Rechtsprechung zu § 285 BGB
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BGH, 25.07.2003 - V ZR 387/02

a) Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG ist auf das von dem Verfügungsberechtigten rechtsgeschäftlich erzielte Surrogat (§ 285 BGB) gerichtet.

b) Die Aufwendungen des Verfügungsberechtigten zur Veräußerung eines restitutionsbelasteten Grundstücks mindern den nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugebenden Erlös nur dann, wenn dem Verfügungsberechtigten wegen seiner Aufwendungen ein Ersatzanspruch zusteht.

VermG § 3 Abs. 4 Satz 3

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BGH, 17.01.2002 - VII ZR 490/00

Durch eine Sicherungsabtretung verliert der Zedent regelmäßig nicht die Befugnis, eine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages mit Ablehnungsandrohung zu setzen.

Der zur Beschaffung der Baugenehmigung verpflichtete Unternehmer haftet für die von ihm zu vertretende Verzögerung der Baugenehmigung und der Baufreigabe.

BGB § 413 (EGBGB Art. 229 § 5); BGB §§ 284, 285 (EGBGB Art. 229 § 5)

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BGH, 04.07.2001 - VIII ZR 279/00

Zur Ersatzpflicht eines Schuldners, der die Herausgabe einer Sache unter Berufung auf ein ihm nicht zustehendes Zurückbehaltungsrecht verweigert.

BGB § 285

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BGH, 08.03.2001 - VII ZR 470/99

a) Der Unternehmer hat mit der Herstellung eines vertraglich geschuldeten Bauwerkes im Zweifel alsbald nach Vertragsschluß zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.

b) Fordert der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß ihn an der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Bauwerkes kein Verschulden trifft.

BGB §§ 271, 285

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BGH, 14.01.1999 - VII ZR 73/98

a) Wird in einer Vertragsstrafenklausel wegen der Fristen auf eine weitere Klausel Bezug genommen, in der verschiedene Ausführungsfristen in sprachlich, optisch und inhaltlich voneinander getrennten Tatbeständen geregelt sind, so liegen trennbare Regelungen der Vertragsstrafe vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden können.

b) Den Auftragnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, er habe die Fristüberschreitung nicht zu vertreten oder durch von ihm nicht zu vertretende Umstände sei der Zeitplan so gestört, daß ein Anspruch auf Vertragsstrafe ganz entfällt.

c) Der Auftragnehmer kann sich auch dann auf fehlendes Verschulden berufen, wenn er eine Behinderung nicht gemäß § 6 Nr. 1 VOB/ B angezeigt hat.

d) Knüpft eine Klausel die Vertragsstrafe an die Überschreitung der Fertigstellungsfrist, so endet der Verzug des Auftragnehmers mit der Fertigstellung und nicht erst mit deren Anzeige.

AGBG § 9 Bg, Ch VOB/ B § 11, § 6 Nr. 1; BGB § 285

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BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04

a) Läßt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlaß unbestritten, kann der unterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden.

b) Veräußert der Schuldner nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Übereignung das Grundstück an einen Dritten, so kann der Gläubiger den Erlös (jedenfalls) dann herausfordern, wenn der Schuldner zum Veräußerungszeitpunkt die ihm obliegenden Erfüllungshandlungen (Auflassung, Bewilligung der Grundbuchumschreibung) bereits vorgenommen hatte.

ZPO § 240; InsO § 87; BGB § 194, § 285; BGB a. F. § 281

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BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 488/01

Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens, Ausschlußfrist

Tatbestand: Die Parteien streiten über den Ersatz des dem Kläger durch verspätete Lohnzahlungen entstandenen Steuerschadens.

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BGH, 25.10.2000 - VIII ZR 326/99

Zur Anwendbarkeit des § 284 Abs. 2 BGB auf eine Leistung, für die durch einen genehmigungsbedürftigen Vertrag eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.

BGB § 284 Abs. 2

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BGH, 10.05.2006 - XII ZR 124/02

Bei einer Doppelvermietung von Gewerberaum kommt ein Anspruch des nichtbesitzenden (Erst-) Mieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der durch die weitere Vermietung erzielten Miete nach § 281 BGB a. F. jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der (nichtbesitzende) Mieter die Mietsache nicht in der Weise hätte nutzen dürfen wie der Zweitmieter. Insoweit fehlt es an der gemäß § 281 BGB a. F. erforderlichen Identität zwischen geschuldetem Gegenstand und dem, für den Ersatz erlangt worden ist.

§§ 281, 535 BGB a. F.

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BGH, 25.04.2005 - II ZR 224/03

Ersteigert ein BGB-Gesellschafter nach Kündigung der Gesellschaft im Rahmen der Teilungsversteigerung das das Gesellschaftsvermögen bildende Grundstück und teilt es anschließend in Wohnungs- und Teileigentum auf, ist dieses Wohnungs- und Teileigentum nicht das stellvertretende commodum für die durch Vollbeendigung der BGB-Gesellschaft unmöglich gewordene Verpflichtung des Gesellschafters, seinen Gesellschaftsanteil auf seinen früheren Mitgesellschafter zu übertragen.

BGB § 281 a. F. (§ 285 n. F.)

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