflichtet, den Erwerber von den auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu befreien, wird die Schenkung insoweit erst mit Befriedigung der dinglichen Gläubiger vollzogen.

d) Die von dem Gemeinschuldner zugunsten des Empfängers an einen Dritten erbrachte Leistung kann auch dann eine die Schenkungsanfechtung rechtfertigende unentgeltliche Verfügung darstellen, wenn sie erst nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots erfolgt ist.

e) Die nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots vorgenommene Leistung des Gemeinschuldners hat zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, wenn die Realisierung eines auf die Unwirksamkeit der Leistung gestützten Bereicherungsanspruchs zweifelhaft erscheint.

f) Wer als Anfechtungsgegner eine unentgeltliche Zuwendung zurückgewähren muß, die er nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots durch Leistung an einen Dritten erhalten hat, kann einredeweise geltend machen, der Verwalter schulde ihm Zug um Zug die Erklärung, daß er die Leistung an den Dritten als gegen die Masse wirksam gelten lasse.

KO §§ 32, 29, 38, 106 Abs. 1 Satz 3

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BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

Solange rechtlich ungeklärt ist, ob der Notar aufgrund des Sachverhalts, den der Geschädigte kennt, unmittelbar oder nur subsidiär haftet, und der Geschädigte im letzteren Falle den Ausschluß einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht darzulegen vermag, fehlt ihm in der Regel die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen.

BGB § 852 Abs. 1; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2

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BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 739/97

1. Der vertragliche Anspruch auf Karenzentschädigung bleibt im Interesse der Mobilität dem Arbeitnehmer anrechnungsfrei erhalten, soweit er zusammen mit dem anderweitigen Erwerb nach § 74 c Abs. 1 HGB 110 % oder im Falle einer notwendigen Wohnsitzverlegung 125 % des früheren Arbeitsentgelts nicht übersteigt. Mit der erhöhten Anrechnungsfreigrenze von 125 % werden die Mehraufwendungen ausgeglichen, die der Arbeitnehmer durch den Umzug erleidet. Außerdem wird ein Anreiz geschaffen, sich nach einer neuen Arbeit umzusehen (Anschluß an BAG Urteil vom 17. 05. 1988 - 3 AZR 482/ 86 - AP Nr. 14 zu § 74 c HGB).

2. Ein Arbeitnehmer ist durch das Wettbewerbsverbot gezwungen, seinen Wohnsitz zu verlegen, wenn er nur außerhalb seines bisherigen Wohnorts eine Tätigkeit ausüben kann, die nach Art, Vergütung und beruflichen Chancen seiner bisherigen Tätigkeit nahekommt (Fortführung des BAG Urteils vom 10. 09. 1985 - 3 AZR 31/ 84 - AP Nr. 12 zu § 74 c HGB). Ist am bisherigen Wohnsitz ein Unternehmen ansässig, bei dem die Aufnahme einer Tätigkeit dem Arbeitnehmer verboten ist, so muß der Arbeitnehmer nicht nachweisen, daß er - das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hinweggedacht - bei diesem auch tatsächlich eine Anstellung gefunden hätte (Fortführung des Senatsurteils vom 08. 11. 1994 - 9 AZR 4/ 93 - AP Nr. 17 zu § 74 c HGB).

HGB §§ 74 b, 74 c

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BGH, 21.01.1999 - IX ZR 329/97

Aus der Inkongruenz einer Deckungshandlung ist ein Indiz für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Empfängers ausnahmsweise dann nicht abzuleiten, wenn die Wirkungen der Handlung zu einer Zeit eintreten, in welcher noch keine ernsthaften Zweifel an der Liquidität des Schuldners bestehen oder - aus der Sicht des Empfängers - zu bestehen scheinen.

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1

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BGH, 14.01.1999 - VII ZR 73/98

a) Wird in einer Vertragsstrafenklausel wegen der Fristen auf eine weitere Klausel Bezug genommen, in der verschiedene Ausführungsfristen in sprachlich, optisch und inhaltlich voneinander getrennten Tatbeständen geregelt sind, so liegen trennbare Regelungen der Vertragsstrafe vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden können.

b) Den Auftragnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, er habe die Fristüberschreitung nicht zu vertreten oder durch von ihm nicht zu vertretende Umstände sei der Zeitplan so gestört, daß ein Anspruch auf Vertragsstrafe ganz entfällt.

c) Der Auftragnehmer kann sich auch dann auf fehlendes Verschulden berufen, wenn er eine Behinderung nicht gemäß § 6 Nr. 1 VOB/ B angezeigt hat.

d) Knüpft eine Klausel die Vertragsstrafe an die Überschreitung der Fertigstellungsfrist, so endet der Verzug des Auftragnehmers mit der Fertigstellung und nicht erst mit deren Anzeige.

AGBG § 9 Bg, Ch VOB/ B § 11, § 6 Nr. 1; BGB § 285

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