Rechtsprechung zu § 284 BGB
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BGH, 23.05.2003 - V ZR 190/02

Eine Mahnung zur Erfüllung einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Forderung führt nicht zum Verzug des Schuldners, wenn der Schuldner gemäß § 320 BGB zur Zurückbehaltung berechtigt ist. Der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts bedarf es nicht.

BGB § 284 Abs. 1 a. F.

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BGH, 17.01.2002 - VII ZR 490/00

Durch eine Sicherungsabtretung verliert der Zedent regelmäßig nicht die Befugnis, eine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages mit Ablehnungsandrohung zu setzen.

Der zur Beschaffung der Baugenehmigung verpflichtete Unternehmer haftet für die von ihm zu vertretende Verzögerung der Baugenehmigung und der Baufreigabe.

BGB § 413 (EGBGB Art. 229 § 5); BGB §§ 284, 285 (EGBGB Art. 229 § 5)

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BSG, 12.02.2004 - B 12 P 2/03 R

Anspruch der Träger der privaten Pflegversicherung auf Erstattung der Pauschgebühr gegen den Versicherten

Tatbestand: Streitig ist, ob die Klägerin vom Beklagen die Erstattung von Pauschgebühren verlangen kann.

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BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 488/01

Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens, Ausschlußfrist

Tatbestand: Die Parteien streiten über den Ersatz des dem Kläger durch verspätete Lohnzahlungen entstandenen Steuerschadens.

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BGH, 14.02.2001 - VIII ZR 277/99

Zur Berechnung der Rückstandsqoute nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG bei der - auf Zahlungsverzug des Leasingnehmers beruhenden - fristlosen Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrages mit Restwertgarantie des Leasingnehmers und/ oder Andienungsrecht des Leasinggebers.

VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 1

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BGH, 24.05.2000 - I ZR 80/98

Die Zinspflicht des Frachtführers nach Art. 27 Abs. 1 CMR schließt einen Rückgriff gegen den Unterfrachtführer wegen konkreter Verzugsschäden des Hauptfrachtführers, die nicht im Zinsverlust aufgrund der vorenthaltenen Kapitalnutzung des Entschädigungsbetrages bestehen, sondern im anderweitigen Vermögensbereich eingetreten sind (hier: Vorprozeßkosten des Hauptfrachtführers durch gerichtliche Inanspruchnahme von seiten des Absenders bzw. dessen Rechtsnachfolgers), nicht aus (Ergänzung zu BGHZ 115, 299 ff.).

CMR Art. 27

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BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05

a) Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner trotz einer Zuvielforderung des Gläubigers in Verzug gerät, gelten auch im Falle eines durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit herbeigeführten Verzuges die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum Verzug durch eine Zuvielmahnung entwickelt hat.

b) Dem Zahlungsverzug des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der nicht bis zu der in der ursprünglichen Rechnung genannten Leistungszeit bezahlt hat, steht nicht entgegen, dass das Versorgungsunternehmen seine Tarife und infolgedessen seine Rechnungen nachträglich herabgesetzt hat. Denn dies ändert nichts daran, dass die ursprünglichen Tarife bis zu ihrer Änderung gültig und deshalb die darauf beruhenden Rechnungsbeträge bis dahin geschuldet waren. Etwas Anderes gilt nur im Sonderfall einer unbilligen Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).

BGB §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4

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BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01

Annahmeverzug; Zinsen

Gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, weil er nach Ausspruch einer Kündigung die Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer einstellt, so hat er dies dann zu vertreten und deshalb die rückständigen Beträge zu verzinsen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Kündigung unwirksam war (Anschluß an BAG 22. März 2001 - 8 AZR 536/ 00 - EzBAT Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31).

Es ist insbesondere zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat. Der Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Beruht der Ausspruch der Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt, handelt der kündigende Arbeitgeber so lange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit seiner Kündigung vertrauen darf.

In Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Zinsen auf den Annahmeverzugslohn verlangen.

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BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 571/00

Bundesarbeitsgericht

Erholungsurlaub - Geltendmachung - Kündigungsschutzklage - Übertragung


Tatbestand: Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche für das Jahr 1998.

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BFH, 12.05.2000 - VI R 100/99

Gründe: Die 1970 geborene gelähmte Tochter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist zu 100 v. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert. Sie lebt im Haushalt ihrer Mutter. Der von dieser seit 1993 getrennt lebende Kläger wurde 1997 von der Kindesmutter geschieden. Die Trennung hatte er der ...

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