Rechtsprechung zu § 284 BGB
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BGH, 06.06.2000 - X ZR 48/98

Tatbestand: Der Kläger war in den Jahren 1990 bis 1994 bei der Beklagten als Versuchstechniker beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein technisch-wissenschaftliches Dienstleistungsunternehmen, das unter anderem auf den Gebieten der Automobil-, Umwelt-, Luft- und Raumfahrt und Informationstechnik ...

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BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97

Eine Klage auf Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens des Schuldnerverzuges ist unzulässig.

ZPO § 256

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BAG, 05.04.2000 - 10 AZR 257/99

Rückzahlung einer Zuwendung - Lohnsteuer

1. Bestimmt ein Tarifvertrag hier: Zuwendungstarifvertrag für Angestellte Ost: § 1 Abs. 5, daß eine Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen "in voller Höhe" zurückzuzahlen ist, umfaßt die Rückzahlungsverpflichtung auch die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer.

2. Für eine Zug um Zug Verurteilung zur Rückzahlung gegen die Abgabe einer Erklärung des Arbeitgebers, einen möglichen Steuernachteil des Arbeitnehmers zu ersetzen, besteht dann keine Rechtsgrundlage.

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110
BAG, 18.01.2000 - 9 AZR 803/98

Geltendmachung der Urlaubsabgeltung

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Urlaub aus dem Jahre 1997 abzugelten.

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BGH, 26.11.1999 - V ZR 251/98

a) Ist eine als solche nicht beurkundungsbedürftige Vereinbarung von einem Grundstücksgeschäft abhängig, dieses aber nicht von ihr (einseitige Abhängigkeit), bleibt sie von dem Formgebot des § 313 BGB frei.

b) Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen Zinsen, die aus einem Kaufpreis zu zahlen sind, kann auf einen Zeitpunkt abstellen, der weder für die Fälligkeit des Kaufpreises noch für den Eintritt des Schuldnerverzugs maßgeblich ist.

BGB § 313; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5

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BGH, 26.10.1999 - XI ZR 263/98

BlnSchuldenhaftungsVO § 1 Abs. 2 (VO des Magistrats von Groß-Berlin über die Schuldenhaftung der Erwerber eingezogener Vermögenswerte vom 13. Juni 1949)

Für ausländische Gläubiger im Grundbuch eines im ehemaligen Ost-Berlin gelegenen Grundstücks eingetragene Grundpfandrechte sind nicht mit der Überführung von Grundeigentum in Volkseigentum erloschen. Diese Rechte werden von der SchuldenhaftungsVO nicht erfaßt.

BGB § 894;

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BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 984/06

Außerordentliche Kündigung wegen Verlustes einer betrieblichen Fahrerlaubnis

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung und über Verzugslohnansprüche des Klägers.

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BGH, 17.01.2008 - IX ZR 172/06

Hat der Mandant aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters aus Erlösanteilen, die er ansonsten an Dritte hätte auszahlen müssen, zu Unrecht Umsatzsteuer entrichtet, ist ihm insoweit nur dann ein Schaden entstanden, wenn er darlegt und beweist, dass der Dritte ihn deswegen auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.

BGB §§ 675, 249

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BFH, 26.06.2007 - VII R 53/06

Die im Ausfuhrerstattungsrecht vorgesehene Sanktion wegen zu Unrecht beantragter Erstattung aufgrund falscher Angaben des Ausführers ist keine Abgabe zu Marktordnungszwecken, sondern ein unselbständiger Rechnungsposten bei der Festsetzung des zustehenden Erstattungsbetrags, so dass im Fall einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung der Erstattungsfestsetzung Prozesszinsen auch auf den erstrittenen Sanktionsbetrag gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG zu berechnen sind. Das gilt auch dann, wenn die angefochtene Verminderung der Erstattung einen negativen, vom Ausführer zu zahlenden Betrag ergeben hat.

VO Nr. 3665/ 87 Art. 11 Abs. 1; MOG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Satz 1; AO § 236 Abs. 1

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BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

b) Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als "gebraucht" anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (hier: sechs Monate altes Hengstfohlen) und bis zum Verkauf nicht benutzt (hier: als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht "gebraucht".

c) Sachen oder Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen.

d) Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der - bestehende oder hypothetische - Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/ 05).

e) Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1, 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

BGB §§ 90a, 195, 199, 218, 309 Nr. 7, 326, 346, 347, 437, 438, 474, 475

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