Rechtsprechung zu § 285 BGB
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BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01

Annahmeverzug; Zinsen

Gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, weil er nach Ausspruch einer Kündigung die Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer einstellt, so hat er dies dann zu vertreten und deshalb die rückständigen Beträge zu verzinsen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Kündigung unwirksam war (Anschluß an BAG 22. März 2001 - 8 AZR 536/ 00 - EzBAT Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31).

Es ist insbesondere zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat. Der Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Beruht der Ausspruch der Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt, handelt der kündigende Arbeitgeber so lange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit seiner Kündigung vertrauen darf.

In Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Zinsen auf den Annahmeverzugslohn verlangen.

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BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05

Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädigung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.

BGB § 535

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BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen fehlerhafter Ausführung von Verwaltungsaufgaben; Bundesauftragsverwaltung; Haftungskern; Richterrecht; Verwaltungsrechtsweg; sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Verschulden bei Bundesauftragsverwaltung; Mitverschulden; Einrede der Vorausklage; Verjährung; Zinsen.

Für einen Schadensersatzanspruch des Bundes gegen ein Land wegen fehlerhafter Verteidigungslastenverwaltung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Bund und Länder haften einander für eine ordnungsgemäße Verwaltung auch ohne das in Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG vorgesehene Ausführungsgesetz in dem Umfang, hinter dem auch das Ausführungsgesetz nicht zurückbleiben könnte (Bestätigung und Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). Ist ein Anspruch hiernach gegeben, so richtet sich seine Durchsetzung nach allgemeinen Regeln.

Zur Verjährung des Ersatzanspruchs aus Art. 104a Abs. 5 GG.

GG Art. 104a Abs. 5

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BAG, 18.07.2006 - 1 AZR 578/05

Kostenlast bei Lohnpfändungen

Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.

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BGH, 17.02.2006 - V ZR 236/03

1. Der Erbe, der ein Grundstück aus der Bodenreform vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 veräußert hat, braucht den hierfür erhaltenen Erlös auch insoweit nicht einem "Besserberechtigten" herauszugeben, als er dadurch Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, dass er im Vertrauen auf den erhaltenen Erlös seinen Beruf aufgegeben hat und diesen nicht wieder aufnehmen kann.

2. Die Klage auf Herausgabe des Erlöses für ein Grundstück aus der Bodenreform gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unterbricht auch die Verjährung eines Anspruchs, der gem. § 281 Abs. 1 BGB a. F. funktionell an die Stelle des Herausgabeanspruchs getreten ist.

EGBGB (1996) Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2; BGB §§ 209, 281 Abs. 1 a. F.

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BFH, 06.07.2005 - XI R 46/04

Schadensersatz, der einem Steuerpflichtigen infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung zufließt, ist eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, die bei zusammengeballtem Zufluss tarifbegünstigt zu besteuern ist.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2

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BFH, 20.11.2003 - IV R 31/02

Die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW ist zumindest im Umfang der betrieblichen Nutzung auch dann Betriebseinnahme, wenn der Diebstahl während des Parkens vor der Wohnung des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt begangen wurde. Ob ein Anteil in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Privateinnahme anzusehen ist, bleibt offen.

EStG § 4 Abs. 3

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BAG, 24.09.2003 - 5 AZR 282/02

Annahmeverzug - Unmöglichkeit - rückwirkende Vertragsänderung

Tatbestand: Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn. Der 1946 geborene Kläger ist seit März 1985 als Gas-Wasser-Installateur bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 25. Februar 1985 umfaßt seine Tätigkeit die selbständige Ausführung von sanitären Anlagen auf ...

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BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 486/02

Schadensersatz wegen Minderungen des Arbeitslosengeldes nach fristwidriger Kündigung

Tatbestand: Die Parteien streiten um den Ersatz entgangener Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach einer - zurückgenommenen - Kündigung und vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt.

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BGH, 04.06.2003 - VIII ZR 91/02

1. Hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten hinsichtlich eines Streitgegenstandes alternativ auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, so kann es die Zulassung der Revision nicht auf eine dieser Anspruchsgrundlagen beschränken.

2. Der Verkäufer eines Gesellschaftsanteils haftet unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen auch für das Fehlverhalten derjenigen für die Gesellschaft tätigen Personen, die durch Buchungsfehler überhöhte Gewinnausweisungen in der zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemachten Gewinn- und Verlustrechnung verursacht haben.

ZPO § 543; BGB § 278

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